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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0606
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555

Wird Rückverbringung, Nückantinort oder Riickbeglcitung verlangt, so
konimt die Hälfte der für den Hinweg gcltenden Taxe zmn Ansatz.

Bezüglich einer etwaigen Wartezeit ist Abschnitt Ild Z. 8 maßgebend,,

6. Für bestimmte Zeiten:

1. für einen Tag zn 9 Stnnden berechnet

2. „ „ halben Tag zn 5 Stnnden berechnct

3. „ eine Stnnde berechnet

4. „ „ halbe Stunde berechnet

5. „ „ viertel „

6 Mk.

3 „ 50Pfg.

L. Für bestimmte Dicnstleistungen:
n) Fahren von Kranken
in der Ebene Stunde
„ » 1 „

längere Fahrten und Bergfahrten nach Uebereinknnft.
b) Transport:

eines Flügels 6 Mk.

„ Klaviers odcr Pianinos 4 „
a) bei Geschäftsreifendeu in Heidelberg:

1. Mit Muster, Höchstgewicht 25 Kilo, erste Stunde

iede weitere „

1/2

2. Mit Wagen, Höchstgewicht 100 Kilo, erste Stunde

jede weitere „

40 Pfg.

70


70 Pfg.

60

35

80

70

40


Uebec 100 Kilo ist vor Veginn der Arbeit nach Uebereinkunft zu regeln.
Jede überschrittene tü Stilnde ist als Ur Stunde
„ „ UZ „ „ „ 1 ganze Stunde

Zu bezahlen.

Für die Nachbarorte ist sür jede Stunde 20 Pfg. Zuschlag, mindestens
40 Pfg. zu berechnen.

III. Vemerkungen.

1. Verrichtungen, für welche eine Gebühr im Tarife nicht festgesetzt ist,
find in der Regel nach der Zeit (Abschn. II) zu vergüten. Hält der Dienst-
mann in einem einzelnen Falle diese Vergütung nicht für angemessen, so hat
er fofort bei Annahme des Auftrags dafür zu sorgen, daß ein ausdrückliches
Uebereinkommen abgeschlossen wird; andernfalls kann er nicht mehr als die
Gebühr nach der Zeit beanshruchen.

Hierbei wird der Bruchteil einer Stunde unter 30 Minuten für eine
halbe Stunde, über 30 Minuten für eine ganze Stunde gsrechnet.

2. Wird ein Dienstmann zur Uebernahme einer Bestellung zu dem Be-
steller in dessen Wohnung oder sonst wohin geholt, so ist hierfur eine Taxe
von 10 Pfg. zu entrichten.

Erfolgt sodann eine Bestellung nicht, so hat der Dienstmann weitere
10 Pfg. anzusprechen.

.3 Auf einen Austrag, welcher nicht sogleich erteilt wird (2), haben
die Dienstmänner 5 Minuten lang unentgeltlich zu tvarten, ebensolang auf
Rückantwort. Werden sie länger ausgehalten, so sind ihnen von Stunde
Zu Ui Stunds weitere 10 Pfg. zu entrichten; die begonnene Viertelstunde
wird voll berechnet.

4. Die Dienste der Dienstmünner können in den Monaten April bis
einschließlich September nur von morgens 7 Uhr bis abends 8 Uhr und in
den Monaten Oktober bis einschließlich Mürz nur von morgens 7 Uhr bis
abends 7 Uhr zur einfachen Taxe in Anspruch genommen werden; außer
dieser Zeit ist in den Monaten Äpril bis September bis abends 10 Uhr, in
den Monateu Oktober bis März bis abends 9 Uhr die Hälfte der Taxe mehr,
von da an die doppelte Taxe zu entrichten.

0.

untersagt.

A l l sOroeü U i i c; rN d 0 N

Uurkgeldern sind den Dienstmännern strengstens
 
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