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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0588
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520

bezeichnen, welcher fiir Erfüllun<; Lieser Vorschrift verantwortlich ist. und es
unterliegt dann derselbe den näinlichen Bestimmungen, die in dieser Vor-
schrift für den llnternehmer enthalten sind.

§ 2. Der Stadtrat kann in einzelnen Fällen, namentlich zu Gunsten
hieüger Landwirte. mit Zustimmuna des Bezirksamts gestatten, dasi der be-
treffende Hausbesitzer selbst die Auswechslung, Abfuhr, Entleerung und Rei-
nigung jeiner Tonnen bezw. die EntLeerung seiner Abtrittgrube bewirkt.

H 3. Findet bei der Abholung der Tonnen oder bei der Entleerung der
Abtrittgruben eine Verunreinigung der Stratze oder des Hauses statt, so ist
der Unternehmer, bezw. dessen Dienstpersonal verbunden, dieselbe sofort
wieder zu beseitigen, wozu die betreffenden Hausbesiher das nötige Wasser
zu liefern haben.

II. Besondere Borschrifte«.

1. Bezüglich der Auswechslung, Absuhr, Entleerung
und Reinigung der Abtritttonnen.

H 4. Der Unternehmer, bezw. dessen Vertreter ist verbunden, die Aus-
wechslung, Abfuhr, Entleerung und Neinigung der Tonnen stets rechtzeitig
zu besorgen. Die Zeit der Abholung der Tonnen wird für jedes Haus von
vornherein vom Stadtbauamt festgeseht.

Die in Frage stehende Festsetzung mutz so getroffen werden, datz jede
Tonne, bevor sie vollständig gefüllt ist, zur Abholung gelangt. Eine im Ge-
brauch befindliche tragbare Tonne darf nie länger wie acht Tage in einem
Hause stehen bleiben.

Wenn besondere Gründe vorliegen, welche es als erforderlich erscheinen
lassen, datz die Tonnen öfter als zu den durch das Stadtbauamt festgesetzten
Zeiten abgeholt werden, wenn z. B. in einem Hause eine ansteckende Krank-
heit ausgebrochen ist, so ist der Unternehmer, bezw. dessen Vertreter auf Be-
gehren des Tonnenbesihers, sowie auch, falls die Polizeibehörde dies ver-
langt, zur häufigeren ^lbholung der Tonnen verpflichtet.

H 5. An Sonntagen, sowie an den dem Sonntag verordnungsmätzig
gleichstehenden Feiertagen, ist die Abholung der Tonnen — vorbehaltlich be-
sonderen polizeilichen Dispenses in dringenden Fällen — nur bis morgens
9 Uhr zulässig.

H 6. Die Neinigung der Touuen mutz autzerhalb der Stadt geschehen und
die gereiuigte Tonne bei der nächstfolgeuden Abholung dem Besitzer wieder
zurückgegeben werden.

H 7. Jeder Tonuenbesitzer, welcher nicht die in H 2 dieser Vorschrift vor-
gesehene Erlaubnis erhalten hat, ist, bevor er seiue Tonnen-Einrichtung in
Gebrauch nimmt, verpflichtet, zum Zweck der Abholuug der Tonnen dem
Stadtbauamt schriftlich Anzeige zu machen.

H 8. Diejenigen Tonnenbesitzer, welche die in H 2 dieser Vorschrift vor-
gesehene Erlaubnis erhalten haben, sind für die rechtzeitige Auswechslung
ihrer Tonnen verautwortlich. Für die Frage der Nechtzeitigkeit sind die in
H 4 Abs. 2 dieser Vorschrift aufgestellteu Grundsätze matzgebend.

Auch haben die in Nede stehenden Tounenbesitzer den H 5 dieser Vor-
schrift zu beachten, jede Verunreinigung der Stratze, welche bei der Abholung
der Tonneu startfiudet, sofort wieder zu beseitigeu, die Neiuigung der Tou-
uen autzerhalb der Stadt vorzunehmen uud etwaige besondere Weisungeu,
welche ihuen die Polizeibehörde aus Anlatz der Besorgung des fraglichen
Geschästs erteilen wird, zu befolgeu.

2. Bezüglich der Entleerung der A b t r i t t g r u b e n.

H 9. Die Eutleerung der Abtrittgrubeu hat mittelst der Saugpumbe zu
gescheheu. Letztere mutz stets in eiuem solcheu Zustaude seiu, datz die Arbeit
iu geruchloser Weise uud ohue Veruureiniguug der Umgegeud vollzogen
werdeu kauu.
 
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