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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0622
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571

Tanxbvlustlgungen

von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften
stnd verboten an den Sonntagen der Fasten- und Adventszeit, während der Char-
woche, am Ostersonntag, Pfingstsonntag, ersten Christtag, Frohnleichnamstag und
Buß- und Bettag.

Sollen solche Tanzbelustigungen in öffentlichen Wirtschaften stattfinden, so
Habeu die Wirte dem Bezirksamt vorher Anzeige zu machen, die etwa nötige
Verlängerung der Polizeistunde zu erwirken und die vom Bezirksamt zur Ver-
fügung oon Dlißbräuchen für derartige Tanzbelustigungen im einzelnen Fall ge-
troffenen Anordnungen zu beachteu. (Verordnung Großh. Ministeriums des
Jnnern vom 29. November 1865 und Abändcrung vom 14. Februar 1894.)

Bekanntmachuuq des Gr. Bczirksamts vom
9. Oktober 1907 Nr. 69647 IV, die Ab-
haltung von Tanzbelustigungen betr.

Wir machen insbesoiidere die Wirte und die Vorstande von Vereineu

auf die nachfolgendeu gesetzlichen Bestimnlungen nufinerksam, die für die Abhaltunq
von Tanzbelustigungen gelten:

I. Für die Abhaltung öffentlicher Tanzbelustigungen ist die vorherige Er-
laubnis des Bezirksamtes erforderlich (Z 60 des P.-St.-G.-B.).

Das Gesuch ist von dem Wirte spätestens 3 Tage vorher bei dem Bezirksamte
einzureichen. L-Päter eingereichte Gesuche werden nur in Ausnahmefällen Beriick-
sichtigung sinden können.

Die bezirksamtliche Erlaubnis für öffentliche Tanzbelustigungen rann uur an
den vom Bezirksrat festgesetzten sogenannten Tanztagen erteilt werden. An anderen
Tagen des Jahres können somit öffeutliche Tanzbelustigungen nicht gestattet werden.

Als öffentliche Tauzbelustigungen sind alle diejenigen anzusehen, zu denen
jedermann — sei es mit oder ohne Eintrittsgeld — Zutritt erlangen kanm Als öffent-
liche Tanzbelustigungen gelten somit auch alle von Vereinen veranstalteten, sobald
Nichtmitglieder ohne Begrenzung auf besonders geladcne Gäste dazu zugelassen werden.
Wenn also in solchen Fällen eine öffeutliche Tanzbelustigung ohne Erlaubnis statt-
findet, fo haben die Vereinsvorstünde Bestrafung aufgruud des tz 60 P.-St.-G.-B. zu
gewärtigen.

II. Bei nicht öffentlichen Tanzbelustignngen von Vereinen und geschlosseneu
Gesellschaften ist nur die vorherige Anzeige an stas Bezirksamt vorgeschrieben.

Diese Anzeige ist von den Wirten — und nicht von den Vereinsvorständen —
spätestens 3 Tage vorher zu erstatten und zugleich eine etwaige Verlängerung der
Polizeistunde zu beantragen.

Tanxkage, ^

Festsetzung der öffentlichen für die Stadt Heidelberg.

Bekanntmachung Gr. Bezirksamts vom 8. Februar 1909, Nr. 11698.

Die regelmäßigen öffentlrchen Tanztage für die Stadtteile Heidelbergs sind
wie folgt festgesetzt:

Fur Heidelberg: 1) Am Neujahrstag, 2) am Sonntag nach Kaisers Ge-
burtstag, 3) am Fastnachtsonntag, 4) am 2. Sonntag nach Ostern, 5) am 2. Sonn-
tag der Frühjahrsmesse, 6) am 5. Sonntag nach Pfingsten, 7) am Sonntag vor
oder nach Großherzogs Geburtstag, 8) am 3. Sonntag im Augnst, 9) am 2. Soun-
tag der Oktobermesse und 10) am 2. Sonntag vor Advent.

Für Schlierbach: 1) Am Neujahrstag, 2) am Sonntag nach Kaisers Ge-
burtstag, 3) am Fastnachtsonntag, 4) am 2. Sonntag nach Osterm 5) am 2. Sonn-
tag der Frühjahrsmesfe, 6) am 5. Sonntag nach Pfingsten, 7) am Sonntag vor oder
nach Großherzogs Geburtstag, 8) am 3. Sonntag im August (Kirchweihe), 9) am
2. Sonntag der Oktobermesse und 10) am 2. Sonntag vor Advent.

Für Neuenheim: i) Am Neujahrstag, 2) am Sonntag vor dem Kaisers
Geburtstag, 3) am Fastnachtsonntag, 4) am Ostermontag, 5) am Pfingstmontag,
6) am 3. Sountag im Juni (Kirchweihe), 7) am Sonntag vor Großherzogs
Geburtstag und 8)' am 2. Sonntag im Oktober iHerbstfest).

Für Handschuhsheim: 1) Am Neujahrstag, 2) am Sonntag vor Kaisers
Geburtstag, 3) am Fa'stnachtformtag, 4) am Ostermontag, 5) am 3. Sonntag im
Juni (Kirchweihe), 6) am Sonntag vor Großherzogs Geburtstag 7) am 1. Sonn-
tag im August (Erntefest), und 8) am 2. Sonntag im Oktober (Herbstfest).
 
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