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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0651
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600

4. Wer Ansprüche auf Schadensersatz oder auf Zahlung einer Vertrags-
strafe wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung der Ver-
pflichtungen, welche die unter Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Gegenstände
Letreffen, sowie wegen gesetzwidriger oder unrichtiger Eintragungen
in Arbeitsbücher, Zeugnisse, Lohnbücher, Arbeitszettel, Lohnzah-
lungsbücher, Krankenkassenbücher oder Quittungskarten der Jnva-
lidenversicherung,

5. über die Berechnung und Anrechnung der von den Arbeitern und
Hausgewerbetreibenden zu leistenden Krankenversicherungsbeiträgs
und Eintrittsgelder (Z 2 A-bf. 1 Ziffer 4, Z§ 63a, 64 Abf. 2 Ziff 2,
§§ 66, 72, 73 des Krankenversicherungsgesetzes),

6. über die Ansprüche, wekche auf Grund der Uebernahme einer gemein-
samen Arbeit von Arbeitern oder Hausgewerbetreibenden desselben
Arbeitaebers gegen einander erhoben werden.

8 4.

Ausnahmen von der Zuständigkeit.

Ausgenommen von der Zuständigkeit des Gewerbegerichts sind:

I. Streitigkeiten über eine Konbentionalstrafe, welche für den Fall be-
dungen ist, daß der Arbeiter oder Hausgewerbetreibende nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein solches öei anderen
Arbeitgebern eingeht oder ein eigenes Geschäft errichtet;

II. Streitigkeiten der in § 3 Ziff. 1—6 bezeichneten Art zwischen:

a) Mitgliedern der Jnnungen (Z 81 der Gewerbeordnung) und
ihren Lehrlingen (§ 81a Ziff. 4 ebenda),

b) Mitgliedern solcher Jmmngen, für welche ein Schiedsgericht in
Gemäßheit des § 81b Ziff. 4 und §§ 91 bis 91b der Gewerbe-
ordnung errichtet ist, und ihren Gesellen (Gehilfen) und Ar-
beitern.

Desgleichen ist die Zuständigkeit des Gewerbegerichts ausgeschlossen für
Streitigkeiten der Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken und Handelsge-
schäften, sowie der Arbeiter, welche in den unter der Militär- oder Marine-
verwaltung stehenden Betriebsanlagen beschästigt sind.

8 s.

Znsammensetzung.

Das Gewerbegericht besteht aus einem Vorsitzenden, zwei Stellvertre-
tern desselben und 20 Beisitzern. Die Zahl der Stellvertreter und Beisitzer
kann durch Beschluß des Stadtrates anderweit sestgestellt werden.

Tätigkeit des Gewerbegerichts als Einigungsamt.

8 34.

Einigungsamt.

Das Gewerbegericht kann bei Streitigkeiten, welche zwischen Arbeit-
gebern und Arbeitern über die Bedingungen der Fortsetzung oder Wieder-
aufnahme des Arbeitsverhältnisses entstehen, als Einigungsamt angerufen
werden.

Der Anrufung ist Folge zu geben, wenn sie von beiden Teilen erfolgt
und Lie Leteiligten Arbeiter und Arbeitgeber — letztere, sofern ihre Zahl
mehr als drei beträgt — Vertreter bestellen, welche mit der Verhandlung
vor dem Einigungsamte beauftragt werden.

Als Vertreter können nur Beteiligte bestellt werden, welche das fünf-
undzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, sich im Besihe der bürgerlichen
Ehrenrechte besinden und nicht durch gerichtliche Anordnung in der Ver-
sügung über ihr Vermögen beschränkt sind.

Soweit Arbeiter in diesem Mer nicht, oder nicht in genügender
Anzahl vorhanden sind, können jüngere Vertreter zugelassen werden.
 
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