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Dre Vadeordnung für die MdLilrtze Badeanstalt in Schlierbartz.
Ortspolizeiliche Vorsckrift vom 27. Juli 1898.
H 1. Die städtifche Badcanstult ist vom 15. Mai bis 15. September von
morgens 7 Uhr an bis zur AbenddämErung zur unentgeltlichen Benützung
geöffnet.
§ 2. Kindern unter 9 Jahren ist der Eintritt in die Anstalt nur in
Begleitung Erwachsener gestattet. Schulpflichtige Kinder dürfen die Anstalt
nicht während der Schulzeit und nicht nach 6 Uhr des Abends besuchen.
8 3. Autzerhalb der Anstalt darf niemand entkleidet herumgehen oder
sich ins Wasser begeben.
8 4. Niemand soll baden, ohne gehörig abgekühlt zu sein und ohne auf
die sonstigen allgeinein bekannten Gesundheitsregeln gehörig Nücksicht ge-
nommen zu haben.
8 5. Es ist verboten, durch Lärnien, überrnäßiges Schreien, Sprihen,
Stoszen und gegenseitiges Untertauckieu Unfug zu verüben.
8 6. Bei jtarkem Andrang dürfen die einzelnen Badenden nicht länger
als eine halbe Stunde in der Anstalt verweilen.
8 7. Die Aufsicht über die Anstalt und deren Benützung führt der
städtische Bademeister oder dessen Stellvertreter. Deren Anordnungen ist
unbedingt Folge zu leisten.
Dieselben tönnen Persouen, welck^e sich unanständig benehmen, sofort
auslveiseu. Diese Ausweisung kann in Wiederholungsfällen auf mehrere
Dage und selbst Wochen ausgedehnt werden.
8 8. Tas Tabakrauchen in der Anstalt, sowie das Mitbringen von Hun-
den ist strengstens untersagt.
8 9. Beschwerden gegen den Bademeister können beim Bürgermeisteramt
angebracht lverden.
8 lO. Uebertretungen dieser Badeordnung werden gemäsz 8 92 P.-St.-
G.-B. an Geld bis zu 150 Mark bestraft.
Crichrn- und Frirdhof-Ordnung.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 6. Dczember 1899.
Nicht in Kraft für den Stadtteil Handschuhsheim.
Auszua (s. Mitsch, Orts- lind Bezirkspolizeiliche Vorschriften S. 44, Verlag
von I. Horning).
I. Aufsichtsbehörde, Personal, allgemeine Bestimmungen.
8 1. Die Ueberwachung des Vollzugs der Leichen- und Friedhof-Ordnung
ist der durch Ortsstatut eillgesetzten Friedhof-Kommission übertragen. Die-
selbe hat, mit Ausnahme der Leicheilschau, alles zu einer geregelten, würdigen
Bestattung sowie zur etwaigen Ueberführung der Leichen nach auswärts Ec-
forderliche anzuordnen.
8 2. dlllf Ailtrag der Fciedhof-Komnlission werden vom Stadtrat an-
gestellt und vom Bezirksamt verpflichtet:
1) Der Leichenordner.
2) Die Leichenwärter und -wärterinnen.
3) Die Leichenträger.
4) Der Leichenhalleaufseher.
5) Der Friedhofaufseher.
6) Der Dotengräber.
Die Leickx'nsckxuler sind vom Bezirksamt angestellt und auf die Dienst-
weisung für Leickx'nsckxluer verpflichtet.
8 3. Das gesanlte Leichenpersoilal hat den in der betreffenden Dienst-
weisung gegelx'nen Vorschriften genau nachzukommen; ln Fällen, lmlckx' ul
der Dienstweisung nickn vorgesel)en sind, hat dasselbe die Allordllung der
F riedhof^ K o ul m i ss i o n eNlzilbolen.
Dasselbe lxn bei altell Dienstlelsturlgen ein anständiges, ruhiges, ernstes
Benehinell eiuzubalten. Unorduungen, Nachlässigleit oder Wideriebllchteit
Dre Vadeordnung für die MdLilrtze Badeanstalt in Schlierbartz.
