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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0640
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589

kosten nicht übersteigenden Preise erfotgt, unter die borstehende Bestimmung
nicht; nuch können den Arbeitern Wochnung, FeueruNig, Lnndnuhung, regel-
mäßige Beköstigung, Arzneien und ärztliche Hilfe, sowie Werkzeuge und
Stoffe zu den ihnen übertrngenen Arbeiten unter Anrechnung bei d-er Lohn-
znhlung verabfolgt werden.

§ 115 n. Lohn- und Abschlagszahlungen dürfen in -Gast- und Schank-
wirtschaften oder Verlaufsstellen nicht ohne Genehmigung der unteren Wer-
waltungsbehörde erfolgen; sie dürfen an Dritte nicht erfolgen auf Grund von
Rcchtsgeschäften oder Urkunden über Nechtsgeschäfte, welche nach Z 2 des
Gesetzes, betrefsend die iBeschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohnes, vonr
21. Juni 1869 (Bundes-Gesetz-Blatt S. 242) rechtlich unwirksam sind.

II. Berhältmsse der Gesellen und Geyilfen.

Z 121. Gesellen und Gehilfen sind verpflichtct, den Anordnungen der
Arbeitgeber in Beziehung auf die ihnen übertra-genen Arbeiten und auf die
häuslichen Einrichtungen Folge zu leisten; zu häuslichen Arbeiten sind sie
nicht verbunden.

Z 122. Das Ar-beitsverhältnis zwischen den Gesellen oder Gehilfen und
ihren Arbeitgebern kann, wenn in-cht ein anderes verabredet ist, durch eine
jedern Teile freistehende, vierzehn Tage vorher erklärte Auskündigung geläst
wcrden.

Werden andere Aufkündigungsfristen vereinbart, so müssen sie für beide
Teile gleich sein. Vereinbarungen, welche dieser Westinimung zuwiderlaufen,
sind nichtig.

Z 123. Vor Ablauf der vertragsniäßigen Zett und ohne Anftündig.ung
können Gesellen und Gehilfen entlasserr werden:

1. Wenn sie bei Abschluß des Arbeitsvertrages den Arbeitgeber Lnrch
Vorzeignng salscher oder verfälschter Arbeitsbücher oder Zeugnisse
hintergangen oder ihn über das Bestehen eines anderen, sie gleichzeitig
verpflichtenden Arbeitsverhältnisses in einen Jrrtum versetzt haben;

2. wenn sie eines Diebstahls, einer 'Entwendung, einer Unterschlagung,
eines Betruges oder eines liederlichen Lebenswandels sich schuldig
machen;

3. wenn sie die Arbeit nnbefrlgt verlassen haben oder sonst den nach dem
Arbeitsvertrage ihnen obliegenden Verpslichtungen nachzukommen be-
harrli'ch' verweigern;

4. wenn sie die Verwarnung nngeachtet rnit Feuer und Licht nrrvorsichtig
umgehen;

5. wenn' sie sich Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen den Arbeit-
geber oder seine Ventreter oder gegen die Familienangehörigen des
Arbeitgebers oder seiner Vertreter zu Schulden kommen lassen;

6. werm sie einer Vorsatzlichen und rechtswidri'aen Sachüeschädigung zum
Nachteile des Arbeitgebers oder eirws Mitarberters sich schuldig
machen;

7. wenn sie Familienangehörige des Arbeitgebers oder seiner Vertreter
oder Mitarbeiter zu Handlnngen verleiten oder mit Fanrilienange-
hörigen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter Handlungen begehen,
welche wiüer die Gesetze oder die guterr Sitterr verstoßen;

8. wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig oder mit einer abschrecken-
den Krankheit behastet sind.

Jn den unter Nr. 1—7 gedachten Fällen ist die Entlassung nicht mehr zu-
lässig, wenn die zu Grunde liegenden Tatsachen dem Arbeitgeber länger als
eine Woche betannt stnd.

Jnwiesern in den unter Nr. 8 gedachten Fällen denr Entlassenen ein
Anspruch aus Entschädigung zustehe, ist nach dem Jnhalt des Vertrages und
nach den allgenreinen gesetzlichen Vorschristen zu beurterlen.

K 124. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung
können Gesellen mch Gehilfen die Arbeit verlassen:

ck.. gnv.
 
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