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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0654
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603

1. Für alle in Fabriken rc., im Handelsgewerbe, im Handwerk und in
sonstigen ftehenden Gewerbebetrieben, bei Bauten, nns Werften, in Brüchen
und Grnben, sowie in solchen Betrieben beschästigten Personen, in denen
Dampskessel oder durch elementare Krast bewegte Triebwerke zur An-
wendung' komnren.

2. Für die Geschäftsbetriebe der Anwälte, Notare, Gerichtsvollzieher w.

3. Für in den Betrieben der Poft-, Telegraphen- und Eisenbahnverwal-
tungen cc., beim gewerbsmäßigen Fuhrwerks-, Schiffahrts-, Flößerei- und
Fährbetrieb, dem gewerbsmäßigen Speditionsbetrieb rc., sowie:

4. Für die in der Land- und Forstwirtschast und deren Nebenbetrieben
beschästigten Personen (einschlietzlich der in solchen Wetrieben beschästigten
Dienftboten).

6. Für die häuslichen Dienstboten.

Eine Ausnahme von der Ve rs i che r ungsp s li,Ht greist
Platz u. a.:

Für Personen, deren Beschästigung durch die Natur ihres Gegsn-
standes oder durch Arbeitsvertrag im vor a u s auf einen Zeitraum
von weni-ger als eine Woche beschränkt ist.

Für Betriebsbeamte und Angestellte, deren Gehalt w. 6?h Mk. für
den Arbeitstag übersteigt.

Ferner können auf Antrag befreit werden:

Personen, wel-che nur teilweise oder zeitweise erwerbssähig sind und
Personen, welchen gegen ihren Arbeitgeber sür den Fall der Erkran-
kung ein! Rechtsanspruch auf eine den Bestimmungen des ß 6 ent-
sprechende oder gleichwertige Unterstützung zusteht.

2. Organisation der Krankenversicherung.

Die mit der Einsührung des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni
1883 ins Leben -getretenen drei Ortskrankenkassen haben sich mit 1. Januar
1889 zu einer gemeinsamen Kasse vereini-gt unter dem Namen:

Ortskrankenkasse Heidelberg.

Unter dieselbe sallen sämtliche unter 1—4 oben aufgesührten Personenklassen,
falls ste in hiesiger Stadt beschäftigt sind, und nicht einer Faürikkrankenkasse,
einer Jnnungskrankenkasse oder einer den Anforderungen des Z 75 des Kranken-
verstcherungsgesetzes entsprechenden eingeschriebenen oder freien Hilfs-
kasse als Mitglied angehören.

Die gegen Gehalt oder Lohn (wozu auch Naturalbezüge gehören)
beschäftigten

häuslichen Dienstboten

werden versichert durch die

Gemeindekrankenversicherung.

Die Ortskrankenkasse gewährt als Unterstühung:

1. Für die Dauer von neun Monaten: Freie ärztliche Behandlung, freie Arznei
und bei Erwerbsunfähigkeit Krankengeld, das für die ersten 6 Monate voll,
sür den Rest zur Hälfte gezahlt wird,

2. Wöchnerinnenunterstntzung für die Daner von 6 Wochen, I -

3. Sterbegeld, . ... - - .

4. Sterbegeld für die Ehefrauen und Kinder unter 14 Jahren.

Die Gemeindekrankenversicherung gewährt den Dienstboten nur An-
spruch auf freie ärztliche Behcmdlung, freie Arznei oder freie Verpflegung im
akademischen Krankenhause.

Das Recht zum Beitritt zur Ortskrankenkasfe steht nach Z ö
des Kassenstatuts neben anderen Personenklassen, besonders den iu der sogen.
H a u s i n d u st r i e tätigen Personen sowie auch den Besitzern von Ge-
werbebetrieben und H a n d l u n-g sge s ch ä s te n, zu, deren nicht
reduzierter Einkommensteueranschlag 2000 ^Mark nicht überstei-gt.

3. Pflichten Ler Arbeitgeber (D i e n st he r rs cha f te n) und
Fol-gen etwaiger Versäumnis derselben.

a) Der Z 49 des Krankenversicherungsgesetzes bestimmt:

„Die Arbeitgeber 'haben jede von ihnen beschäftigte versicherungspflich-
tige Person, welche weder einer Betriebs-(Fabrik)-Krankenkasse (8 59),
 
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