565
Gegenstand
Maßstab
der Besteuerung
Verbrauchs-
steuersätze
VI. Geslügel.
1. Gänse, Schneegänse.
vom Stück
20
2. Enten.
desgl.
—
15
3. Gewöhnliche Hahnen, Hühner und
Hälmchen .......
10
4. Poularden und Kapaunen .
—
20
5. Welsche Hahnen.
—
60
6. Auerhahnen und Birkhühner
—
60
7. Wilde Enten aller Art .
—
20
8. Fasanen.
—
60
9. Feldhühner, Haselhühner, Schnepfen
und Schneehühner.
20
10. Bekasinen und Wachtelu, sowie sonstiges
jagdbares Geflügel ....
—
5
VII. Frische Fische, Seekrebse.
1. Salm, Forellen.
von 1 Kilo
60
2. Steinbntten (Turbots), Seezungen,
Soles,Laichlachse, Fluß-u. Seekrebse
desgl.
20
3. Sonstige srische Seefische, mit Aus-
nahme der Schellfische ....
—
b
Die VrrhÜtung von Nnglücksfallsn.
BeAirkspolizeil. Worschrist 0om 20. Mai 1865 auf Grund des § 108
P.-St.-G.-B.
Wer Felsen, Steine, Holzstucke und dcrgleichen an Bergabhängeni hinab-
rollen läßt, unterliegt Ler in 8 108 des P.-St.-G.-B. angedrohten Bestra-
fung an Geld ibis zu 50 Mark.
Das Drlreken von Eisflächrn.
Bezirkspolizeiliche Vorschrist vom 20. Februar 1875 auf Grund der U 100, 108
Ziff. 5 P.-St.-G.-B.
§ 1. Wer öffentlich durch die Zeitungen, durch Anschläge o-der Lurch
Aufstellen von Bänlen, Fegen der Eisfläche und ähnliche Veranstaltungen
das Publikum zum Besuche von Eisbahnen veranlatzt, hat spätestens am
vorhevgehenden Tage dies bei dem Bezirksamte anzuzeigen und auf Ver-
langen dieser Behörde durch ein schristliches Zeugnis Les
rn öips«>nr ^ltoecke
über
dre Lragfahigkeit des Eises ff.ch
n-N anszu-
bestenten Sa chverftändtgen
wcisen.
§ 2. Ein solches Zeugnis kann auch autzerdem jederzeit von dem Be-
zirksamte verlangt werden.
8 3. Diese Verbindlichkeiten liegen ebensowohl Privatpersonen (llnter-
nehmern) als den Vorständen von Veretnen (Schlittschuhklubs rc.) ob.
§ 4. Die Ernennung des Sachverständigen nud seines etioaigen Stell-
vertreters, sowie Lie lBestimmung der Gebühr, welche er kür die llntersuchung
und Ausstellung des Zeugntsses zu verlangen hat, geschieht dnrch das Be-
zirksamt.
8 5. Das Bezirksamt kann, sobald die Gesahr eines Einbruchs vsrliegt,
jederzeit das Betreten der Eisfläche nnd die Erlaffung von Einladungen
hierzu nntersagen.
8 6. Wer, nachdem das in 8 5 erwähnte Berbot betannt gemacht ist,
die Eissläche noch ierner betritt, wird an Geld bis zu 10 Mark bestraft
(8 100 P.-St.-G.-W.ü
Alle sonstigen llebertretuugen dieser Vorschrist werden mit Geldürate
bis zu 50 Mark geahndet (8 108 Z. 5. P.-St.-G.-W.).
Gegenstand
Maßstab
der Besteuerung
Verbrauchs-
steuersätze
VI. Geslügel.
1. Gänse, Schneegänse.
vom Stück
20
2. Enten.
desgl.
—
15
3. Gewöhnliche Hahnen, Hühner und
Hälmchen .......
10
4. Poularden und Kapaunen .
—
20
5. Welsche Hahnen.
—
60
6. Auerhahnen und Birkhühner
—
60
7. Wilde Enten aller Art .
—
20
8. Fasanen.
—
60
9. Feldhühner, Haselhühner, Schnepfen
und Schneehühner.
20
10. Bekasinen und Wachtelu, sowie sonstiges
jagdbares Geflügel ....
—
5
VII. Frische Fische, Seekrebse.
1. Salm, Forellen.
von 1 Kilo
60
2. Steinbntten (Turbots), Seezungen,
Soles,Laichlachse, Fluß-u. Seekrebse
desgl.
20
3. Sonstige srische Seefische, mit Aus-
nahme der Schellfische ....
—
b
Die VrrhÜtung von Nnglücksfallsn.
BeAirkspolizeil. Worschrist 0om 20. Mai 1865 auf Grund des § 108
P.-St.-G.-B.
Wer Felsen, Steine, Holzstucke und dcrgleichen an Bergabhängeni hinab-
rollen läßt, unterliegt Ler in 8 108 des P.-St.-G.-B. angedrohten Bestra-
fung an Geld ibis zu 50 Mark.
Das Drlreken von Eisflächrn.
Bezirkspolizeiliche Vorschrist vom 20. Februar 1875 auf Grund der U 100, 108
Ziff. 5 P.-St.-G.-B.
§ 1. Wer öffentlich durch die Zeitungen, durch Anschläge o-der Lurch
Aufstellen von Bänlen, Fegen der Eisfläche und ähnliche Veranstaltungen
das Publikum zum Besuche von Eisbahnen veranlatzt, hat spätestens am
vorhevgehenden Tage dies bei dem Bezirksamte anzuzeigen und auf Ver-
langen dieser Behörde durch ein schristliches Zeugnis Les
rn öips«>nr ^ltoecke
über
dre Lragfahigkeit des Eises ff.ch
n-N anszu-
bestenten Sa chverftändtgen
wcisen.
§ 2. Ein solches Zeugnis kann auch autzerdem jederzeit von dem Be-
zirksamte verlangt werden.
8 3. Diese Verbindlichkeiten liegen ebensowohl Privatpersonen (llnter-
nehmern) als den Vorständen von Veretnen (Schlittschuhklubs rc.) ob.
§ 4. Die Ernennung des Sachverständigen nud seines etioaigen Stell-
vertreters, sowie Lie lBestimmung der Gebühr, welche er kür die llntersuchung
und Ausstellung des Zeugntsses zu verlangen hat, geschieht dnrch das Be-
zirksamt.
8 5. Das Bezirksamt kann, sobald die Gesahr eines Einbruchs vsrliegt,
jederzeit das Betreten der Eisfläche nnd die Erlaffung von Einladungen
hierzu nntersagen.
8 6. Wer, nachdem das in 8 5 erwähnte Berbot betannt gemacht ist,
die Eissläche noch ierner betritt, wird an Geld bis zu 10 Mark bestraft
(8 100 P.-St.-G.-W.ü
Alle sonstigen llebertretuugen dieser Vorschrist werden mit Geldürate
bis zu 50 Mark geahndet (8 108 Z. 5. P.-St.-G.-W.).