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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0658
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607

Die Altersrente irv Ler II. Klasse: 140 Mk.

Die Altersrente in der III. Klnsse: 170 Mk.

Die AItersrente in Ler IV. Klasse: 200 Mk.

Die Altersrente in Ler V. Klasse: 230 Mk.

Durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber unb Arbeitnehmer kann bie
Verstcheruntz in einer höheren Klasse erfotgen, als gesetzlich vovgeschrieben ist.
Die höchste Klasse ist bie V. Ltlasse mit Wochenbeitrag von 36 Pfg.

IV. Geltendmachung des Rentenanspruches.

Personen, welche einen Rentenanspruch geltend machen wollen, haben sich

an das Grotzh. Bezirksamt zu wenden.

Ueber den Anspruch entscheidet der Worstand der Versiche-
rungsanstalt (Landesverficherungsanstalt Baden in Karlsruhe). Ge-
gen einen ungünstigen Bescheid findet die Berufung an das Schiedsge -
r icht der Anstalt und ebentuell Lie Revision an das Reichsversiche-
rungsamt (in Berlin) statt.

V. Erlöschen des Anspruches an die Versicherung tritt
em, wenn der Rentenempfänger nicht mehr erwerbsunfähig ist. Die Anwart-
schaft aus dem Versicherungsverhältnis erlischt, wenn innerhalb zweier
Jahre vom Tage der Ausstellung der Ouittungskarte an nicht 20 Marken be-
klebt sind' und die Quittungskarte nicht vor Lieser Zeit zum llmtausche ge-
langte. Die Anwartschaft kann unter Umständen wieder aufleben.

VI. EineRückvergütungder gezahlten Beiträge greift
Platz:

s.) gegenüber weiblichen Personen, die, ohne in den Bezug einer
Rente gelangt zu sein, eine Ehe eingehen, nachdem für fie Mindestens 200
Wochen-Weiträge -gezahlt sind (§42 L>es Gesetzes).

b) gegenüber einer hinterlassenen Witwe oder hinterlassenen Kindern
unter 15 Jahren, wenn der Berstorbene selbst keine Rente erhalten hatte, und
für ihn während mindestens 200 Wochen Weiträge bezahlt worden waren
(§ 44 Les Gesetzes).

Die Erstatkungsansprüche sind bei Vermeidung Les Ausschlusses bei o
innerhalb eines Jahres von der Verheiratung ab, bei d innerhaD eines Jah-
res vom Todestage Les Wevsicherten an, geltend zu machen.

Sjädtrsche Handelsschulr.

(Ka ufmännische Fortbildungs schule.)

Ortsstatut bom 22. Januar 1900. (Zustimmnng des Bürgerausschusses vom
6. Dezember 1899 und Genehmigung Les Grotzh. Ministeriums des Jnneru

vom 8. Januar 1900 Nr. 116.)

Jm Hinblick >aus 88 120 und 142 Ler Gewerbeordnung, 88 138 und 161 b
der Badischen Bollzugsverordnung zur Gewerbeorduung und Las Landesge-
seh vom 15. August 1898, den Besuch des gewerblichen und kaufmännischen
Fortbildungsunterrichts betr., wird sestgesetzt:

8 1. Alle in hiesiger Stadt im Handelsgewerbe beschäftigten Gehilfen
und Lehrlinge sind, solange sie nicht das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben,
verpflichtet, die von Ler Stadtgemeinde errichtete kaufmännische Fortbil-
Lungsschule zu besuchen, bis sie deren Lrei Jahreskurse ordnungsmätzig üurch-
laufen und ein Abgangszeugnis erhalten haben.

Weisen junge Kanfleute Len Besitz üer Kenntnisse nach, welche in der
kaufmännischen Fortbildungsschule erworben werüen, so können pe von Lem
Besuche dieser Schule oder der unteren Jahreskurse Lerselben oder einzelner
Fächer, aus die sich der Unterricht an der kaufmännischen Fortbildungsschule
erstreckt. entbunden Werden.

8 2. Der Unterricht an üer kaufmännischen Fortbildungsschule umfatzt:

Deutsch (d. h. Handelskunde, Handelskorrespondenz, Kontorarbeiten,
Handels- und Wechselrecht, Volkswirtfchaftslehre), Rechnen, Buchführung,
Handelsgeographie, Stenographie; ferner nach Beüürfnis (sakultativ) fremde
Sprachen.
 
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