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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0632
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581

Bei ununterbroKenem Bctriebe hnt die den Arbeitern zu gewährende
Ruhe mindestens zu dauern, eutweder für jeüen zweiten Sonntag 24 Stun-
Len oder für jeüen dritten Sonntag 36 Stunden, oder, sofern an den übrigen
Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger ats 12 Stun'den dauern, für je-
den vierten Sonntag 36 Stunden. Ablösungsinannschaften dürfen je 12
Stunden vor und nach ihrer regelniäßigen Veschäftigung zur Nrbeit nicht
verwendet werden. Die den Ablösungsmannschaften zu gewährende Ruhe mutz
das Mindestmatz der den abgelösten Arbeitern gewährterr Ruhe erreichen.

9. Jn Gqsanstalten ist die Beschäftigung von Aübeitern an allen
Sonn- und Festtagen mit Arbeiten gestattet, welche fiir den Betrieü uner-
lätzlich find.

Die den Arbeilern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern, ent-
weder für jeden Aweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag
36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sormtagen die Arbeitsfchichten nicht
länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten. Sonntag 36 Stunden.

Ablösungsmannfchaften dürfen je 12 Stunden vor und nach ihrer regel-
mätzigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die den Ab-
löfungsmannfchaften zu gewährende Ruhe mutz das Mindestmatz der den ab-
gelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

10. Für die Betleidungs- und Rein igungs gew e rbe wird
die Befchäftigung bon Arbeitern behufs Ablieferung Ler Erzeugniffe im
handwerksmätzigen Betriebe an allen Sonn- nnd Fefttagen bis Stunde
vor Beginn des vormittägi-gen Hauptgottesdienstes gestattet.

11. Jn Wierbrauereien, Eisfabriken und Molkereien
wird die Verfor-gung der Kundfchaft mit Bier, Roheis und Mokkereiprodukten
an Sonn- und Festtagen währenü der für den Handel freigegebenen Stun-den
gestattet.

12. Jn M i n e r a l w a s f e r f a b r i k e n wird während der wärmeren
Jahreszeit die Veschäftigung von Arbeitern während der Stunden von 6—9
Uhr vormittags mit fokchen Arbeiten zugelasfen, welche zur Verforgung der
Kundfchaft erforderlich find.

O. Ausnahmen für Vetrrebe mit unregelmäßiger Wasserkraft.

Auf Grund des § 105 e Abf. 1 Gewerbevrdnung hat der Bezirksrat die
Beschästigung! von Arbeitern mit Arbeiten, welche für den Betrieb unerlätzlich
find, foweit nicht gemätz § 105 e Abf. 2 G.-O. für einzelne Betriebe im- Hin-
blick auf die bei den vorliegenden befonderen Verhältnissen weiter-gehende
Ausnahmen zugelassen wevden, gestattet:

a) Jn Getreidemühlen an höchstens 26 Sonn-und Festtagen im Jahre;

b) in den sonstigenausfchließlichodervorwiegendmitunregel-
mäßiger Wasferkraft arbeitenden Betrieben an höchstens 12
Sonn- und Festtagen im Jahrs.

Wenn die Sonntagsarbeiten länger als- drei Stunden dauern, fo fiud
die Arbeiter entweder an jedem dritten Sonntag volle 86 Stunden odcr an
jedem zweiten Sonnta-g mindestens in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Ithr
abends oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Aröeitstages,
und zwar fpätestens von 1 Uhr nachmittags ab, von' jeder Arbeit freizulaffen.

Autzerdem ift -den Arbeitern, wenn dieselben Lurch die Sonntagsarbeiten
vom Befuche des Gottesdienstes behindert werden, an jedem dritten Sonn-
ta-ge die zum Befuche des Gotiesdienstes erforderliche Zeit freizugeben.

Die Soun- und Fefttagsarbeiten find vo-n den Gewerbetreibenden mit
Len in § 10-5 c Abf. 2 G.-O. bezeichneten Angaben über Lie Zahl -der Leschäf-
tigten Arbeiter, die Dauer ihrer Befchäftigung, fowie die Art der vovgenom-
menen Arbeiten in das Lafekbst vorgeschriebene Verzeichnis einzutra-gen.

Wegen der Führung des Verzeichnifses verwei-sen wir auf das oben II. /r
Ziff. 4 Bemerkte.

III. Jndem Vorftehendes zur allgemeinen Kenntnis gebr-acht wird, wird
befonders darauf aufmerksam gemacht, -datz die über die Sonntagsruhe im
Handelsgewerbe ^ get^pffenen ^ Bestimmun^gen (ver-gl.^ diesfeitige Bekannt-

werden.
 
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