Ortspolizeiliche Vorsckrift vom 27. Juli 1898.
H 1. Die städtifche Badcanstult ist vom 15. Mai bis 15. September von
morgens 7 Uhr an bis zur AbenddämErung zur unentgeltlichen Benützung
geöffnet.
§ 2. Kindern unter 9 Jahren ist der Eintritt in die Anstalt nur in
Begleitung Erwachsener gestattet. Schulpflichtige Kinder dürfen die Anstalt
nicht während der Schulzeit und nicht nach 6 Uhr des Abends besuchen.
8 3. Autzerhalb der Anstalt darf niemand entkleidet herumgehen oder
sich ins Wasser begeben.
8 4. Niemand soll baden, ohne gehörig abgekühlt zu sein und ohne auf
die sonstigen allgeinein bekannten Gesundheitsregeln gehörig Nücksicht ge-
nommen zu haben.
8 5. Es ist verboten, durch Lärnien, überrnäßiges Schreien, Sprihen,
Stoszen und gegenseitiges Untertauckieu Unfug zu verüben.
8 6. Bei jtarkem Andrang dürfen die einzelnen Badenden nicht länger
als eine halbe Stunde in der Anstalt verweilen.
8 7. Die Aufsicht über die Anstalt und deren Benützung führt der
städtische Bademeister oder dessen Stellvertreter. Deren Anordnungen ist
unbedingt Folge zu leisten.
Dieselben tönnen Persouen, welck^e sich unanständig benehmen, sofort
auslveiseu. Diese Ausweisung kann in Wiederholungsfällen auf mehrere
Dage und selbst Wochen ausgedehnt werden.
8 8. Tas Tabakrauchen in der Anstalt, sowie das Mitbringen von Hun-
den ist strengstens untersagt.
8 9. Beschwerden gegen den Bademeister können beim Bürgermeisteramt
angebracht lverden.
8 lO. Uebertretungen dieser Badeordnung werden gemäsz 8 92 P.-St.-
G.-B. an Geld bis zu 150 Mark bestraft.
Crichrn- und Frirdhof-Ordnung.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 6. Dczember 1899.
Nicht in Kraft für den Stadtteil Handschuhsheim.
Auszua (s. Mitsch, Orts- lind Bezirkspolizeiliche Vorschriften S. 44, Verlag
von I. Horning).
I. Aufsichtsbehörde, Personal, allgemeine Bestimmungen.
8 1. Die Ueberwachung des Vollzugs der Leichen- und Friedhof-Ordnung
ist der durch Ortsstatut eillgesetzten Friedhof-Kommission übertragen. Die-
selbe hat, mit Ausnahme der Leicheilschau, alles zu einer geregelten, würdigen
Bestattung sowie zur etwaigen Ueberführung der Leichen nach auswärts Ec-
forderliche anzuordnen.
8 2. dlllf Ailtrag der Fciedhof-Komnlission werden vom Stadtrat an-
gestellt und vom Bezirksamt verpflichtet:
1) Der Leichenordner.
2) Die Leichenwärter und -wärterinnen.
3) Die Leichenträger.
4) Der Leichenhalleaufseher.
5) Der Friedhofaufseher.
6) Der Dotengräber.
Die Leickx'nsckxuler sind vom Bezirksamt angestellt und auf die Dienst-
weisung für Leickx'nsckxluer verpflichtet.
8 3. Das gesanlte Leichenpersoilal hat den in der betreffenden Dienst-
weisung gegelx'nen Vorschriften genau nachzukommen; ln Fällen, lmlckx' ul
der Dienstweisung nickn vorgesel)en sind, hat dasselbe die Allordllung der
F riedhof^ K o ul m i ss i o n eNlzilbolen.
Dasselbe lxn bei altell Dienstlelsturlgen ein anständiges, ruhiges, ernstes
Benehinell eiuzubalten. Unorduungen, Nachlässigleit oder Wideriebllchteit