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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0638
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587

Die ioeltliche Feier der Sonn- und Festtage«

Die landLsherrliche Verordnung vom 13. Juni 1893 wurde durch eine solche
vom 20. Februar 1907 (Ges. u. V.-O.-Bl. S. 139) in nachstehender Weise abgeändert:

I. Jn Z 1 wird der folgende vierte Absatz beigefügt:

Allgcmeine Ausnahmen von dem im ersten Absatz Ziffer l bezeichneten Verbot
können hinsichtlich des Fronleichnamstages und des Karfreitages durchEntschließung
des Ministeriums des Jnnern bewilligt werden.

II. Der durch Unsere Verordnung vom 31.Juli 1896 (Ges.- u. V.-O.-Bl. S. 240)
eingefügte dritte Absatz des § 3 erhält folgende Faffung:

Durch ortspolizeiliche Vorschrist kann das öffentliche Auslegen und Aushängen
der Waren an Verkaufsstellen sAbs. 1 Ziff. 3) in weiterem Unffang gestattet werden.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 13. Juli 1907 auf Grund der landeshsrrlichen Ver-
ordnung vom 20. Februar 1907, die Abänderung der Verordnung über die weltliche
Feier der Sonn- und Festtage betr., unter Aufhebung der ortspolizeilichen Vorschrift

vom 2. November 1896.

Das öffentliche Auslegen und Aushängen von Waren an Verkaufsstellen ist an
Sonn- und Festtagen auch außerhalb der für den Gewerbebetrieb freigegebenen Zeit
statthaft.

Drr Achl-Ahr-Ladenschlutz.

Der Bezirksrat hat in der Sitzung vom 3. Januar 1907 aus Grund des ß 139 t.
Abs. 1 der Gewerbeordnung auf Antrag von mehr als zwei Dritteln sämtlicher
beteiligter Geschäftsinhäber den

a l l g e m e i n e n ^l ch t - U h r - L a d e n s ch l u ß
für Heidelberg mit Äusnahme des Stadtteils Handschuhsheim angeordnet und dazu
im einzelnen bestimmt wie folgt:

1. Sämtliche offene Verkaufsstellen der Stadt Heidelberg mit Ausnahme des
Stadtteils Handschuhsheim müsfen während des ganzen Jahres vorbehaltlich der
unter Ziff. 2 angeführten Ausnahmen auch in der Zeit zwischen acht und neun
Uhr abends 'für den geschäftlichen Verkehr gefchlossen sein.

Die früheren Anordnungen des Bezirksrats über den teilweisen Achtuhr-
ladenschluß vom 19. November 1904, 9. Februar 1905 und 18. Mai 1905 werden
aufgehoben.

2. Die bezirksamtliche Anordnung vom 20. März 1901, den späteren Laden-
fchluß (nach 8 Uhr abends) an einzelnen Tagen des Jahres und die Ruhezeit der
Angestellten betr., Lleibt in Gültigkeit.

3. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung des Achtuhrladenfchlusses werden
nach 8146 a der Gewerbeffrdnung mit Geldstrafen bis zu 600 Mark, im Unvermögens-
falle mit Haft bestraft.

Die Errichlung von Sitzgrlegsnheikön für NngestsllLr in offenen

VrrtzauksstVllen.

Bekauntmachung des Bundesrates vom 28. November 1900.

Auf Grund von § 139 ll Abs. 1 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat
über die Einrichtung" von Sihgelegenheit für Angestellte in offenen Ver-
kaufsftellen folgende Bestimmungen erlaffen:

1. Jn denjenigen Räumen der offenen Verkaufsstellen, in welchen die
Kundschaft bedient wird, fowie in den zu folchen Verkaufsstellen gehörenden
Schreibstuben (Kontoren) muß für 'die daselbst beschaftigten Gehilfen und
Lehrlinge eine nach der Zahl diefer stersonen ausreichende geeignete Sitzge-
legenheit vorhanden sein. Für die mit der Bedienung der Kundschaft öe-
schäftigten Perfonen muß die Sitzgelegenheit fo eingerichtet sein, daß sie auch
während kürzerer Arbeitsunterbrechungen benutzt werden kann.

Die Benutzung der Sitzgelegenheit muß den bezeichneten Perfonen wäh-
rend der Zeit, in welcher sie durch ihre Beschäftigung nicht daran gehindert
find, gestattet werden.

2. Unberührt bleibt die Befugnis der zuständigen Behörden, im Wege der
Verfügung für einzelne offene Verkaufsstellen (K 139 § der Gewerbeordnung)
oder durch allgemeine Anordnung für die offenen Berkaufsstellen ihres Be-
 
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