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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0583
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515

Die Einträge stnd seitens des Fremden oder von dem Wirt oder seinem
Beauftragten gleich nach der Ankunft bezw. Abreise des Fremden zu machen.

Das Fremdenbuch muß mit Seitenzahlen versehen und polizeilich abgestempelt
sein. Die Fremdenbücher sind den Polizeibeamten auf Verlangen stets zur Einsicht
vorzulegen. Nach Abschluß sind sie noch 3 Jahre aufzubewahren. Bei Aufgabe
des Geschafts sind sie der Polizeibehörde zur Aufbewahrung sür den Zeitraum
von 3 Jahren zu übergeben.

Jeden Morgen — nnd zwar in der Zeit vom 1. April bis 30. September
bis morgens 7 Uhr und in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März bis morgens
8 Nhr — sind nach den Rubriken des Fremdenbuchs zu fertigende Auszüge,
sogenannte Nachtzettel, bei den Polizeiwachen einzureichen.

Der Fremde ist jeden Tag bis zu seiner Abreise in dem Nachtzettel aufzu-
führen. Wenn niemand übernachtet hat, so ist der Nachtzettel mit einer ent-
sprechenden Bemerkung einzuschicken.

Personen, welchc ununterbrochen über 6 Wochen in einem Gasthaus
wohnen, unterliegen von der 7. Woche ab der Meldepflicht gemätz §§ 1 und 2
dieser Vorschrift.

Z 7 aufgehoben.

§ 7a.

Meldepflicht der Unternehmer von Privatheilanstalten.

Fremde, d. i. Personen, die von auswärts kommen, sind bei der Auf- Zus.v.
nahme in eine Prioatheilanstalt polizeilich anznmelden, wenn ihr Aufenthalt ^
in der Anstalt voraussichtlich die Dauer von 8 Tagen übersteigt.

Ortsangehörige, d. i. Personen, die bereits hier in Wohnung gemeldet
sind, sind bei der Aufnahme nur dann anzumelden, wenn sie unter Aufgabe
ihrer bisherigen Wohnung dauernd als Pensionäre oder auf unabsehbare
Zeit in der Anstalt Aufenthalt nehmen.

Bei nur vorübergehendem Aufenthalt in der Anstalt ist eine Meldung
nicht erforderlich.

8 8.

Strafbestimmungen.

Zuwiderhandlungen gegen diese ortspolizeiliche Vorschrift werden gemätz
8 49 und 8 180 Polizeistrafgesehbuch gestraft.

Das Vermrelen von Schlafstellen.

Ortspol. Vorschrift vom 10. Oktober 1906 unter Aufhebung der ortspolizeilichen
Vorschrift vom 18. März 1889, das Vermieteu von Schlafstellen betr., und des
8 7 der ortspolizeilichen Vorschrift vom 7. Oktober 1904, idas polizeiliche
Meldewesen der Stadt Heidelberg betr., auf Grund der 88 23 Ziff. 1 und 3,
49, 87 a, 116, 136 P.-St.-G.-B., 14, Abs. 1, Verordnung vom 27. Juni 1874
in der Fassung der Verordnung vom 10. November 1896, „die Sicherung der
öffentlichen Gesundheit und Reinlichkeit betr."

(An Stelle dieser tritt vom 1. Januar 1909 an die Verord. vom 23. Dezember 1908.)

8 1.

Wer Schlafstellen gegen Entgelt vermietet, hat vor Beginn dieses Ge-
werbebetriebes auf deni Polizeirevier, in dem seine Wohnung gelegen ist, 'hier-
von unter Angabe der Zahl und ^des Geschlechts der aufzun.ehmenden Schlaf-
gänger und der für sie bestimmten Näumlichkeiten Anzeige zu erstatten. Eine
Vermehrung der Zahl der Schlafgänger, eine Verminderung der für dieselben
bestimmten Näumlichkeiten und einc Ueberlassung anderer Näumlichkeiten an
diesclben sind in gleicher Weise vorher zur Anzeige zu bringen.

Die erstmalige Aufnahme von Schlafgängern darf erst erfolgen, nachdem
eine polizetliche Besichtigung der in Aussicht genommenen Schlafräume statn
gefundeu bat und dem Permieter hierüber cine Bescheinigung (Schlafrainn-
zetteli ausgestellt worden ist.

Der Schlafraumzcttel ist in jedem Schlnfraum dauernd ausznhüngen.
 
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