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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0590
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Die Nbfnhr des Kehrichts, des Schnees und der
Haushaltungsabfälle.

OrLspolizeiliche Vorschrift vom 6. Dezember 1888 auf Grund des 8 87uP.-St.-G.-B.,
V.-O. vom 23. Dezember !908 und 8 366 Ziff. 10 R.-St.-G.-B.

H 1. Die Äbfuhr des Kehrichts und Schnees, welche sich bei der Rei-
nigun'g der Fuhrbahnen und Gehwege durch die in § 2 der ortspolizeilichen
Vorschrift vom 22. Dezember 1865 bezeichneten Personen ergeben, sowie der
Haushaltungsabfälle, besorgt die Stadtverwaltung, ohne hierfür ein Entgelt
zu erheben. Sie rnacht der Polizeibehörde einen städtischen Bediensteten
namhaft, welcher der letzteren gegenüber für Erfüllung gegenwärtiger orts-
polizeilicher Vorschrist Verantwortlich ist.

H 2. Das städtische Abfuhrpersonal hat die Verpflichtung, nach einem
seitens der städtischen Verwaltung von Zeit Zu Zeit zu veröffentlichenden
Fahrplan die Straßen der Stadt nnt Wagen Zu befahren, welche zur Auf-
nahme des Kehrichts und der Haushaltungsabfälle dienen.

Die zur Abfuhr bestimmten Wagen müssen absolut undurchlässig, mit
gut schlieszenden Deckeln, sowie gut sichtbaren Nurnmern Versehen sein und
stets in dichtem und brauchbarem Zustande erhalten werden.

H 3. Die Abfuhr beginnt in der Zeit vom 1. Mai bis 1. Oktober morgens
um 6 Uhr, in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. Mai morgens um 7^ Uhr und
wird derart betrieben, daß die Abholung in jedem Hause dreimal in der
Woche erfolgt.

§ 4. Der Kehricht und die Haushaltungsabfülle sind von den Einwoh-
nern der Stadt in besonderen Behältern bereit zu halten, welche zu den im
Fahrplan der Abfnhr festgefetzten Abholungszeiten unmittelbar hinter einem
nach der Straße gerichteten Haus-, Hof- oder Garten-Eingange (eventuell
in dem unmittelbar hinter dem Vorderhaus gelegenen Hofraum) zu ebener
Erde aufgestellt werden müssen.

8 5. Die Hausbewohner haben dafür zu sorgen, daß das Abfuhrperso-
nal die betreffenden Eingänge offen findet, daß dasselbe die Gefäße leicht
wahrnehmen, und daß das Aufladen ihres Jnhalts ohne Verzug geschehen
kann.

8 6. Die den Kehricht und die Abfälle enthaltenden Gefäße müssen
vollständig dicht, haltbar und mit zwei Henkeln verfehen sein. Sie dürfen
bis zu ihrem oberen Rande nicht mehr als 50 Liter Jnhalt haben und höch-
stens bis zu 5 Zentimeter unter diesen Nand gefüllt werden.

8 7. Das Abfuhrpersonal ist verpflichtct, in jcdem Hause die Gefäße,
welche obigen Bestimmungen entsprechen, aus der unmittelbar an der Straße
gelegenen, offeuen tzaus-, Hof- oder Gartenflur (eventuell aus dem un-
mittelbar hinter dem Vorderhaus gelegenen Hofraum) zu Holen, sie zu enl-
leeren nnd sodann wieder an diese Stellen zurückzutragen.

8 8. Ausgeschloffen von der unentgeltlichen Abfuhr sind die gewerb-
lichen Abfälle der Klein- und Grosiindustrie und zwar sowohl Feuerungs-
rückstände, als Materialabfälle sowie Bauschutt.

H 9. Das Einwerfen von Straßenkehricht oder Haushaltungsabfällen
in die Abortgruben und Abtritttonnen ist strenge verboten.

8 10. Wegen der Abfuhr des Schnees wird jeweils seitens der städtischen
Abfuhranstalt von Fall zu Fall das Nötige vorgetehrt werden. Das Auf-
hauen und Samuieln des Schnees und Eises bleibt Sache der Hauseigen-
ti'uner.

8 11. Zuwiderh<indlungen gegeu die Vorschrifl werden gemäß H 87 u
des P.-Dt.-(6.-B., H 9 Ziff. 4 V.-O. vom 27. Juni 1874, die Sicherung der
öffentlichcn Neinlichkeit und Gesundheit betr. und 3<)6 Ziff. 10 des N.-St.-
G.-B. mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Dagen lxg'traft.

H 12. Dnfe Vorfchrift tritt mit dein 1. Fanuar 1889 in Krafl. Durch
 
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