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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0589
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521

K 10. Die Hauseigcntümer, bezw. deren Bevollmächtigte sind verpflich-
tet, die Abtrittgruben entleeren zu lassen, sobuld solche über zwei Drittel
angefüllt sind.

Zu diesem Zweck ist dem Unternehmer, bezw. dessen Vertreter bei einer
der hierfür einzurichtenden Meldestellen Anzeige zu erstatten, welche auf Ver-
langen zu bescheinigen ist, und es hat hierauf die Entleerung binnen vier
Tagen zu erfolgen.

§ 11. Die Entleerung der Gruben darf in den Regel nur an Werktagen
und in der Zeit vorn 1. Mai bis 1. Oktober in >der Haupt-, Plöck- und Leo-
poldstraße nur von 5 bis 9 Uhr morgens und von 7 bis 11 Uhr abends vor-
genommen werden. Jn den übrigen Stadtteilen und allgemein in der Zeit
vom 1. Oktober Lis 1. Mai kann die Entleerung von 5 Uhr morgens bis 11
Uhr abends stattfinden.

K 12. Den in den Gruben zurückgebliebenen Bodensatz, sowie Scherben,
Schutt und dergl. hat der Unternehmer, bezw. dessen Vertreter alsbald nach
der Vornahme der Entleerung gegen besondere Vergütung zu entfernen.

Der Bodensatz ist vor seiner Entfernung zu desinfizieren.

Vorgefundene Mängel der Grube hat derjenige, welcher die Entleerung
der Grube besorgt, der Baupolizeibehörde anzuzeigen.

§ 13. Zur Äbfuhr des Grubeninhaltes dürfen nur vollständig wasser-
dichte und luftdicht abgeschlossene Fässer verwendet werden, welche samt den
dazu gehörigen Wagen mit Oelfarbe angestrichen und stets sauber gehalten
sein müssen.

§ 14. Diejenigen Hausbesitzer, welche die in § 2 dieser Vorschrift vor-
gesehene Erlaubnis erhalten haben, sind sur die rechtzeitige Entleerung ihrer
Gruben verantwortlich. Dieselben haben ferner die HH 66, 67 und 68 der
ortspolizeilichen Vorschrift vom 1. Juni 1902, d:e Straßenpolizei-Ordnung
betr., zu beachten, jede Verunreinigilllg der Straße, welche bei der Entleerung
der Grube stattfindet, sofort zu beseitigen und etwaige besondere Weisungen,
nxllcbe ihnen die Polizeibehörde aus Anlaß der Besorgung des fraglichen Ge-
schäfts erteilen wird, zu befolgen.

III. Uebergangsbestimmungen.

sH 15. Alle diejenigen, welche z. Zt. im Besitze einer Erlaubnis sind,
wie sie der H 2 dieser Vorschrift vorsieht, haben solche bis zum 1. Juli 1881
erneuern zu lassen, widrigenfalls die betr. Erlaubnis von diesem Zeitpunkte
an ihre Gültigkeit verliert.s

Tarif.

Beschtuß des Bürgerausschusses vonr 17. Zebruar 1890, mit Staatsgeneh-
nrigung vom 9. April 1890 Nr. 24 513.

Der llnternehmer ist berechtigt zu erheben:

I. Bei Abtritten nachde m Tonnen s h st e m:

1) Zür die AuswechSlung, Abfuhr, Entleerung und Neinigung einer Lrag-
baren Tonne 20 Pfg.

2) Zür das gleiche Geschäft lxn zwei verkupvelten Tonnen je 15 Pfg.

3) Znir das nämlickx' Geschäft bei einer fahrbaren Tonne (bis 800 Liter
fassend) 50 Pfg.

II. Bei A btritten n a ch d e m G r u b e n s v st e m:

1) Tür die gewöbnliche Emtleerung der Grnl>e mittelst der Maschine 1 Mark
ver .änbitmeter (1000 2iter).

2) Z-ür die Entfernung des in den Gruben zurückgebliebenen Bodensaches,
sowie von Scherben, Echntt u. dergl. (H 5 der ortspolizeilichen Borschrift)
4 Bcark Enbitmeter.

3) Ziir die Entleernng solckier Gruben, deren Znbalr aus Wasser beüebt
coon Watertlosete>, 2 Mart per sutbikmeter.
 
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