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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0601
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533

d) in den übrigen Neihen ein Grab . 40 Mk.

jedes weitere Grab .... 30 Mk.

Jm übrigen gelten für die Aschengräber die Bestimmungen a bis b.

i) Jn je eine Familiengrabstätte b dürfen innerhalb der 40 Jahre unter
den in ä benannten Bedingungen 4 Aschenreste beigesetzt werden, in eine
Familiengrabstätte a deren 10.

Jn je einem schon belegten Familicngrab 3. dürfen in demselben Zeitraum
noch 8 Aschenreste beigeseht werden, die Benützung zu einer zweiten Erdbe-
stattung wird dadurch nicht aufgehoben.

Auch für die Aschengräber in Familiengrabstätten gilt die Dauer der
Umgrabungsperiode von 15 Jahren.

2. Benützung des Friedhofes:

a) Zur Beerdigung Auswärtiger (siehe Z 23 Abs. 3 der Leichen-
und Friedhos-Ordnung)

für Erwachsene .... 50 Mk.
für Kinder unter 15 Jahren 25 Mk.
d) Zur Beisetzung von Aschenresten Auswärtiger:
für je eine Asche ... 25 Mk.

Bei der Beisetzung der Asche eines auswärtigen Zeichners von Anteil-
scheinen oder desscn Frau oder Kinder in einer Urnennische der Feuerbestat-
tungshalle wird dieser Betrag nicht erhoben.

3. Erlaubnis zum Aufstellen von Grabdenkmalen auf den allgemeinen
Leichenfeldern.

a) für Denkmale von Metall bis zu 200 Kg. 1 Mk.

über 200 Kg. 20 Mk.
d) für Dentmale von Stein bis zu 0,15 Kbm. 1 Mk.

über 0,15 Kbm. 20 Mk.

Außerdem hat der Vildhauer zu entrichten für jedes Denkmal von Stein
oder Metall

3) auf den allgemeinen Leichenfeldern für Kinder 1 Mk.

d) auf den allgemeinen Leichenfeldern für Erwachsene 2 Mk.

c) auf Familiengräbern.3 Mk.

4. Tas Setzen von Holzkreuzen auf den allgemeinen Leichenfeldern
50 Pfg.

5. Ausgraben von Fundamenten, sowohl für Grabsteine als für Ein-
fassungen oder Gruften, einschlietzlich der Entfernung der Erde wird mit
4 Mk. für dcn Kubikmeter berechnet.

6. Das Entfernen der bei dem Ausheben eines Grabes in einem Fa-
miliengrab sich ergebcndcn Erde 1 Mk. 50 Pfg.

7. Fedes Ausgrabcn einer Leiche 40 Mk.

8. Die Wiederbeerdigung in einer Familiengrabstätte 20 Mk.

Finden diese Arbeiten 10 Jahre nach der Beerdigung statt, so ermätzigen
sich diese Taxen auf die Hälfte.

9. Tie Beisetzung dcr Asche cines auswärts Verstorbenen in einer Fa-
miliengrabstätte 5 Mk.

10. Für alle autzergcwohnlichen Leistungen, für welche in dieser Tax-
ordnung eine Gcbiibr nicht aufgefiihrt ist, wird besondere Nechnmlg aus-
gestellt, welcbe vor ihrer Anforderung von der Friedhof-Konunission geprüft
llnd dem Sladlral zilr Genehmigung vorgelegt wird.

E. Beiträge z ll r A ul 0 r t i s a t i 0 n der Bauk 0 sten der
F e u e r b e st a t t u n g s a n st a l t.

Tie folgenden Beiträge flietzen llicht in die Friedhofkasse, sonlx'rn ill den
Amortisatiollssolld, aus welcheiu alljährlich nach Matzgabe der aus diesen Eiil-
uabmcu zur Vcrsügin g slebellden Sumlne die entsprechende Anzahl der durch
das Los zii beiiiunuelldeu Ailteilscheiile zurückbezahlt wird. bcach volleildeter
bliuorlisaliou rälll die Erbebuilg dieser Beiträge weg.
 
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