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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0655
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604

Bau-Krankenk«sse (H 69), Jnnungs-Kranken-kasse (H 73), Knappschastskasse
(Z 74) angehört, noch gemäß § 75 von der Verpstichtung, der Gemeinde-
Krankenversicherung oder einer Orts-Krankenkasse anzugehören, befreit ist,
spätestens am dritten Tage nach Beginn- der Beschästig-ung anzumelden
und spätestens am dritten Tage nach Beendigung derselben wieder ab-
zumelden.

Veränderungen, durch welche während der Dauer der Beschäftigung die
Versicherungspslicht für solche Personen begründet wird, die der Versiche-
rungspflicht auf Grund ihrer Beschäftigung bisher nicht unterlagen, sind
spätestens am dritten Tage nach -ihrem Eintritt gleichsalls anzumelden."

Bei Vorsählicher oder fahrlässiger Versäumung der Anmeldung ist der
Arbeitgeber nach § 50 des Gesetzes verpflichtet, der Ortskrankenkasse oder
der Gemeindckran-kenversicherung alle Aufwendungen zu erstatten, welche
dieselben auf Grund gesehlicher oder statutarischer Vorschrift in einem vor
der Anmeld-ung durch die nicht angemeldete Person veranlaßten Unter-
stützungsfalle gemacht haben. Außerüem trifft den Säumi-gen nach § 81
des Gesetzes eine Gelüstrafe-bis zu 20Mark.

Die Meldestelle befindet sich für die Ortskrankenkasse sowie für
die G e m e i n d e k r a n k e n v e r s i ch e r u n g in der Bienenstr. 8.
b) die §8 51—53, 53 L, 55 und 56 des Gesetzes bestimmen:

Z 51. Die Beiträge zur Kranken-ver-sicherung entfallen bei versicherungs-
pflichtigen- Personen zu zwei Dritteln auf diese, zu einem Drittel auf ihre
Arbeitgeber. Eintrittsgelder belasten nur die Versicherten.

Z 52. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beiträge und Eintrittsgelder,
wel-che für die von ihnen beschäftigten Personen zur Gemeinde-Krankenver-
sicherung oder zu einer Orts-Krankenkasse zn entrichten sind, einznzahlen.
Die Beiträge sin-d an die Gemeinde-Krankenversicherung, sofern nicht Lurch
Gemeiudebeschluß andere Zahlungstermine festgesetzt sind, wöchentlich im
voraus, an d-ie Orts-Krankenkasse zu den durch Statut sestgesehten Zah-
lungsterminen einzuzahlen. Das Cintrittsgelü ist mit dem ersten fälligen
Beitrag einzuzahlen. Die Beiträge sindso lange fortZuzah -
len, bisdie v o r s ch r i f t s m ä ß i -g e A b m e l d u n g (§ 49) erfolgt
i st, nnd sür den betressenden Zeitteit zurückzuerstatten, wenn die rechtzeitig
abgemeldete Person innerhalb der Zahlungsperiode aus der bisherigen Be-
schästigung ausscheidet.

Wenn der Versicherte gleichzeitig in mehreren die Versi-cherungspslicht
begründenden Arbeitsverhältnissen steht, so hasten ü-ie sämtlichen Arbeitgeber
als Gesamtschuldner sür die vollen Beiträge un-d Ein-trittsgelder.

§ 53. Die Bersicherten sind verpflichtet, d-ie Eintrittsgelder und Bei-
träge, letztere nach Abzug des auf den Arbeitgeber entfallenden Drittels
(§ 51), bei den Lohnzahlungen sich einbehalten zu lassen. Die Arbeitgeber
dürfen nur auf diesem Wege den aus die Versicherten entfallenden Betrag
wieder einziehen. Die Abzüge für Beiträge sind aus die Lohnzahlungsperio-
den, auf welche sie cntfallen, gleichmäßig zu verteilen. Diese Ter-Ibetrage
dürfen, ohne daß dadurch Mehrbelasiungen der Versich-erten herbei-geführt
werden, auf volle zehn Pfennig abgerundet werden. Sind A-bzü-ge für eine
Lohnzahlungsperiode un-terblieben, so üürfen sie nnr noch -bei der Lohnzahlun-g
für die nächstfolgende Lohnzahlungsperiode nachgeholt werden.

8 54 o. Jm Falle der Erwerbsunfähigke-it werden für d-ie Dauer der
Krankenunterstützun-g Beiträge nicht entrichtet. Die Mitgliedschaft dauert
während des Bezuges von Krankenunterstützung fort.

Z 55. Der Anspruch auf Eintrittsgelder und Beiträge verjährt in einem
Jahre nach Ablaus des Kalenderjahres, in welchem er entstanden -ist.

§ 56. Die UnterstühungsansprüchL aus Grund dieses Gesetzes verjähren
in zwei Jahren vom Tage ihrer Entstehnn-g an.

Nach § 80 des -Gesetzes ist den Avbeit-gebern untersagt, die Anwendung
der Bestimmungen des Krankenversicherungsgesetzes znm Na-chteil der Ver-
sichertcn Lurch Verträge (Reg-Iements oder besondere Ilebereinkunst) auszu-
schließen und zu beschränken.
 
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