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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0634
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583

Ordn.), sowie im Gewerbobetrieb im Umherziehen (Z 65, Abs. 1, Zifs. 1 der
Gewerbe-Ordnung) verbolen.

Von vorstehendem Berbot des Feilbietens von Wnren emf öffentlichen
Wegen u. s. w. nach 8 Uhr abends sind zufolge üezirksamtlicher Versügung
vom 14. November 1900, den Vollzug der Gewerbeordnung betr., ortspolizeilich
folgende Ausnahmen zugelassen:

1. Das FeUbieten von Druckschristen (Zeitungen, Schristen der Heils-
armee).

2. Das Feilbieten von Back- und Konditoreiwaren, Südsrüchten, Ka-
stanien, Blumen, Streichhölzern, Ansichtspostkarten, geriuqwertigen Ga-
lanteriewaren, soweit das Feilbieten schon hisher während der ge-
dachten Zeit üblich war.

Das unter Ziffer 1 und 2 bezeichnete Feilbieten dars nur bis 12 Uhr nachts
stattfinden.

IV. Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dast durch die
unter Zifs. I, II und III aufgeführten Vestimmnngen die Vorfchriften über
Sonntagsruhe nicht berührt werden.

Zuwiderhandlungen gegen § 139 c der Gewerbeordnung (siehe oben
Zisf. II) werden auf Grund § 146, Ziff. 2 Gew.-Ordn. mit Geldstrafe bis zu
2000 Mark und im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten, Zu-
widerhandlungen gegen 8 139 e Gew.-Ordn. (s. Ziff. I und III) werden mit
Geldstrafe bis zu 600 Mark, im Unvermögensfalle mit Haft bestraft.

Sonntägliche Mittagspausen in offenen Verkaufsstellen betreffend. Bektmg.

Jn der Stadt Heidelberg ist die Beschäftigung der Handelsangestellten in d.Gr.B.-
offenen Verkaufsstellen auf die Zeit von 8 bis 9 Uhr morgens und 11 bis 3 Uhr
mittags festgelegt. An etnigen Sonntagen mit verstärktem Betrieb wird die" '
Arbeitszeit noch erheblich länger, bis 7 oder 9 Uhr abends ausgedehnt. Mit Aus-
nahme eines Geschäfts, das an Sonntagen den Ladm nur von 11 bls 1 Uhr
offen hält, wurde in den sämtlichen von der Großh. Fabrikinspektion besichtigten
Geschäften die Arbeitszeit von 11 bis 3 Uhr boll in Anspruch genommen. Während
dieser Zeit wird von einzelnen Geschäften den Angestellten überhaupt keine, von
den anderen Firmen eine einstündige Mittagspause gewährt. Auch an den Sonn-
tagen mit verflärktem Betrieb wird diese Pause nicht verlangert.

Nach Z 139 e Abs. 3 Gew.-Ordg. ist den Angestellten im Handelsgewerbe
eine anderthalbstündige Mittagspause zu gewähren. An diese Forderung ist nach
Landmann, Kommentar zur Gewerbeordnung II S. 390, sowie nach dem ein-
stimmigen Veschluß des Kaufmannsgerichts Mannheim auch für die Sonn- und
Festtage sestzuhalten.

Auf Grund dieser Sachlage und der zitierten Gesetzesstellen machen wir

sämtliche Geschiiftsinhaber, die den Laden an Sonn- und Feiertagen mittags
länger als bis spätestens 2 Nhr offen halten, daranf aufmerksam, daß die
anderthalbstündige Mittagspknse für Angeftellte, welche die Mahlzeit außer-
halb der Verkaufsstsllen einnehmen, zu gewähren ift.

Anf Zuwiderhandlnng gegen diese Besttmmnng fteht die Strafüesttmmung
des Z 146 Ziff. 2 der Gew.-Ordg. (Bergehen).

Die Ruhezeit der Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter in offenen-,.

Verkaufsstellen betreffend. d.Gr.B^-

Nr. 22 390IV. Eine Kontrolle der hiesigen offenen Verkaufsstellen hat er- Ämts v.
geben, daß die Bestimmungen des Z 139 o der Gew.-Ordg. in vielen Geschäften si-m. 6
nicht emgehalten werden.

Nach der Vorschrift des genannten Paragraphen i st in offenen Verkaufsstellen
und den dazu gehörenden Schreibstnben iKontoren) und Lagerräumen den Ge-
hilfen, Lehrlingen und Arbeitern nach Beendigung der tüglichen Arbeitszeit
eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu
gewähren.

Jnnerhalb der Arbeitszeit muß den Gehülfen, Lehrlingen und Arbeitern
eine angemesseneRuhepause gewährt werden. Für Gehilfen, Lehrlmge
und Arbeiter, die ihre Hauptmahlzeit außerhalb des die Verkaufsstelle enthalten-
den Gebäudes emnehmen nmß die Pause mindestens ein und eine halbe
Stunde betragen.
 
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