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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0593
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525

Dre Vadeordnung für die MdLilrtze Badeanstalt in Schlierbartz.

Ortspolizeiliche Vorsckrift vom 27. Juli 1898.

H 1. Die städtifche Badcanstult ist vom 15. Mai bis 15. September von
morgens 7 Uhr an bis zur AbenddämErung zur unentgeltlichen Benützung
geöffnet.

§ 2. Kindern unter 9 Jahren ist der Eintritt in die Anstalt nur in
Begleitung Erwachsener gestattet. Schulpflichtige Kinder dürfen die Anstalt
nicht während der Schulzeit und nicht nach 6 Uhr des Abends besuchen.

8 3. Autzerhalb der Anstalt darf niemand entkleidet herumgehen oder
sich ins Wasser begeben.

8 4. Niemand soll baden, ohne gehörig abgekühlt zu sein und ohne auf
die sonstigen allgeinein bekannten Gesundheitsregeln gehörig Nücksicht ge-
nommen zu haben.

8 5. Es ist verboten, durch Lärnien, überrnäßiges Schreien, Sprihen,
Stoszen und gegenseitiges Untertauckieu Unfug zu verüben.

8 6. Bei jtarkem Andrang dürfen die einzelnen Badenden nicht länger
als eine halbe Stunde in der Anstalt verweilen.

8 7. Die Aufsicht über die Anstalt und deren Benützung führt der
städtische Bademeister oder dessen Stellvertreter. Deren Anordnungen ist
unbedingt Folge zu leisten.

Dieselben tönnen Persouen, welck^e sich unanständig benehmen, sofort
auslveiseu. Diese Ausweisung kann in Wiederholungsfällen auf mehrere
Dage und selbst Wochen ausgedehnt werden.

8 8. Tas Tabakrauchen in der Anstalt, sowie das Mitbringen von Hun-
den ist strengstens untersagt.

8 9. Beschwerden gegen den Bademeister können beim Bürgermeisteramt
angebracht lverden.

8 lO. Uebertretungen dieser Badeordnung werden gemäsz 8 92 P.-St.-
G.-B. an Geld bis zu 150 Mark bestraft.

Crichrn- und Frirdhof-Ordnung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 6. Dczember 1899.

Nicht in Kraft für den Stadtteil Handschuhsheim.

Auszua (s. Mitsch, Orts- lind Bezirkspolizeiliche Vorschriften S. 44, Verlag

von I. Horning).

I. Aufsichtsbehörde, Personal, allgemeine Bestimmungen.

8 1. Die Ueberwachung des Vollzugs der Leichen- und Friedhof-Ordnung
ist der durch Ortsstatut eillgesetzten Friedhof-Kommission übertragen. Die-
selbe hat, mit Ausnahme der Leicheilschau, alles zu einer geregelten, würdigen
Bestattung sowie zur etwaigen Ueberführung der Leichen nach auswärts Ec-
forderliche anzuordnen.

8 2. dlllf Ailtrag der Fciedhof-Komnlission werden vom Stadtrat an-
gestellt und vom Bezirksamt verpflichtet:

1) Der Leichenordner.

2) Die Leichenwärter und -wärterinnen.

3) Die Leichenträger.

4) Der Leichenhalleaufseher.

5) Der Friedhofaufseher.

6) Der Dotengräber.

Die Leickx'nsckxuler sind vom Bezirksamt angestellt und auf die Dienst-
weisung für Leickx'nsckxluer verpflichtet.

8 3. Das gesanlte Leichenpersoilal hat den in der betreffenden Dienst-
weisung gegelx'nen Vorschriften genau nachzukommen; ln Fällen, lmlckx' ul
der Dienstweisung nickn vorgesel)en sind, hat dasselbe die Allordllung der
F riedhof^ K o ul m i ss i o n eNlzilbolen.

Dasselbe lxn bei altell Dienstlelsturlgen ein anständiges, ruhiges, ernstes
Benehinell eiuzubalten. Unorduungen, Nachlässigleit oder Wideriebllchteit
 
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