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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0599
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548

Für üie Zeit zwischen der Ankunft ^derjen-igen Züge, zu welchen sie öe-
fohlen sind, brauchen üie -Eisenöahndro-schkenkutscher Fahrten nicht anzu-
nehmen.

Bestellung der Droschke.».

§ 17. 'Jedem Besteller steht die Wahl der Droschke frei und sobald se-
mand die Droschke genommen oder bestellt hat, muß unverzüglich abgesahren
werden.

Wegen bereits anderweit ersolgter Bestellung darf die Uebernahme einer
Fahrt nur Lagn aögelehnt werden, wenn die Bestellung üurch Ausstecken
eines Blechschildes mit der beiderseits deutlich lesbaren Ausschrift „Bestellt"
auf der rechten Seite des -Kutschersitzes erkennbar gemacht ist. Wird ein
Kutscher vom Halteplatz zur Abholung von Fahrgästen bestellt, so hat er so-
fort im Trab nach Lem> Ort der Bestellung zu fahren und den Besteller in Ler
Droschke dahin mitzunehmen.

Z 18. Bestellungen, die ein Droschkenkutscher aus einem öffentlichen Halteplatze
oder bei Fahrten aus der Straße angenomnien hat, darf er nicht verweigern. Er
hat sie piinktlich auszusühren.

Erfolgt jedoch eine solche Bestellung nicht zu sofortiger Benutzung, sondern
auf einen späteren Zeitpunkt, so ist der Droschkenkutscher zur Annahme nicht ver-
pflichtet. Nimmt er sie aber an, so hat er keinen Anspruch auf Bezahlung für die
Zwischenzeit und darf nicht mehr als die tarifmäßige Taxe fordern.

Bestellungen, die in der Wohnung des Droschkenbesttzers erfolgen, ist er gleich-
salls anzunehmen nicht verpflichtet. Der Fahrpreis für solche Bestellungen unter-
liegt der freien Vereinbarung (vgl. auch VIII des Tarifs.)

Z 19. Wenn ein Droschkenkutscher eine etio-a ersolgte Bestellung seines
Fahrzeugs nicht durch den Bestellschild (§17 Abs. II dieser Vorschrist) er-
kenntlich gem-acht hat und insolgedessen in der Z-Wischeuzeit eine andere Fahrt
annehmen mutz, deren Dauer ihn an Ersüllung der srüheren -Verpflichtung
berhindert, so hat er, abgesehen von der Strasfolge, dem ersten Besteller ge-
genüber sür entsprechenden -Ersatz zu sor-gen.

Droschken, welche zum Bahndienst besohlen sind, dürsen Vorausöe-
stellungen nur nach vorherigtzr Anzeige an den diensttuenden Schutzmann und
nur don bezw. sür solche Reisende annehmen, welche längstens innerhalb
einer Viertelstunde nach Aufsteckung des Westellschildes mit einem Zuge an-
kommen werden.

Fahrweise. Zeit- und Nachtfahrten.

§ 20. Während der Fahrt stnd die Pserde besetzter Droschken stets in
kurzem Trabe zu halten, ansgenommeu wenn der Fahrgast das Schrittsahren
ausdrücklich verlangt, bei besonders langen Tonren und an Stellen, wo aus
stratzenpolizeilichen Gründen das Schrittfahren ersorderlich oder angeord-
net ist.

Der D-rdschkenisührer tst verstflichtet, bei allen Gahrten den TürASftsn
Weg einAüschlägen, wenn nicht bei Zeitfahrten (Zifs. VI des Taviss) der
Fahrgast einen anderen, sür die Droschke sahrbaren Weg selbst Lestimmt.

Dem Verlangen des Fahrgastes, lan-gsam gesahren zu werden, ist der
Kutscher nur bei Zeitfahrten zu entsprechen verbunden.

Die Zeitbevechnung des Kutschers bei Zeitsahrten ist der Fahrgast dann
anzuerkennen verpslichtet, wenn der Kutscher ihm vor Weginn der Fahrt Lie
Uhr vorgezeigt hat. Jm Unterlassungsfalle hat der Kutscher die Zeitangabe
des Fahrgastes anzuerkennen.

§ 21. Die Zeitberechnung sür die Ze it-fahrten beginnt Mit Lem
Augenblick des Abfahrens vom Halteplatz, bezw. wenn die Bestellung ni-cht
aus eiuem Halteplatz ersolgt ist, mit dem Augenblick des Vorsahrens am
Einsteigeort.

Bei anderen als Zeitsahrten ist der Kutscher verpslichtet, am Einsteige-
ort fünf Minuten unentgeltlich zu warten; sür jede weiteren angesangenen
sünf Minuten kann er ein Wartcgeld von 60 Psg. beanspruchen.

§ 22. Tritt der Fahrgast ohne Verschulden^ des Kutschers eine bestellte
Fahrt nicht an, so hat der Kutscher 1 Mk., oder, wenn er länger als 20 Minuten
warten mußte, Bezahlung nach der Zeit zu fordern.
 
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