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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0605
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554

bühren sich unterziehe. Er hat jeder hierauf bezüglichen Aufforderung als-
bald ZAllg? zu leisten, wenn er nicht bereits anderweit bestellt ist, was er auf
Verlangen durch Vorzeigen eines darauf bezüglichen niit Datmn und Stunde
verfehenen Eintrags in seinem Notizbuch nachzuweisen hat.

8 7.

Jeder Dienstmann muß der Person, welche seine Dienste in Anssiruch
nimmt, auf Verlangen eine auf seinen Nnmen und seine Nummer lautende
Karte aushündigen.

8 8.

Den Dienstmännern ist im allgemeinen die Wahl ihres Standorts frei-
gestellt, vorbehaltlich der Befugnis der Polizeibehörde, ihnen die zur Ver-
hiitung bon Kollisionen und Störungen erforderlichen Wcisungeu zu erteilen
welchen sie unweigerlich zu folgen haben.

8 6.

Die Bestimmung der Zahl, des Orts und der Zeitdauer sür die auf
öffentlichen Plätzen und Straßen zum Gebrauch bei Dienstleistungsn auf-
Zustellenden Wagen und Gerätschaften bleibt der Polizeibehörde vorbehalten.

8 io.

Jeder Dienstmann hat seinen Gewerbeausweis, sowie ein Exemhlar
dieser Dienstmannsordnung und des Gebührentarifs stets bei sich zu sühren,
und auf Verlangen den Äestellern sowie dem Polizeisiersonal vorzuzeigen.

8 11-

Die Bezahlung der Dienstleistungen ersolgt aufGrund des bestehenden
Tariss. Es ist jedem Dienstmann strengstens untersagt, höhere Anforderun-
gen an das Publikum zu stellen.

8 12.

Die Dienstmänner haben sich gegen das Publikum höslich zu betragen und
vor allem jede Aufdringlichkeit zu vermeiden.

Grobes unanständiges Benehmen gegen das Publikum oder Trunkenheit
haben die sofortige Außerdienstsetzung bis zu 4 Wochen zur Folge.

Es ist ferner den Dienstmännern strengstens verboten, auf die Fremden eine
Einwirkung derart auszuüben, daß sie ein bestimmtes Hotel oder Logis empfehlen,
und dabei ein anderes verdächtigen. Stellt sich heraus, daß ein Dienstmann für die
Empfehlung eines Hotels von den Hotelbesitzern oder Logisvermietern eine Ver-
gütung angenommen hat, so hat er die sofortige Entlassung zu gewärtigen.

8 13.

Ilebertretungen vorstehender Vestimmungen, insbesondere Ueberschreitung
der Tarifsätze, werden mit Geld bis zu 180 Mk. bestrast.

. > N) ..

8 11-

Bei wiederholten Ueberjchreitungen der Dicnstmannsordnung, sowie ber

in Bezug aus dessen Gewerbebetrieb in Frage stellen, oder bei fortgesetztem
nnwürdigem Verhalten, hat der Dienstmann Untersagung des ferneren Ge-
werbebetriebs zu gewärtigen.

Die Untersagung des Gewerwerbebetriebs ersolgt durch das Bezirksamt.

zu entrichten:


II. Tarif.

Für bestimmte Gänge ist

für 1 Klm. bis zu 5 Klg. Gepäck 40 Ps.

»5 1 „ „ f, 26 „ „ 60 „

„ 1 „ „ „ 60 „ „ 1 Mk. - „

. 1 „ „ „100 „ „ 1 „ 70 „

„ l „ über 100 „ „ nach Uebereinkommen.

Für jeden weiteren oder angefangenen Klm. ist die Hälste der
sprünglichen Taxe zu entrichten.

ur-
 
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