Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0646
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
5V5

derbeschäftigung bezieht in Betrieben, die nls gewerbliche im Sinne der Ge-
werbeorbnung (ß 6 daselbst) anzusehcn sind, sindet es insbesondere keine An-
wendung anf die Beschäftigung von Kindern in der Landwirtschaft und in
der Hauswirtschaft (Gesindedienst).

II. Kinder im Sinne des Gesetzes sind Knaben unü Mädchen unter 13
Jahren, sowie solche Knaben und Mädchen über 13 Jahren, welche noch zum
Besuche der Volksschule verpflichtet sind. (8 2.)

III. Das Geseh unterscheidet die Kinder in eigene und in fremde Kinder
(§ 3) und behandelt in den 88 4—H die Beschäftigung sremder, in §§ 12
bis 16 diejenige eigener Kinder.

Eigene Kinder sind (83):

1. Kinder, die mit demjenigen, üer sie beschästigt oder mit dessen Ehe-
gatten bis zum dritten Gliede verwandt sind.

2. Kinder, die don demjenigen, welcher sie beschäftigt, oder dessen Ehe-
gatten an Kindesstatt angenommen oder bevormundet sind.

3. Kinder, die demjenigen, welcher sie zugleich mit Kindern der unter
1. und 2. bezeichneten Art beschäftigt, zur gesetzlichen Zwangserziehung (Für-
sorgeerziehung) überwiesen sind,

soferne in allen diesen Fällen die Kinder zu dem Hausstand Lesjenigen
gehören, welcher sie beschästigt.

Kinder, welche hiernach nicht als eigene Kinder anzusehen sind, gelten
als fremde Kinder. Fremde Kinder sind daher insbesondere auch die in den
Hausstand aufgenommenen, nicht zur gesetzlichen Zwangserziehung überwie-
senen Waisen-, Zieh- und Pflegekinder, soweit sie nicht mit demjenigen, wel-
cher sie beschäftigt, und zu dessen Hausstand sie gehören, oder mit dessen Che-
gatten bis zum dritten Grade verwandt oder von diesen Personen an Kindes-
statt angenommen oder bevormundet sind.

Es kommen nun Fälle vor, wo das Kind zwar in der Wohnung der
Eltern, des Vormundes usw. oder in deren Werkstätte arbeitet, aber nicht
den Vater, Bormund usw. in seiner gewerblichen Berufsarbeit unterstützt,
nicht von ihm beschäftigt wird, sondern für einen dritten tätig ist.

Werden Kinder in der Wohnung oder Werkstätte einer Person, zu der
sie in -einem der oben unter 1—3 genannten Verhältnisse stehen und zu Leren
Hausstand sie gehören, für Dritte beschästigt, so gelten für sie die Vorschris-
ten über die Beschäftigung eigener Kinder (8 3 Abs. 3 Les Ges.). Eine er-
hebliche Ausnahme macht jedoch § 13 Abs. 2 des Ges., indem es als Alters-
grenze das vollendete 12. Lebensjahr festsetzt — die gleiche Altersgrenze, wie
bei Beschäftigung fremder Kinder (s. unter V. Ziff. 3).

Nicht unter Abs. 3^8 des Ges. fällt der Fall, wenn eigene Kinder für
Dritte bei einem von den Eltern usw. übernommenen und von diesen mit-
verrichteten Austragen von Zeitungen, Milch oder Backwaren für Dritte Lc-
schäftigt werden. Auf diese Kinder werden hinsichtlich der Zulässigkeit und
der Dauer der Beschäftigung — nicht aber auch bezüglich Anzeigepflicht unü
Arbeitskarten (s. unter VII. a. E.) — die gleichen Vorschriften, wie auf die
Beschäftigung fremder Kinder beim Austragen von Waren und bei sonstigen
Botengängen angewandt. (88 11, 8, 9 Abs. 3 des Ges.)

IV. Die Beschäftigung fremder Kinder ist verboten: 1. Bei Bauten aller
Art, im Betriebe derjenigen Ziegeleien und über Tag betriebenen Brüche
und Gruben, welche blotz vorübergehend oder in geringem Umfange betrieben
werden, in den in dem Gefetz als Anlage beigegebenen Verzeichnis aufgeführ-
ten Werkstätten, beim Steinklopfen, im Schornsteinfegergewerbe, in dem mit
dem Speditionsgeschäft verbundenen Fuhrwerksbetrieb, beim Mischen und
Mahlen von Farben, beim Arbeiten in Kellereien (§4 des Ges.).

2. Bei öffentlichen theatralischen Borstellungen und anderen öffentlichen
Schaustellungen dürfen Kinder nicht beschäftigt werden; Ausnahmen können
durch Las Bezirksamt bei Vorstellungen und Schaustellungen, bei denen ein
höheres Jnteresse der Kunst oüer Wissenschaft obwaltet, zugelassen werden.

Die Gesuche um Zulassung von Ausnahmen sind unter Bezeichnung Ler
Vorstellung oder Schaustellung, bei der die Kinder beschäftigt werden sollen,

38*
 
Annotationen