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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0582
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514

Neue
Fass. v
3. I V.6

Dienftbote, Geselle, Gehilfe, Lehrling oder in sonstiger Eigenschaft in die
Wohnung aufnehmen, oder aufgenommen hatten. Die Meldung hat sich auf
die Ehefrau des zu Meldenden und seine Kinder jeden Alters zu erstrecken.

Hauseigentümer, welche nicht selbst ihr Haus bewohnen, haben einen im
Hause wohnenden Stellvertreter zu bestellen, dem ihre Meldungen obliegen.

Es haben somit zu melden:

1. Die Hausbesitzer bezw. die von ihnen bestellten Verwalter:
jeden Ein- oder Auszug, welcher

a) sie selbst und ihre mit ihnen wohnenden Angehörigen;

d) die übrigen in ihrem Haushalt wohnenden Personen, wie
Dienstboten, Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Schlafleute,
Pfleglinge;

c) ihre Mieter und deren Angehörige berührt.

2. Die Mieter: jeden Einzug, Um- und Auszug ihrer eigenen
Dienstboten, chrer Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Pfleglinge, Mie-
ter (Aftermieter), sowie der Angehörigen der Vorgenannten.

8 3-

Ort der Meldungen.

Die Meldungen sind bei der Allgemeinen Meldestelle (Bienenstratze 8)
zu erstatten; diejenigen aus dem Stadtteil Schlierbach und Handschuhsheim
können bei den dortigen Polizeistationen abgegeben werden.

8 4.

Form der Meldungen.

Zu den Meldungen sind die vorgeschriebenen, bei der Meldestelle und
allen Polizeirevieren erhältlichen Formulare zu benühen.

Jede Meldung ist von dem Meldepflichtigen und dem Gemeldeten zu
unterschreiben.

Für jede Person ist die Meldung auf ein besonderes Formular zu schrei-
ben, nur bei Meldungen, die sich auf ein Familienhaupt beziehen, können
Ehefrauen und Kin'der auf das gleiche Blatt geschrieben werden.

8 5.

Sicherung der Vollständigkeit und Nichtigkeit der Meldungen.

Jeder, in Bezug auf dessen Person und Angehörige nach Maßgabe dieser
Vorschrift eine Meldung erstattet werden muß, ist gehalten, dem zur Meldung
Verpflichteten alle zur vorschriftsmätzigen Ausfüllung des Meldeformulars
ersorderlichen Angaben zu machen.

Auf Verlangen der Meldestelle haben die Anzumeldenden die in ihrem
Besitz befindlichen, zum Ausweise über ihre Person dienlichen Papiere vor-
zuzeigen.

Reichsausländer müssen sich durch Beurkundung ihrer Heimatsbehörde
über ihre Staatsangehörigkeit ausweisen. Den Anmeldungen von zuziehen-
den Personen ist die am bisherigen Wohn- oder Aufenthaltsort des Gemel-
deten erteilte Abmeldebescheinigung anzuschlietzen.

Befinden sich in dem Haushalt der Zuziehenden Kinder unter 12 Jah-
ren, so ist autzerdem der Nachweis über die erfolgte Jmpfung durch Vorlage
des Jmpfsä)eines zu erbringen.

8 6.

Meldepflicht der Gastwirte.

Gastwirte und Jnhaber von Hotels garnis, sowie von Fremdenpensionen
sind verpflichtet ein Fremdenbuch zu führen, das die nachfolgendeu Rubriken
enthalten mnsz:

„Zinnncr-Nr., Fn- nnd Vorname, Stand oder Gewerbe, LLohnort, Ort,
woher gekommen, rag der Ankrlnfl und Tag dcr Abreiie".
 
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