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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0585
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517

8 13.

Den Polizei- und Medizinalbeamten, Bau- und Wahnungskontrolleuren,
den von den Polizeibehörden beauftragten Personen, sowie den Beaustragten
der städt-ischen Armenpflege, ist jederzeit der Zntritt in die Schlafräume zu
gestatten und auf Verlangen das Schlafgängerverzeichnis vorzulegen.

8

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden an Geld bis zu 150
Mark oder mit Haft bestraft.

8 15.

Diese ortspolizeiliche Vorschrift tritt am 1. Januar 1907 in Kraft.

Auf die an diesem Tage bereits bestehenden Schlafstellen findet diese
Vorschrift ebenfalls Antvendung.

Die vorgeschriebene Anzeige hat in diesem Falle bis längstens 15. Jan.
1907 zu erfolgen.

Deaufstchlrgung der Pflegekinder.

Drtspolizeiliche Vorschrift vom 4. Iauuar 1908 auf Grund des K98a P.-St.-G.-B.,

in Kraft getreten am 1. April 1908.

H 1. Wer ein Kind unter sieben Iahreu gegen Entgelt zur Verpflegung uber-
nehmeu will, mus; hierzu die Genehmigung der Ortspolizeibehorde erwirken.

Als Eutgelt wird nicht nur die Vereinbarung einer Barvergiitung, eines Kost-
geldes oder einer Abfindung, sondern auch die Abgabe von Kleiduug usw., wie
uberhaupt jede Leistung angejehen, die als Gegenleistung für die Verpflegung auf-
zusassen ist.

^ 2. Behufs Erwirkung der Genebnügung hat die Pflegemutter das Kind
vor der Annahme beim Sekretariat des Armcnrats persönlich anzumelden.

War die Anmeldung vor der Annahme nicht ausführbar, so hat sie sobald
als möglich, spätestens aber am dritten Tage nach der Uebernahme des Pflege-
kiudes zu erfolgeu.

^ 3. Bei der Anmeldung ist anzugeben:

a) der Name des in Pflege zu nehmenden Kindes, Ort und Tag seiner
Geburt, sowie seine Oieligion:

I») ^llame, Stand und Aufenihaltsort der Eltern des Kiudes, bei unehelichen
Kindern Name, ^tand uud Wohnung der Mntter, sowie ^ltame, Stand
uud Aufenthaltsort deS austerehelicheu Vaters;

c) Name, Staud, Alter, Neligion und Wohnung der Pflegemutter;

die Höhe des Pflegegeldes bezw. der Abfindung oder sonstigeu Leistungen.

l^leichzeitig sind die üandesamtliche Geburtsurkunde des Kindes, sowie etwaige
soustige ^iachweise über seine Person vorzulegen.

Lz 4. Die Erteilung der Genehlnigung zur Uebernahme des Pflegekindes ge-
schieht durch deu Armenrat uameus und im Auftrag des Gr. Bezirksamtes als
der Ortspolizeibehörde iu der Weise, daß der Pflegemutter ein Erlaubuisschein
behändigt wiid.

Bestehen gegen die Genehmigung zunächst keine Bedenken, so erfolgt die Aus-
händigung jofort auf die Anmeldung. Wird sie von bestimmten Aachivcisen, ins-
besondere einer vorherigen ärzllichen Untersuchung des Pflegekiudes oder der Pflege-
mutter, abhängig gemacht, so hat die Pflegemutter sür Be'bringung derselben
inuerhalb der zu selzeildeu Frist <^orge zu tragen.

5. Die Genehmigilug wird nur auf Widerruf und nur solchen Personen
weiblichen (Keschlechtes erleilt, welche nach ihren persönlichen Verhältnissen uud
nach der Beschafseuheit ihrer Wohuung zur Uebernahme ciues Kindes obne Ge-
iährdung des leiblichen, geiftigeu uud sittllchui Wohls desselben geeignet erscheiueu.
Sie wird bieruach iusbcsoudcre Perwnen, die einen schlechtcn Leumuud besüzcn
oder iu uugeordueten bäuslichen Verhältuissen leben, nicht erteilt, kauu aber auch
aus audereu Gri'iudeu uud uameutlich solchen versagl werden, die geislig oder
törverllch trauk ftud, eiue uugeuügcnde 'Wolmuug haben, öftentliche Ariueuuuler-
ftühuug beüebeu odcr bereus zwei Zrebtinder ur Pftege habeu.
 
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