600
4. Wer Ansprüche auf Schadensersatz oder auf Zahlung einer Vertrags-
strafe wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung der Ver-
pflichtungen, welche die unter Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Gegenstände
Letreffen, sowie wegen gesetzwidriger oder unrichtiger Eintragungen
in Arbeitsbücher, Zeugnisse, Lohnbücher, Arbeitszettel, Lohnzah-
lungsbücher, Krankenkassenbücher oder Quittungskarten der Jnva-
lidenversicherung,
5. über die Berechnung und Anrechnung der von den Arbeitern und
Hausgewerbetreibenden zu leistenden Krankenversicherungsbeiträgs
und Eintrittsgelder (Z 2 A-bf. 1 Ziffer 4, Z§ 63a, 64 Abf. 2 Ziff 2,
§§ 66, 72, 73 des Krankenversicherungsgesetzes),
6. über die Ansprüche, wekche auf Grund der Uebernahme einer gemein-
samen Arbeit von Arbeitern oder Hausgewerbetreibenden desselben
Arbeitaebers gegen einander erhoben werden.
8 4.
Ausnahmen von der Zuständigkeit.
Ausgenommen von der Zuständigkeit des Gewerbegerichts sind:
I. Streitigkeiten über eine Konbentionalstrafe, welche für den Fall be-
dungen ist, daß der Arbeiter oder Hausgewerbetreibende nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein solches öei anderen
Arbeitgebern eingeht oder ein eigenes Geschäft errichtet;
II. Streitigkeiten der in § 3 Ziff. 1—6 bezeichneten Art zwischen:
a) Mitgliedern der Jnnungen (Z 81 der Gewerbeordnung) und
ihren Lehrlingen (§ 81a Ziff. 4 ebenda),
b) Mitgliedern solcher Jmmngen, für welche ein Schiedsgericht in
Gemäßheit des § 81b Ziff. 4 und §§ 91 bis 91b der Gewerbe-
ordnung errichtet ist, und ihren Gesellen (Gehilfen) und Ar-
beitern.
Desgleichen ist die Zuständigkeit des Gewerbegerichts ausgeschlossen für
Streitigkeiten der Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken und Handelsge-
schäften, sowie der Arbeiter, welche in den unter der Militär- oder Marine-
verwaltung stehenden Betriebsanlagen beschästigt sind.
8 s.
Znsammensetzung.
Das Gewerbegericht besteht aus einem Vorsitzenden, zwei Stellvertre-
tern desselben und 20 Beisitzern. Die Zahl der Stellvertreter und Beisitzer
kann durch Beschluß des Stadtrates anderweit sestgestellt werden.
Tätigkeit des Gewerbegerichts als Einigungsamt.
8 34.
Einigungsamt.
Das Gewerbegericht kann bei Streitigkeiten, welche zwischen Arbeit-
gebern und Arbeitern über die Bedingungen der Fortsetzung oder Wieder-
aufnahme des Arbeitsverhältnisses entstehen, als Einigungsamt angerufen
werden.
Der Anrufung ist Folge zu geben, wenn sie von beiden Teilen erfolgt
und Lie Leteiligten Arbeiter und Arbeitgeber — letztere, sofern ihre Zahl
mehr als drei beträgt — Vertreter bestellen, welche mit der Verhandlung
vor dem Einigungsamte beauftragt werden.
Als Vertreter können nur Beteiligte bestellt werden, welche das fünf-
undzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, sich im Besihe der bürgerlichen
Ehrenrechte besinden und nicht durch gerichtliche Anordnung in der Ver-
sügung über ihr Vermögen beschränkt sind.
Soweit Arbeiter in diesem Mer nicht, oder nicht in genügender
Anzahl vorhanden sind, können jüngere Vertreter zugelassen werden.
4. Wer Ansprüche auf Schadensersatz oder auf Zahlung einer Vertrags-
strafe wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung der Ver-
pflichtungen, welche die unter Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Gegenstände
Letreffen, sowie wegen gesetzwidriger oder unrichtiger Eintragungen
in Arbeitsbücher, Zeugnisse, Lohnbücher, Arbeitszettel, Lohnzah-
lungsbücher, Krankenkassenbücher oder Quittungskarten der Jnva-
lidenversicherung,
5. über die Berechnung und Anrechnung der von den Arbeitern und
Hausgewerbetreibenden zu leistenden Krankenversicherungsbeiträgs
und Eintrittsgelder (Z 2 A-bf. 1 Ziffer 4, Z§ 63a, 64 Abf. 2 Ziff 2,
§§ 66, 72, 73 des Krankenversicherungsgesetzes),
6. über die Ansprüche, wekche auf Grund der Uebernahme einer gemein-
samen Arbeit von Arbeitern oder Hausgewerbetreibenden desselben
Arbeitaebers gegen einander erhoben werden.
8 4.
Ausnahmen von der Zuständigkeit.
Ausgenommen von der Zuständigkeit des Gewerbegerichts sind:
I. Streitigkeiten über eine Konbentionalstrafe, welche für den Fall be-
dungen ist, daß der Arbeiter oder Hausgewerbetreibende nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein solches öei anderen
Arbeitgebern eingeht oder ein eigenes Geschäft errichtet;
II. Streitigkeiten der in § 3 Ziff. 1—6 bezeichneten Art zwischen:
a) Mitgliedern der Jnnungen (Z 81 der Gewerbeordnung) und
ihren Lehrlingen (§ 81a Ziff. 4 ebenda),
b) Mitgliedern solcher Jmmngen, für welche ein Schiedsgericht in
Gemäßheit des § 81b Ziff. 4 und §§ 91 bis 91b der Gewerbe-
ordnung errichtet ist, und ihren Gesellen (Gehilfen) und Ar-
beitern.
Desgleichen ist die Zuständigkeit des Gewerbegerichts ausgeschlossen für
Streitigkeiten der Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken und Handelsge-
schäften, sowie der Arbeiter, welche in den unter der Militär- oder Marine-
verwaltung stehenden Betriebsanlagen beschästigt sind.
8 s.
Znsammensetzung.
Das Gewerbegericht besteht aus einem Vorsitzenden, zwei Stellvertre-
tern desselben und 20 Beisitzern. Die Zahl der Stellvertreter und Beisitzer
kann durch Beschluß des Stadtrates anderweit sestgestellt werden.
Tätigkeit des Gewerbegerichts als Einigungsamt.
8 34.
Einigungsamt.
Das Gewerbegericht kann bei Streitigkeiten, welche zwischen Arbeit-
gebern und Arbeitern über die Bedingungen der Fortsetzung oder Wieder-
aufnahme des Arbeitsverhältnisses entstehen, als Einigungsamt angerufen
werden.
Der Anrufung ist Folge zu geben, wenn sie von beiden Teilen erfolgt
und Lie Leteiligten Arbeiter und Arbeitgeber — letztere, sofern ihre Zahl
mehr als drei beträgt — Vertreter bestellen, welche mit der Verhandlung
vor dem Einigungsamte beauftragt werden.
Als Vertreter können nur Beteiligte bestellt werden, welche das fünf-
undzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, sich im Besihe der bürgerlichen
Ehrenrechte besinden und nicht durch gerichtliche Anordnung in der Ver-
sügung über ihr Vermögen beschränkt sind.
Soweit Arbeiter in diesem Mer nicht, oder nicht in genügender
Anzahl vorhanden sind, können jüngere Vertreter zugelassen werden.