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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0627
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S76

6. Die öen ArbeiLern zu gewährende Ruhe soll mindestcns dauern:

Mr einzelne Sonn- und Festtage 24 Stunden,

für Zwei aufeinanider folgende Sonn- und Festtage 36 Stunden,

für das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest 48 Stunden.

Diese Ruhezeiten müssen auch in solchen Betrieben, die an Werkta-gen
ununterbrochen m-it regelmäßiger Tag- und Nachtschicht arbeiten, gewährt
werden, soweit nicht etwa sür diese Betriebe gemäß § 105 c 'bis e Ausnahmen
von dem Verbot der So>nntagsarbeit Plah greifen. Während aber in Be-
trie'ben, die nur bei Tage oder in unregelmäßigen Schichten zu arbeiten
pflegen, die Ruhezeit ftets von 12 Uhr nachts an gerechnet werden soll, kann
in Wetrieben mit regelmätziger Tag- und Nachts-chicht die Ruhezeit schon
frühestens um 6 Uhr aöends des vorhergehenden Werktags und spütestens erst
urn 6 Uhr nrorgens des Sonn- urld Festtags beginnen, wenn für die auf den
Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb rüht.

Für alle Fälle gilt die Vorschrift, datz die Ruhezeit an zwei aufeinander
folgenden Sonn- und Festtagen stets bis 6 Uhr abends des zweiten Tages
dauern mutz. Demnach beträgt die Ruhezeit in Betricben, die keine regel-
mätzigen Tag- und Nachtschichten haben, nicht nur 36, sondern mindestens
42 Stunden (von der Mitternachtsstunde vcr dem ersten Tag bis 6 Uhr
abends des zweiten Tags).

7. Jugendliche Arbeiter dürfen in Fabriken und den in 88 l ö l Abs. 2
und 154 u bezeichneten gewerblichen Anlagen an Sonn- und Festtagen über-
haupt nicht beschäfti-gt werden. (§ 136 Absatz 3 der Gewerbeordnung, bergl.
auch unten zu 8 4.)

8. Während im Handelsgewerbe, soweit es in offenen Verkaussstellen
betrieben wird, auch Lie Sonntagsarbeit der Arbeitgeber Beschränkun-gen
unterliegt (§ 41 u), ist in den hier in Rede stehenden Gewerben den Arbeit-
gebern und selbständigen -Gewerbetreibenden die Sonnta-gsarbeit durch die
Vorschriften der Gewerbeord-nung nicht verwehrt.

Jndessen ha-ben die Arbeitgeber und selbständ-igen Gewerbetrei-benden die
Vorschr-isten des ß 1 der Landesherrlichen Verordnung vom 18. Juni 1892,
die weltliche Feier der Sonn- und Fcsttage betr. (Ges.- u. V.-O.-Bl. S. 287),
zu beobachten.

Auch insoweit an Sonn- und Festta-gen eine Beschäftigung von Arbeitern
zulässig ist, darf durch d-ie Vornahme solcher Arbeiten eiue Störung Les
Gottesdienstes oder auderer reli-giöser Feierlichkeiten einer christlichen Kon-
fession nicht herbeigeführt werden (Z 2 Absatz 2 der angesührten Verord-
nung).

Ausnahmen von den gesetzlichen B e st i m m u n ge n.

1. Ausnahmen von dem Berbot der Sonntaasarbeit treten ein:

u) krast gesetzlicher Vorschrift (8 108 c),

b) kraft öer vom Bundesrat auf Grun-d des 8 105 ä erlassenen Vor-
schristen,

c) krast der von der höheren Verwaltungsbehörde auf Grund des 8 105 e
getros-fenen Bestimmungen,

6) kraft der von der unteren Berwaltun-gsbehörde anf Grund des 8 105 i
erteilten besonderen Erlaubnis.

werbeordnung Lezeichneten gewer-blichen Anlagen Ausnahmen von dem Ver-
bot der Sonntagsar'beit Platz -greisen, sind in diesen Betrieben bei der Be-
schäftigung von Urbeiterinnen außer den allgemeiuen Wedinglln-gen, an
welche die istulassung der Sonntagsarbeit geknüpft ist, auch noch die Vor-
schriften Les § 131 und die aus Grund- der 88 139 und 139 u erl-assenen We-
stimlnungen z'u beachteil.

3. Da in den unter 2 bezeichneten Wetrieben die Beschäftigung jugend-
licher Arbeiter an Sonn- und Festtagen im Allgemeinen verboten ist, und
Ausnahmeu von diesem Verbot uur auf Grund der 88 139 und 139 u zu-
 
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