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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0621
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570

Verordnung des Großh. Ministerimns des Jnnern
vom 24. Juli 1907, die Polizeistunde betr.
(Ges.- u. V.-O.-Bl. S. 303/304).

Zum Vollzug des Z 365 des Reichsstrafgesetzbuches wird verordnet, was folgt:

Z 1. Die nächtliche Polizeistunde wird auf 11 Uhr feftgesetzt.

8 2. Durch ortspolizeiliche Vorschrift kann die Polizelstunde auf eine frühere
oder auf eine spätere Stunde, jedoch nicht über 2 Uhr festgesetzt werden.

Das Bezirksamt kann diejenigen Wirtschaftenganz oder teilweisevonderPolizei-
stunde befreien, bei welchen Verhältnisse besonderer Art eine solche Befreiung als Be-
dürsnis erscheinen lassen. Die Ortspolizeibehörde kann an einzelnen Tagen bei be-
fonderen Anlässen für alle oder für einzelne Wirtschaften einer Gemeinde eine Ver-
längerung der nach 8 1 festgesetzten Polizeistunde gestatten. Bei Tanzbelustigungen
steht dies nur dem Bezirksamt zu.

Z 3. Eine Abkürzung der Polizeistunde kann das Bezirksamt bei dringenden
außerordeutlichen Veranlassungen sür alle Wirtschaften einer Gemeinde oder für die
Wirtschaften eincs bestimmten Ortsteils vorübergehend auorduen.

Die gleiche Befugnis steht dem Vezirksamt auch einzelncn Wirtschaften gegenüber
zu, fofern durch den Wirtschaftsbetrieb die öffentliche Ordnung, Ruhe oder Sicherheit
fortgesetzt in erheblicher Weise beeiuträchtigt wurde.

8 4. Die Wirte oder ihre Stellvertreter haben den Eintritt der Polizeistunde
eine Viertelstunde vorher anzukündigen. Nach Eintritt der Polizeistunde haben sie
das Wirtschaften sofort einzustellen und ihre Gäste an Entfernung zu mahnen.

8 5. Diese Verordnung findet keine Anwendung:

1. auf Fremde, welche m Gasthäusern übernachten oder auf der Durchreise in
folchen anhalten;

2. auf Veranstaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Schank-
stuben und öffentlichen Vergnügungsorten, sofern hierzu nur Mitglieder und
persönlich eingeladene Gäste Zutritt haben.

Z 6. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1907 in Wirksamkeit.

Mit diesem Tage tritt d'ie Verordnung vom 22. Oktober 1864, die Polizeistunde
betr. (Regisrungsblatt Seite 785), außer Kraft.

Molizeistunde,

die Handhabung derselben.

Verfügung des Großh. Bezirksamts vom 13. Dezember 1905 Nr. 78578 IV.

Die Polizeistunde ist hier 2 1thr Nachts.

Nach unseren Feststellungen haben nun verschiedene Wirte die Uebung ange-
nommen, daß sie erst um 2 Uhr Feierabend bieten und von 2 Uhr ab keine Ge-
tränke und Speisen mehr veräbreichen, die Gäste aber noch mit Austrinken,
Zahlen ec. mchr oder weniger lang in ihrer Wirtschaft verweilen lassen.

Diese Uebung widerspricht den gesetzlichen Bestimmungen. Denn nach 8 3
Abs. 1 und 3 der Werordnung dcs Großh. Ministeriums des Jnnern vom 22. Ok-

den Eintritt der Polizeistunde fchon eine Viertelstunde vorher anzukün-
digen und mit dem Eintritt der Polizeistunde das Wirtschaften sofort einzu-
stellen nnd die Wirtschaft zu schließen.

Diese gesetzlichen Vorschriften werden wir in Zukunft ftreng handhaben. Die
Polizeistunde ist alfo künftighin um ^2 Uhr anzukündigen und
die Wirtschaft um 2 Uhr zu schließen.

Zuwiderhandlungen werden gemäß ß 365 R.St. G.B. bestraft werden.

Ferner machen wir darauf aufmerksam, daß wir jedes Lärmen, Mufizieren,
Singen ec. in den Wirtschaften nach I I Uhr Nachts, das die Nachbarschaft in
ungebührlicher Weise zu belästigen geeignet ist, in Zukunft als eine Ruhestörung
im Sinne des 8 360 Ziff. 11 R. St.G.B. auffassen und den Wirt, der eine solche
Nuhestörung duldet, wegen Uebertretung des genannten Paragraphen in Strafe
nehmen werden. Hierzu sind wir infolge der zahlreichen und nach unseren Fest-
stellungen berechtigten Klagen genötigt, die wegen der von Wirtschaften aus-
gehenden Ruhestörungen im Laufe des vergangenen Sommers und auch in letz-
terer Zeit an uus gslangi sind.
 
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