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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0620
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569

c) Tuberkulose und zwar sowohl bei> TodeAfällen als auch bei Er-
krunkungen mit Wohnungswech>sel (vergl. Verorduung des GroHH.
Ministeriums des Jnnern vorn 30. Junuur 1902, G.- u. V.-O.-Bl.

S. 47),

ist eine

Desinfektion

vorzunehmen.

Die Desinfektion hut in Gemäßheit der den obengenannten Verord-
nungen beigegebenen besonderen Desinfektionsanweisungen zu ersokgen, unö
Awar bezügktch:

a) tunlichst bald, nachdem der KranK von dem behandelnden Arzte nicht
mehr fur ansteckend- erklärt ist,

b) alsbakd nach Ablaus der Krankheit (Genesung, Tod),

c) bei Todesfällen alsbald nach der Beerdigung bezw. der Ueberführung
der Leiche in die Leichenhalle, bei Erkrankungsfällen alsbald, nachdem
der Kranke seine bisherige Wohnung verlassen hat. Die Desinsektion
hat sich sowohl auf das Krankenzimmer, als auch- auf die in demfelben
vorhandenen Einrichtungsgegen-stäilde, Kleidun-gsstücke und Betten usw.
zu erstrecken.

2. Die Vornahme der Desinfektion hat durch einen vom Stadtrat an-
gestellten und amtlich verpflichteten Desinfektor zu ersolgen.

3. Der Desinfektor hat das Kraukenzimmer und die Einrichtungsgegen-
stände in demselben nach Mastgabe der für ihn aufgestellten Dienstweisung,
die er aus Verlangen zur Einsicht vorzulegen und von welcher er einen Aus-
zug dem Haushaltungsvorstand initzuteilen hat, zu desiufizieren. Deu
Weisungen des Desinfektors bezüglich der Benützung Les Krankenzimmers
am Tage der Dcsinfektion ist Folge zu leisteu.

4. Dem Desinsektor stnd auf seiu Verlangeu die im Kraukenzimmer seit
der Erkrankung befindlichen Bettcn und Kleider zu übergeben. Der Des-
infektor bestimmt die zu desinfizierendeu Kleidungsstücke und Betten, welche
sodann von demfelben aus der Wohnung zu entfernen und zu der vom
Stadtrat bestimmten Desinfektionsanstalt zu verbringen sind.

5. Der Desinfektor hat den Haushaltungsvorstand von der Ausführung
der Desinsektion niindestens einen Tag vorher zu verständigen.

6. Für die Desinfektion sind die im nachstehenden Taris enthaltenen
Gebühren zu entrichten. Unbeinittelte Personen können von der Zahlung
der ^Gebühren durch den Stadtrat auf Autrag befreit werden, ohne daß diese
Besreiung als Armenunterstützung gilt.

Die Desinfektion der durch den Dampfapparat zu behandeknden Gegen-
stände erfolgt, wie bisher, uuentgeltlich.

7. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden gemäß 85
und 87 L P.-St.-G.-B. an Geld bis zu 100 Mk. oder mit Haft bis zu
14 Tagen bestraft.

Gebührentarif.

Für diejenigen Räume, deren Desinfektion zufolge polizeilicher Anord-
nung gefordert wird, werdeu füuf Pfennig für den Kübikmeter Raum seitens
der Stadtkasse erhoben. Sollen aber auf Berlangen der Beteiligten noch
weitere Räume, bezüglich welcher die Desinsektion nicht vorgeschrieben ist,
desinsiziert werden, so ist der Stadtgemeinde der volle Ersatz ihres Aus-
wandes sür diefe Räume zu leisteu.

Die Volirristunde für die Stadk Heidelderg.

Ortspolizeiliche Vor'schrift vom 10. Oktober 1907 unter Aufhebung der ortspol.Vor-
schrift vom 20. März 1877 „die Festsetzung der Polizeistnnde in Heidelberg betr." auf
Grund des 8 2 Abs. 1 der Verordnunq vom 24. Juli1907 „die Polizeistunde betr."

und 8 365 R.-SWG.-B.

Z1. Die nächtliche Polizeistunde sür die Stadt Heidelberg wird auf 2 Uhr festgesetzt.

Z 2. Zuwiderhandlungen werden auf Grund des 8 365 R.-St.-G.-B. bestraft.

Vorstehende Bestimimmg tritt mit dem l.Oktober 1907 in Kraft.
 
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