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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0600
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549

Tritt Üer Fahr>gast die Fa-Hrt an, seht sie aber nicht fort, so hat er die
volle tarifmätzige Taxe bis zum Aufhören der Dereinbar-ten Fahrt zu be-
zahlen.

Hält Ler Kutfcher bei solchen Fahrten, für welche im Tarif eine be->
sondere Taxe nicht festgesetzt tst, ausnahmsweise die Bergütung nach
der Zeit nicht für angemessen, so ist es seine Sache, sofort bei Annahme
Les Auftrags dafür zu sorgen, datz eine ausdrückliche Uebereinkunst ge-
schlosfen -wird, andernfalls kann er nie me'hr, als die in Ziff. VI. des Tariss
festgesetzte Zeittaxe derlangen.

§ 23. Nachtfahrten beginnen während des ganzen Jahres abends 10
Uhr und endigen morgens 6 Uhr.

Für dieselben ist die doppelte Personentaxe zu entrichten, vorbehaltlich
der Bestimmungen in Ziffer III und VI des Tarifs.

Wird die Fahrt vor 10 Uhr abends begonnen, so ist nur für denjenigen
Teil Ler 'Fahrt die doppelte Taxe zu entrichten, welcher nach 11 Uhr ausge-
führt wird. Für Fahrten, welche vor 6 Uhr morgens Legonnen werden, aber
über diese Zeit hinaus dauern, findet für die Zeit nach 6 Uhr nur die Be-
rechnung der einfachen Taxe statt.

Beaufsichtigung.

§ 24. Jn der ersten Hälfte des Monats Mai wird alljährlich durch einen
von dem Bezirksamt beauftragten Polizeibeamten unter Anwesenheit des
Grotzherzogl. Bezirkstierarztes eine Besichtigung der Fahrzeuge, Ler Pferde
und der Bekleidung der Droschkenkutscher vovgenommen. Zu 'der von dem
Bezir'ksamt anberaumten Wesichtiguug 'haben sich die DroschTensührer in
Dienstkleidung unter Mitführung der Mäntel, sowie sämtliche Droschkenbe-
sitzer einzusinden. Das Ausbleiben oder verspätete Erscheinen wird nach
8 27 dieser Vorschrist bestrast.

H 25. Fahrzeuge, welche Len bei Ler Zulassung zum öfsentlichen Dienst
zu stelleuden Anforderungen nicht mehr entsprechen und deren Ausbesserung
nicht mehr nröglich ist, wer'den durch Abnahme der Zulassuugsurkunde autzer
Betrieb gesetzt.

Pferde, welche sich nach dem Gutachten des Grotzh. Bezirkstierarztes
nicht mehr zur Verwendung im ösfentlichen Fahrwesen eiMen, dürsen nach
Ablaus einer von Lem Bezirksamt zu stellenden Frist nicht mehr verwendet
werden. Auf Verlangen wird schristliche Ausfertigung des Gutachtens er-
teilt. Wird den auf Grund der regelmätzigen Besichtigung gemachten Auf-
lagen bezüglich der Beschafsenheit der Fahrzeuge und Geschirre, sowie der
Bekleidung der Droschlenkutscher nicht innerhalb der gesetzten Frist ent-
spro-chen, so erfolgt neben Bestrasung, gemäh § 27 der Vorschrist Entziehung
der Zulassungsurkunde bezw. des Fahrscheins, sowie Auherdienststellnng des
Fahrzeugs.

§ 26. Die besondere Aufsicht über das Droschkentvesen wird üurch die
Schutzmannschaft geführt, deren Anordnungen sämtliche Droschkenkutscher bei
Vemneiden der Auherbetriebsfetzung ihres Fahrzeugs und von Bestrafung
unweigerlich Folge zu leisten haben.

Z 27. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden auf Grund
des Z 134 u P.-St.-G.-'B. mit Geld bis zu 150 Mark und im Unbeibring-
lichkeitsfalle mit Haft 'bestraft, sofern, nicht 8 147 Ziff. 1 und 147 Ziff. 8 deü
Gewerbe-Ordnung Anwendung zu finden haben. Daneben bleibt dem Be-
zirksamt als Strafmittel gegen Droschkenbesttzer und Drofchkenkutscher die
Entziehung der Zulaffungsurkunde (§1 der Vodfchrift) und des Fahrscheins
(§ 7 der Vorfchrift) fowie die AutzerbetriLbsfetzung ,der Fahrzeuge vorbe-
halten.

L. Droschken-Tarif.

vom 16. Juli 1907 sowie Abänderungen und Ergänzungen vom 29. Januar 1908

und 16. April 1908.

I. Fahrten irmerhalv der Stadt mit den Grenzpunkten:

Hausacker, Ziegelhäussr Landstraße Nr. 63, Blumenthalstraße, Furchgaffe,
Schlachthaus, Kriegskurve, Ringstraße, Alleestraße, Neue Schloßstraße Nr. 26
 
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