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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0649
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598

Bektmg.
d.Gr.B -
Amts v.
17.VII. 8

Austragen von Zeitungen, Milch- und Backwaren für Dritte in Ler Weise
beschäftigt werden, daß sie ihren Cltern usw. bei der Ausführung der von
diesen für einen fremden Betrieö übernommenen Austragarbeiten helfen
(s. oben III a. E.).

VIII. Die Beschäftigung sremder Äinder ist nicht gestattet, wenn dem
Arbeitgeber nicht zudor für dasselbe eine Arbeitskarte eingehändigt ist, so-
weit die Beschäftigung nicht bloß gelsgentlich mit einzelnen Dienstleistungen
erfolgt.

Zuständig zur Ausstellung ist die Ortspolizeibehörde (Bezirksamt, Bür-
germeister) desjenigen Ortes, an dem das Kind den letzten dauernden Auf-
enthalt gehabt hat.

Wird der Antrag auf Ausstellung einer Arbeitskarte nicht von dem ge-
setzlichen Vertreter des Kindes gestellt, so hat die Ortspolizeibehörde den
Nachweis zu fordern, daß derselbe dem Antrag zustimmt, oder in den Fäl-
len, wo die Erklärung des gesetzlichen Bertreters nicht beschafft werden kann,
daß die Gemeindebehörde (Büvgermeister) desjenigen Ortes, wo das Kind
seinen letzten dauernden Aufenthalt gehabt hat, die Zustimmung des gesetz-
lichen Vertreters ergänzt hat.

Für jedes Kind, für das die Ausstellung einer Arbeitskarte Leantragt
wird, ist, sofern Jahr und Tag der Geburt nicht anderweitig feststeht, eine
Geburtsurkunde (Geburts- oder Taufschein) vorzulegen.

Der Arbeitgeber hat die Arbeitskarte zu verwahren, auf amtliches Ver-
langen vorzulegen und nach Lösung des Arbeitsverhältnisses dem gesetzlichen
Vertreter wieder auszuhändigen; ist die Wohnung des lehteren nicht zu
ermitteln, so erfolgt die Aushändigung der Karte an die Ortspolizeibehörde
des lehten dauernden Aufenthalts des Kindes.

Die Ausstellung einer neuen Arbeitskarte unterliegt denselben Vor-
schriften wie diejenige der ersten; jedoch bedarf es der Vorlage einer Ge-
burtsurkunde nicht; falls die bisherige Arbeitskarte eingeliefert wird. Die
Ausstellung Ler Arbeitskarte erfolgt kostenfrei.

IX. Jm Uebrigen sieht das Geseh in § 20 noch besondere polizeiliche
Befugnisse bezüglich der Beschästigung fremder und eigener Kinder vor,
enthält in § 21 Bestimmungen über die Aufsicht über die Durchführung des
Gesetzes und schließlich Strafbestimmungen.

Die Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben betreffend.

Nr. 45093IV. Es sind in letzter Zeit wiederholt Wirte wegen Vergehen
gegen die nachfolgenden Bestinunungen des Reichsgesetzes betreffend die Kinder-
arbeit in gewerblichen Betrieben vom 30. März 1903 angezeigt worden.

Wir bringen deshalb die sür Wirte wichtigsten Bestimmungen des Gesetzes
nochmals zur Kenntnis:

Sie sind solgende:

Jm Betriebe von Gast- und Schankwirtschaften dürfen
volksschulpflichtige Madchen überhaupt nicht,
volksschulpflichtige Knab en erst vom 12. Lebensjahre ab
beschäftigt werden.

Diese Bkstimmung gilt sowohl für fremde wie für eigene Kinder.

Bezüglich der Beschäftigung der volksschulpflichtigen Knaben über 12 Jahre
ist vorgeschricben:

Die Beschäftigung ist, sofern der Knabe kestn eigenes Kind des Wirts ist,
nur gestattet, wenn der Wirt vorher bei dem Bezirksamte sich eine Arbeits-
karte für das Kiud hat ausstellen lassen. Die Beschäftigung selbst darf nicht
in der Zeit zwischen 8 Uhr abend und 8 Uhr morgens und nicht vor dem Vor-
mittagsunterrichte stattfinden. Sie darf nicht länger als drei Stunden und während
der von der zuständigen Behörde bestimmten ^chulferien nicht länger als vier
Stunden täglich dauern. Um Mittag ist den Kindern eine mindestens zweistündige
Pause zu gewährm. Am Nachmittagc darf die Beschästigung erst eine Stunde
nach beendetem Unterrichte beginnen.
 
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