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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0612
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Bcihnbehörde beglau.bigte Doppelschrift des betreffenden Frachtbriefes beizu-
fügen.

An bie Stelle ber letzteren tritt bei Expreßgut-Sendungen die Abstem-
pelung des Ausfuhrscheines durch die Guhnbehörde.

H 17. Wer Gegenstände, welchc autzerhalb der städtischen Erhebungs-
stellen gelagert sind, auf anderem Wege als durch die Eisenbahn ausführt
und Verbrauchssteuer-Rückvergütung beanspruchen will, hat außer dem bei
der nächsterc Erhebungsstelle zu lösenden Ausfuhrscheine und den betreffenden
VLrbrauchssteuer-Quittungen auch eine bürgermeisteramtlich beglaubigte Be--
scheinigung des auswärtigen Empfängers über Art und Menge der empfange-
nen Gegenstände, den Tag des Empfangs und die Persönlichkeit des Ab-
senders, sowie Les Führers vorzulegen.

§ 18. Eine handelsmätzige und darum zum Anspruch von Verbrauchs-
steuer-Rückvergütung berechtigende Aussuhr wird nur dann angenommen,
wenn es sich um einen Verbrauchssteuerbstrag von mindestens 20 Pfg. bei
jeoer Ansfuhr handelt, und wird mcht angenommen, wenn die Ausfuhr durch
die Post erfolgt.

§ 19. Zur Erlangung von Verbrauchssteuer-Rückvergütungen wegen des
in § 6, lehter Absatz, erwähnten Grundes ist serner erforderlich:

daß der Antrag auf Rückoergütung spätestens sechs Wochen nach der

Ausfuhr beim Staötrat emgereicht wird, und

Latz die Zwischenzeit zwischeu dcr Fälligkeit der Verbrauchssteuer

und der Ausfuhr nicht mehr als sechs Monate beträgt.

§ 20. Jn jedem Falle können die nach den FZ 15, 16, 17 und 19 zu lei-
stenden Rückvergütungen vcrweigert werden, wenn nachweisbar das Erfor-
Lernis der Handelsmäßrgleit bei der Ausfuhr nicht zutrifft.

<l. Besondere Bestimmuugen über einzelne verbrauchs-
st e u e r p f l i ch t i ge G e g e u st ä n d e.

«- Bier.

§ 21. Die Verbrauchssteuer von Bier, welches auf städtischer Gemar-
kung gebraut wird, wird zugleich mit der staatlichen Wiersteuer unter An-
tveNdung der für diese geltenden Grundsätze erhoben.

Z 22. Bei handelsmätziger Ausfuhr hier gebrauten Bieres beträgt sür Neue
das Hektoliter die Rückvergütnng, wenn nachgewiesen ist, datz das zur Her- Fass. v.
stellung verwendete Malz versteuert worden ist: is.x;i.4

a) nach Art. 7, Zisf. 5 Les Biersteneraesetzes in der Fassung Les Gesetzes
vom 2. Juli 1904 56 Pfg.;

b) nach Art. 7, Zifs. 4 des Gesetzes 51 Pfg.;

e) in allen anderen Fällen 46 Psg.

Die 'Rückvertzütung wiud> zunächst nach dem niedersten Siatz gew-ährt;
erst am Jahresschlutz wird nach Matzgabe der Borschriften für d-ie staatliche
Besteuerung deren Berechnuug nach dem Gesamtmalzverbrauch vorgenom-
men nnd Nachvergütung Les zu wenig cntrichteten Betrags geteistet.

Jm Falle der -Wiederausfnhr hier eingeführten Bieres werden 46 Pfg
pro Hektoliter rückvergütet.

Wird Bier in ungeeichten Flaschen ausgeführt, so wird jede Flasche als
einen halben Liter haltend berechnet unü jede halbe Flasche als einen viertel
Liter haltend.

/4- Wein.

§ 23. Die städtische Verbrauchssteuer von Wein wird mit der staat-
lichen Weinakzise unter Anwendung der 'Grnndsätze erho'ben, wie sie üas
Weinsteuer-gesetz vom 19. Mai 1882 bezw. das Gesetz vom 27. Juli 1888 in
Bezug auf Ablgabepflicht, Fälli-gkeit dcr Steuer und Steuerbesrciung sest-
setzen. Jn den Fällen des Art. 28, Ziff. 4 und Ziss. 13 des Gesetzes tritt je-
doch eine Mfreiung bon der Verbranchssteuer nur dann ein, wenn es sich
um bereits in der Gemarkung Heidelberg eingekellerte Weine han'delt.

Erhebt die Staatsverwaltung in den Fällen des Art. 10 letzter Absatz
und Art. 21 des Weinsteuergesetzes die Weinstener in Gestalt eines Aver-

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