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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0643
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S92

Befugnis zur Anleitung von Lehrlin-gen erworben (§ 129) unb die Meister-
prüfung bestanben hnben.

Zu letzterer sind sie in der Regel nur zuzulassen, wenn sie mindestens
Z Jahre als Gefelle'(Gehilfe) in ihrem Gewerbe tätig gewesen sind. Die
Abnahme der Prüfung erfolgt Lurch Lie PrüfungSkommission, welche aus
einem Vorsitzenden und 4 IBeisitzern bestehen.

IV. Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter in offenen Verkaufsstellen.

§ 139c. 'Jn offenen Verkaufsstellen und den dazu gehörenden Schreib-
stu'ben (Kontore) und Lagerräumen ist den Gehilfen, Lehrlingen und Ar-
beitern nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruh-r-
zeit von mindestens zehn Stunden zu gewähren.

Jn Gemeinden, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung mehr als
Zwanzigtaufend Einwohner haben, muß die Ruhezeit in offenen Verkaufs-
stellen, in Lenen zwei oder mehr Gehilfen und Lehrlinge beschäftigt werden,
für diese mindestens elf Stunden betragen; für kleinere Ortschaften kann
Licse Ruhezeit üurch Ortsstatut -vorgeschrieben werden.

Jnnerhalb der Arbeitszeit muß den Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern
eiue angemessene Mittagspause gewährt werden. Für Gehilfen, Lehrlinge
nnd Ar-beiter, die ihre Hauptmahlzeit außerhalb des die Verkaufsstelle ent-
haltenden Gebäudes einnehmen, muß diese Pause mindestens ein und eine
halbe Stunde betragen.

Z 1396. Die Bestimmungen Les § 139c sinden keine Anwendung:

1. auf Arbeiten, Lie zur Verhütung des Verderbens von Waren unver-
züglich vorgeiwmmen werden müssen,

2. für die Aufnahme der -gesetzlich vor-geschriebenen Jnventur sowie bei
Neueinrichtun-gen und Umzügen,

3. auherdem an jährlich höchstens dreißig von der Ortspolizeibehörde
allgemein oder für einzelne Geschäftszweige zu bestiinmenden Tagen.

^ I39e. Von neun llhr abends bis fünf ll'hr morgens müfsen offene
Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein. Die beim
Ladenfchluß iin Laden schon anwefenden Knnden dürfen noch bedient werden.

Ileber nenn llhr abends dürfen Verkaufsstellen für den geschäftlichen
Verkehr geöffnet fein:

1. für unvorhergesehene Notsälle,

2. an höchstens vierzig von der Ortspolizeibehärde zu bestimmenden
Tagen, jed-och bis spätestens zehn llhr abends,

3. nach näherer Westimmung der höheren Werwaltungsbehörde in
Städten, wekche nach der jeweilig letzten Volkszählun-g weni-ger als
zweitausend Einwohner 'haben, sowie in ländlichen! Gemeinden, sofern
in denselben der 'Geschäftsverkehr 'sich vornehmlich auf einzelne Tage
der Woche oder auf einzelne Stunden -des Ta-ges beschränkt.

Die Bestimmungen öer §§ 139 c und 139 6 werden durch die vorstehenden
Bestimmnngen ni-cht berührt.

Während üer Zeit, wo die Verkaufsstellen geschkosfen sein müssen, ist das
F-eilbieten von Waren anf öffentlichen We-gen, Straßen, Plätzen oder an
nnderen öffentlichen Orten oder ohne vorherige Bestellnng von Haus zu Haus
im stehenden Gewerbebetriebe (8 42d Abs. 1 Ziffer 1) sowie im -Gewerbe-
Letriebe im llmherziehen (§ db Abs. 1 Ziffer 1) verboten. Ausnahmen
können von der Ortspolizeibehörde zugelasfen werden. Die Westimmung des
§ 55 o Abf. 2 Satz 2 findet Anwendung.

§ 139 k. Auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der beteiligten
Gefchäftsinhaber kann für eine Gemeinde oder mehrere örtlich unmittekbar
zusammenhängende Gcmeinden durch Anordnung üer höheren Berwaltungs-
behörde nach Anhörung der Gemeindebehörden für alle oder einzelne Ge-
schäftszwei-ge an-geordnet werden, daß die offenen Verkaufsstellen während
bestimmter Zeiträume oder während des ganzen Jahres auch in der Zeit
zwischen acht und neun llhr aben-ds und zwifchen fünf und fieben llhr morgens
für den gefchäftlichen Verkehr geschkossen sein m-üssen. Die Bestimmungen
der §§ 139 c und 139 6 werden hierdurch uillst berührt.
 
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