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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0657
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606

Waschfrau. Personen, welche Lei wechselnLen ArbeitgeLern Leschäftigt sind,
sind sedoch dann nicht Versicherunigspflichtig, wenn sie als selbständig,
ü. h. als gewerbliche Unternehmer anzusehen sind (z. W. Friseusen, Dienst-
männer, Lohndiener). Das Gesetz erstreckt sich auch auf Ausländer , die
in Deutschland arbeiten. Bersicherungspflichtig als 'GehiIfen sind insbe-
sondere auch die sogen. Privatbeamten, Bureaubeamte Ler Rechtsanwälte,
Aotare, der Korporationen, Vereine rc.

Befreit von Ler Versicherungspflicht sind (§5 Abs. 1 Les Gesetzes):

Beamte des Reiches, der Bundesstaaten und KommunalLeamte,
die mit Pensionsberechtigung angestellt sind.

Auf ihren Antrag können befreit werden Personen, welche vom
Reich, Staat Pensionen, Wartegelder oder eine kleine Unfallrente be-
ziehen.

Ausgeschlossen von dem Eintritt in das Versicherungsverhältnis
sind solche Personen, welche iricht einmal ein Drittel des gewöhnlichen
Tagelohns verdienen können. (ß ö d. G.)

II. Gegenstand der Versicherung ist:

Eine Jnvalidenrente nn Falle einer dauernden oder länger als
ein halbes Jahr anhaltenden Erwerbsunfähigkeit (d. h. wenn der
Versicherte nicht mehr ein Drittel des gewöhnlichen Tagelohns verdienen
kann);

eine Altersrente, wenn Ler Versicherte 70 Jahre alt geworden ist,
ohne erwerbsunsähig zu sein. (Dieselbe erscheint als Zulage zu dem sonst
nsch zu erwerbenden Einkommen.)

III. Voraussetzung des Anspruches auf die Rente ist:

Die Zahlung von Beiträgen während einer gewissen Wartezeit.

Letztere bei der Jnvalidenrente 200 Wochen, bei der Altersrente 1200 Wochen.
(Unverschuldete Krankheiten werden mit eingerechnet, wenn sie gehörig Le -
scheinigt sind, ebenso militärische Dienstleistung.)

Die Beiträge für die hiesige Stadt Letragen für

männliche Personen wöchentlich 24 Pfg. (III. Klasse)
weibliche Personen wöchentlich 20 Pfg. (II. Klasse).

Deren Entrichtung erfolgt durch Einkleben von Weitragsmarken
in besondere (vom B ü r ge r me iste r a m te auszustellende) Quit-
t u n g s k a r t e n.

Das Einkleben besorgt mit wenigen Ausnahmen die Gemeinde-
krankenvers icherungskasse (Dienstbotenkrankenkasse) und die
Ortskrankenkasse. Diese erheben die Weiträge für die Jnvaliditäts-
versicherung gemeinschaftlich mit Len Krankenversicherungsbeiträgen. Die
Arbeitgeber müssen Lie Beiträge ganz vorschießen, können jedoch die HäIfte
wieder den Versicherten in Anrechnung bringen. Bei wechselnden Arbeitge-
Lern hat derjenige, lvelcher den Versicherten zuerst in der Woche beschäftigt,
den Beitrag zu entrichten, und da bei derartigen Versicherten gewöhnlich Ler
Einzug der Beiträge nicht durch die Krankenkasse Lesorgt wird, auch das
Einkleben der Wochenmarke zu übernehmen. Personen, welche sich frei-
wiIlig versichern wollen, werden auf die 88 29 und 145 des Gesetzes

hingewiesen.

Die Q u i t t u n g s? a r te ist nur zum Einkleben der Marken bestimmt.
Besondere Vermerke auf derselben sind bei Strafe verboten. Ausgefüllte
Karten werden vom Bürgermeisteramt durch neue ersetzt, ebenso ver-
loren gegangene. Um Verluste zu vermeiden, werden die Quittungskarten
am besten der gemeinsamen Meldestelle zur Aufbewahrung sofort mit der
Anmeldung übergeben.

Die I n v a Ii d e n r e n t e beträgt nach einer Wartezeit von 200 Wochen
in der

II. Klasse: 132 Mark und steigt sür jede weitere Beitragswoche UM! 6 Pfg.

III. Klasse: 146 Mark und steigt sür jede weitere Weitragswoche um 8 Pfg.

I V. Klasse: 160 Mark und steigt für jede weitere Beitragswoche um 10 Pfg.

V. Klasse: 174 Mark uud steigt für jede weitere Beitragswoche um 12 Pfg.
 
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