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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0624
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573

d) in den anderen handelsgewerblichen Betrieüen während des ganzen Jahres
von 8—9 Uhr vormittags und von 11—3 Uhr nachmittags.

Nur zu diesen Zeiten darf in den betreffenden offenen Verkanfsstellen ein
Gewerbebetrieb stattfinden.

Diese Festsetzung tritt mit dem 1. März 1908 in Wirksamkeit.

Die in der oben erwähnten Anordnung vom 24. Mai 1893 zugelasfenen Aus-
nahmen von den Vorschriften des Z 105 b Gewsrbeordnung (insbesondere bezüglich
der Bedürfnisgewerbe, Bäckereien, Metzgereien, Milchhändler ec.) erfahren hierdurch
keine Abünderung.

II.

Der Gewerbebetrieb inr Umherziehen, foweit er unter A 55 Abs. 1
Ziff. 1—3 GLwerbe-Ordnung fällt, fowie der Gewerbebetrieb der in § 42 5
Gewerbe-Ordnung bezeichneten Perfonen <rn Sonn- und Fefttagen ist ver-
boten.

I',. Ausnahmen.

1. Es dürfen in sämtlichen Gemeinden des Amtsbezirks an allen Sonn- und
Festtagen (mit Ausnahme des ersten Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertags)
auf öffentlichen Straßeu uud Plätzen (nicht aber an andern öffentlichen
Orten oder von Hans zu Haus) feilgeboten und verkauft werden:

a) Brot, Bretzeln und andere Bnckwaren, Obst, Eis
und Blumen vom Schluß des vormittägigen Hauptgottesdienstes
an bis abends 7 Uhr,

b) geröstete Kastanien und M i ne r a l w a s f e r vom Schlutz
des vormittägigen Hauptgottesdienstes an bis abends 10 Uhr.

2. Jn der Stadt Heidelberg dürfen überdies

o) die fogen. Trinkhallen auch am Pfingstsonntag vom Schluß des vor-
mittägigen Hauptgottesdienstes ab bis abends 10 Uhr offen gehalten und
darin Mineralwasser zu unmittslbarein Genuß an das Publikum abgegeben,
b) photographische und sonftige Ansichten von Heidelberg und Umgebung
an allen Sonn- und Festtagen der Monate Mai bis einschließlich Oktover
auf Straßen nnd öffentlichen Plätzcn vom Schluß des vormittägigen
Hauptgottesdienstes ab bis abends lO Uhr feilgehalten,
e) den Bückern der Verkauf ihrer Waren am Sonntag Liitare wegen des
an diesem Tage stattfindenden Sommertagsfestes auch während der Stunden
des vormittägigen Hauptgottesdienstes gestattet werden.

3. Der Verkanf von Backwaren, sowie Zeitungen und Büchern am Hauptbahnhof Abdg.v

der Stadt Heidelberg unterliegt keinerlei Beschränkungen. 23. H- ^

III.

Durch Vefchluß des Bezirksrats wurde auf Grund des § 105 e Gewevbe-
Ordnung folgendes bestimmt:

a) Den nachstehend verzeichueten Gewerbetreibeuden ist der Verkauf ihrer
Warsn an allen Sonm und Festtagen (mit Ausnahme des ersten Oster-, Pfingst-
und Weihnachtsfeiertags) länger als fünf Stunden gestattet und zwar:

Den Milchhändlern unbeschränkt,

2. Den Bäckern

3. Den Zuckerbäckern (Konditoren)

4. Den Obsthändlern

unbeschränkt
mit Ausnahme
der Stunden des
vormittägigen
Hauptgottes-
dienstes,

6. Denjenigen Personen, welche gewerbsmäßig Mineralwasser
zu unmittelbarem Genuß an das Publikum abgeben

7. Den Metzgern und Wurstlern von 6 Uhr morgens bis 1 Uhr mittags. Abdg.v.

8. Denjenigen Personen, welche ausschließlich oder doch ivon 11 Uhr vor- 3.1.7
weit überwiegend mit Cigarren und Tabak handeln, > mittags bis

der Verkauf dieser Waren ) 5 Uhr nachmitt.

9. Denjenigen Personen, welche ausschließlich oder doch weit überwiegend mit Abdg.v.
photographischen oder fonstigen Ansichten von Heidelberg und Umgebung ^s.iv. 8
handeln, wird der Verkauf diefer Waren während der Monate März bis
einschließlich Oktober von 11 Uhr vormittags bis 7 Uhr abends gestattet.
 
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