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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0591
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üurch die ortspolizeiliche Vorschrift vom 27. April 1885 cruferlegten Ver-
pflichtungen in Bezug nuf die Neinigung ües Bclhnkörpers und der Hcrlte-
plätze, sowie hinsichtlich der Abfuhr von Kehricht, Schlarnm, Schnee und Eis
in keiner Weise berührt.

Transport von Kohlensäurebehältern und dergleirhen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 1. März 1909 auf Grund des 8 108 Ziff. 5 P.-St.-
G.-B. und des 8 366 Ziff. 10 R.-St.-G.-B.

K 1. Behälter, die mit verdichteten oder verflüssigten Gasen gefüllt sind,
dürfen auf den zur öffentlichen Personenbeförderung besiimmten Verkehrseinrich-
tungen nicht besördert werden.

K 2. Zuwiderhandlungen werden an Geld bis zu 150 Mark oder mit Hast
bestraft.

Die Reinhaltunp der Schlammfammlep.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 2. September 1876 auf Grund des 8 87a P.-St.-
G.-B., V.-O. vom 28. Dezember 1908, 8 366 Ziff. 10 R.-St.-G.-B.

H 1. Tas Ablagern von Stratzcnkehricht, Unrat, Staub, Schutt und W-
fällen jedcr Art in die städtischen Kanalcinläufe und Schlammsammler ist
untersagt.

8 2. UcL>crtrctungcn werdcn an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis
zu 14 Tagen bestraft.

Delästignng durch Rauch, Ruh nnd nble Nnsdiinflungen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 14. November 1890 auf Grund des 8 366

N.-St.-G.-B.

§ 1. Die Besitzer gewerblicher Anlagen, die bei ihrem Geschäftsbetriebe
nach sachverständiger Feststellung durch starken Nauch, Dampf oder üble
Gerürhe die Luft in einer die Gesundheit gefährdenden oder in erheblichem
Grade belästigenden Weise verunreinigen, sind gehalten, auf Anfordern der
Polizeibehörde diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Beseitigung
dieser Verunreinigilngen als dienlich erscheinen, und sind strafbar, wenn sie
den hierauf bezüglichen Anordnungen der Polizeibehörde nicht oder nichr
volljtändig innerhalb der bestimmten Frist nachkommen.

8 2. Zuwiderhandlungen werden geiuäsz 8 366'" N.-St.-G.-B. an Geld
bis zu 60 Mk., eventuell mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

Das Waden im Neckar.

Ortspolizeiliche Vorschrist voul 1. Mai 1890, Fassuug vom 10. Oktober 1892 aus
Grund der 88 02, 108 Ziffer 5 P.-St.-G.-B.

-V,- — > . . ,


von I. Hörniug).

Baden im offenen Neckar.


8 1. Das Baden im offenen Neckar längs der Stadt Heidelberg und des
Orts Schlierbach mit oder ohne Begleitung eines Fahrzeuges ist nur inner-
halb der durch Pfähle abgegrenzten Badeplätze und unter den durch die
Warnungstafeln festgestellten Beschränkungen gestattet.

8 12. Fn jeder Anstalt sind geeignete Nettungsgegeustände, mindestens
Stange und Wurflcinen, in gilterli Zustande bereit zu haltcn.

An zugänglicher Stclle dcr Auszenseite der Anstalt ist ein mit Fahrge-
schirr ausgestatteter guter Nachcn in der Art zu befestigcn, dasz derselbe iili
Bedürfnisfalle leicht von jcdermann gelöst und benützt werden kann.

Wäbrend der Badezeit musz eine des Schwimmens kundige. mit den
Nettungsgeräischaftcn vertraute, zuverlässige Person sich fortgesetzt der '?Ius
sicht widmen.

Die Nnwesenheit eiues -Lchwimmlebrers gcnügt nicht, so lange derfelbe
Ilnterricht erteilt.
 
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