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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0650
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599

Unter die vorstehenden Bestimmungen fällt insbesondere auch die Beschäftigung
der Kegelbuben.

Zuwiderhandlungen gegen die angeführten Vorschriften werden mit Geldstrafe
bis zu zweitausend Mark bestraft.

Jm Falle gewohnheitsmäßiger Zuwiderhandlung kann auf Gefnnguis bis
zu sechs Monaten erkannt werden.

0. Rechtsverhältnifse der Dienstboten.

Gesetz vom 3. Februar 1868 in der durch die Gesetze vom 3. März 1879 und
20. August 1898 bewirkten Fassung nebst Vollzugsverordnung.

Jst in Sonderausgabe vorhanden (mit Erläuterungen und Sachregister
von Gr. Polizeikommissär Mitsch in Heidelberg).

O. Gewerbegericht Heidelberg.

Auszug aus dem Ortsstatut vom 29. Dezember 1902.

Errichtung und Zusammensetzung des Gewerbegerichts.

8 1.

Für die Entscheidung von gewerblichen Streitigkeiten:
la) zwifchen Arbeitern einerfeits und ihren Arbeitgebern anderer-
seits und

d) zwischen Arbeitern desselben Arbeitgebers,

Ila) Awifchen Perfonen, welche für bestimmte Gewerbetreibende autzer-
halb der Arbeitsstätte der letzteren mit Anfertigung gewerblicher
Erzeugnisse beschäftigt find (Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende)
und ihren Arbeitgebern, auch wenn diese Perfonen die Rohstoffe
oder Halbfabrikate, welche sie bearbeiten oder verarbeiten, selbst
befchaffen,

b) zwischen Hausgewerbetreibenden (Heimarbeitern) der borbezeich-
neten Art unter einander, sofern fie von demselben Arbeitgeber
beschäftigt werden,

wird ein Gewerbegericht errichtet, welches den Namen

Gewerbegericht Heidelberg
führt und seinen Sitz in Heidelberg hat.

Sein Bezirk umfaßt den Gemeindobezirk der Stadt Heidelberg.

8 2.

Als Arbeiter im Sinne dieses Ortsstatuts gelten diejenigen Gesellen,
Gehilfen, Fabrikarüeiter und Lehrlinge, auf welche der siebente Titel der
Gewerbeordnung Anwendung findet.

Jngleichen gelten als Arbeiter, Betriebsbeamte, Werkmeister und mit
höheren technischen Dienstleistungen betraute Angestellte, Leren Jahres-
Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt zweitausend Mark nicht überstsigt.

8 3-

Sachliche Zuständigkeit.

Das Gewerbegericht ist ohne Rücksicht auf den Wert des
Streitgegenstandes zuständig für Streitigkeiten:

1. über den Antritt, die Fortsetzung oder die Auflöfung des Arüeits-
verhältnisfes, fowie über die Aushändigung oder den Jnhalt des
Arbeitsbuchs, Zeugnifses, Lohnbuchs, Arbeitszettels oder Lohn-
zahlungsbuchs,

2. über die Leistungen aus dem Arbeitsberhältnifse,

3. über die Rückgabe von Zeugnisfen, Büchern, Legitimationspapieren»
llrkunden, Gerätfchaften, Kleidungsstücken, Kautionen und derglei-
chen, welche aus Anlaß des Arbeitsverhältnisses übergeoen worden
sind,
 
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