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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0574
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508

Wegen der Zollbehandlung inr letzteren Fall gelten die gleichen Vorschriften, wie für
den Verkehr zwischen badischen Stationen innerhalb des deutschen Reichs und den
Stationen Basel Bad. Bahnhof und Schaffhausen Bad. Bahn.

Außerdem kannExpreygutnochabgefertigtwerden zwischen den im Kanton Schaff-
hausen gelegenen badischen Stationen und Stationen der schweizerischen Bundes-
bahnen über Schaffhausen, zwischen Waldshut und den Stationen der schweizerischen
Bahnen über Koblenz, ferner zwischen verschiedenen badischen Stationen und der
Station Rielasingen der schweizerischen Bundesbahnen über Singen und endlich
zwischen der badischen Station Basel und Stationen der Zentral- und Westschweiz
(einschl. Luino) über die Verbindungsbahn. Das Nähere kann bei den Staüonen er-
fragt werden.

Für diese Versendungsart, die bei einem einfachen Annahme- und Ab-
fertigungsverfahren und bei uräßigen Taxen die rascheste Beförderung
bietet, gelten folgende Hauptbestimmungen:

1. Die Ntufgabe des Expretzguts hat bei den Gepäckabfertigungsstellen zu ge-
schehen. Die Sendungen müssen mit deutlicher Adresse versehen sein. Außerdem
muß die vorgeschriebene Eisenbahnpaketadresse vom Absender beigegeben werden. Für
Sendungen mit Versicherung des Jnteresses an der Lieferung wird dem Aufgeber
ein Empfangschein erteilt. Die Expreßgutfracht, welche für die Strecken der badischen
Bahnen 0,35 Pfg. für 10 k^ und 1km, mindestens jedoch 25 Pfg. für die Sendung be-
trägt, ist vorauszubezahlen, was durch Barzahlung bei Aufgabe der Sendung oder
durch Aufkleben von Expreßgutfreimarken auf die Eisenbahupaketadresse geschehen kann.

Solche Marken sind bei den Stationen erhältlich.

2. Die Beförderimg findet, soweit nicht einzelne Züge ganz ausgeschlossen
oder nur in beschränkter Weise zugelassen sind, — vergl. däs hierwegen auf den
Stationen angeschlagene Plakat — mit dem nächsten der Personenbeförderung
dienenden Zuge statt.

3. Die Empfangnahme kann sofort nach Ankunft des betreffenden
Zuges erfolgen. Meldet der Empfänger sich nicht selbst sofort nach Ankunft des
Zuges zur Empfangnahme des Gutes, und ist das letztere nicht laut Adresse „Bahnhof-
lagernd" gestellt oder ist nicht Selbstabholung vorgeschrieben, so werden die Sendungen
den Empfängern, je nachdem die Ankunft zur Tageszeit oder zur Nachtzeit erfolgt,
alsbald nach Ankunft des Zuges oder am andern Morgen gegen Erlegung der
geordneten Zustellungsgebühr zngeführt; diese beträgt sür Sendungen im Gewicht
bis zu 5K§ durchweg 10 Pfg. und bei schwereren Sendungen für jcde auch nnr an-
gefangenen 50 k^ 15 Pfg., mindestens aber 20 Pfg. Ueber die Auslieferung wird Bc-
scheinigung erhoben. 3luf einigen wenigen Stationen (zu welchen auch Neckärbischofs-
heim Staatsbhf., Ettlingen Staatsbhf., Riegel Hauptbhf. und Müllheim Staatsbhf.
gehören) tritt an Stelle der Zuführung durch die Verwaltung die schriftliche Benach-
richtigung der Empfänger gegen Erhebung einer Anmeldegebühr von 5 Pf. bezw. 5 et8.
Sendungen nach Neckarbischofsheini, Ettlingen, Riegel und Müllheim werden, wenn
auf der Adresse Neckarbischofsheim Stadt oder Nebenbahn, Ettlingen Holzhof, Riegel
Kaiserstuhlbahn und Müllheim Nathaus als Adreßstation vorgeschrieben ist, nack) den
betreffenden Lokalbahnstanonen abgefertigt und von diesen den Zldressaten zugeführt.
Sendungen nach Basel und Schaffhausen werdeu wegen der dem Empfängcr vor der
Empfangnahme obliegenden Zollbebandlung stets angemeldet; desgleichen auch die
nach ortspolizeilicher Vorschrift der Fleischbeschau unterliegenden Sendungen frischen
Aleisches, soferne der Inhalt erkennbar ist.

Durch diese Einrichtung der Expreßgut-Beförderung ist dem reisenden Publiknm
zugleich die Gelegenheit geboten, für Reisegepück nach den bedeutendcren Stationen,
wie Diannheim, Heidelberg, Wiirzburg, Karlsruhe, Pforzheim, Baden, Freiburg,
Konstanz n. 3l., bei der 3lufgabe die Bestimmnng zu treffen, daß die betreffenden
Gegenstände nach der Anknnft anf der Adreßstation ohne weiteres Zntnn des Auf-
gebers in denen Wohnung oder in den Gafthof, in dem er abzusteigen gedenkt, ge-
bracht werden.

G e s cb a ' ! --
von 7 Ubr uivi re
8 Uhr moraeuv ^
Stclle geswlow n

Sla-tannahnlestette für Expretzgutr

Hanptslraße 111, Eingang Sandgasse.

nund en-. an Werklagen: int Sommer: vom 1. Mai bis 30. Septbr.

bu> 8 Uor abends, ini Winter: vom 1. Sltober bis 30. April von
bu> 8 N!',^ An Soun^ nnd gefevlichen Feiertagen ift die
 
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