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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0597
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529

T a x - O r - u rt« g,

genehmigt durch den Beschluß des Bürgerausschusses vom 25. Jcrnuar 1892.

Beerdigungs-Taxen.


I, Klasse

II. Klasse

III. Klasse

IV, Klasse

V. Klasse

Für Erwachsene über 15






Jahren.

120

80

50

25

16

Für Kinder von 6—15 I. .

80

60

35

20

12

^ 0 „

60

40

20

12

5

„ „ unter 1 Iahr .

40

30

15

8

5

Gegen die Bezahlung dieser Taxen an die Friedhofkasse werden folgende
Gegenleistungen übernommen:

Jn allen Klassen:

1. Die Geschäfte des Leichenordners nach seiner Dienstweisung; in
I. Klasse sind dabei 50, in II. Klasse 30 Ansagen in'begrifsen;

2. die Dienstleistungen sämtlicher übrigen Bediensteten nach den be-
t re ffe nden D ie n stwe i s u n ge n;

3. der Sarg der gewählten Klasse samt Verbringen desselben in Las
Sterbehaus;

4. das Leichentuch über den Sarg;

5. die Ueberführung der Leiche in das Leichenhaus und die Aufbe-
wahrung und Bewachung daselbst;

6. ein Trauerwagen.

Wird nach 8 H ber Leichen- und Friedhof-Ordnung eine Kinderleiche
von dem Leichenwärter bezw. von der Leichenwärterin in das Leichenhaus
getragen, so fallen die Kosten für den Trauerwagen in III. Klasse mtt 4 Mk..
in IV. Klasse mit 3 Mk., in V. Klasse mit 2 Mk. iveg; es treten dann an deren
Stelle die für diese Dienstleistung festgesetzten Gebühren.

7. Die Beerdigung.

Den Bediensteten ist strengstens untersagt, Trinkgelder in irgend einer
Form zu verlangen.

Die Gebühr der Leichcnschau rnit 2 Mk. ist in obiger Taxe nicht inbe-
griffen.

L. UeblicheGebührenfür die Begleitungdrrrch Geistliche.

(Unterliegt nicht der Genehmigung der städtischen Behörden.)

S. Für außergewöhnliche Leistungen.

Mk.

1. Jede weitcre Ansage über die klassenmäßige Zahl —.10

2. Wachen des Leichenwärters oder der Leicherrwär-

terin, für 12 Stunden.2.—

3. Ein Sarg der nächsthöheren Klasse

für Erlvachsene ül^er 15 Iahren, Aufzahlung 12.—
für Kinder von 6—15 Jahren „ 8.—

für Kinder von 1—6 Jahren „ 6.—

für Kinder unter 1 Jahr „ 3.—

4. Ein Zinksarg nebst Verlötung

für Erwacbsene.40.—

für Kinder von 6—15 Jahren .... 32.—
für Kinder von 1— 6 Jahren .... 25.—
sür Kiuder unter 1 Jahr.20.—

5. Vollsiändiges Verpiäxm des Sarges im Jnnern . 2.—

6. Ein doppelgekehlter Sarg.60.—

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