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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0602
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534

1. Für je eine Feuerbestattung 20 Mk.

Der Stadtrat kann üei Minderbemittelten auf begründetes Ansuchen von
Erhebung dieser Beiträge Umgang nehmen.

2. Für das Benützungsrecht einer Urnennische für 20 Jahre 40 Mk.

Jn einer Nische können zwei Aschenreste beigeseht werden.

An Zeichner von Anteilscheinen oder deren Frauen oder Kinder werden
dieselben, der Zahl der genommenen Anteilscheine entsprechend, so lange un-
besetzte Nischen vorhanden sind, unentgeltlich abgegeben.

3. Für eine Marmortafel mit Schrauben 15 Mk.

b'. Vesondere Bestimmungen bezüglich der Feuer-
bestattung Auswärtiger.

1. Von Auswärtigen, welche hier eine Leiche durch Feuer bestatten lassen
wollen, ist ein Kostenvorschuß zu leisten, der, wenn eine Leichenfeierlichkeit
verlangt wird, 110 Mk., und, wenn eine solche nicht gewünscht wird, 100 Mk.
beträgt und an den Leichenordner einzusenden ist. Die Abrechnung findet als-
bald nach Ankunft der Leiche in der Anstalt durch den Leichenordner mit dem
Leichenbegleiter statt.

2. Wird von Auswärtigen die Zustellung des Genehmigungsbescheides auf
telegraphischem Wege gewünscht, so sind dem Gesuch 1 Mk. 20 Pfg. für das
Delegramm beizufügen.

3. Die Zeit der Ankunft der Leiche hier ist dem Leichenordner (Tele-
gramm-Adresse: Leichenordner Heidelberg) durch Einschreibebrief oder tele-
graphisch so rechtzeitig anzumelden, datz die nötigen Anordnungen zur sofor-
tigen Empfangnahme der Leiche noch getroffen werden können.

4. Soll aus Orten der näheren oder ferneren Umgebung der Transport
der Leiche im Leichenwagen geschehen, so wird dieselbe auf Verlangen durch
den hiesigen Leichenwagen abgeholt und ist die zur Abholung im Leichenhause
bestimmte Stunde und die Wohnung, sowie die Zeit des Eintreffens des
Wagens im Weichbild der Stadt dem hiesigen Leichenordner rechtzeitig mit-
zuteilen.

5. Uebersärge werden nicht zurückgeliefert, sondern bleiben auf dem
Friedhofe.

Feurrlöschordnung.

Ortspolizeiliche Vorschrift v. 27. März 1897 auf Grund des 8114 Ziff. 4P.-St.-G.-B?)

Auszug (s. Mitsch, Orts- und Bezirkspolizeiliche Vorschriften S. 88, Verlag

von I. Horning).

K 1. Wer den Ausbruch eines Feuers oder Anzeichen eines solchen wahr-
nimmt, hat dies sogleich durch die nächste Feuermeldestelle zur Anzeige zu
bringen. Die Bewohner des Hauses, in welchem Feuer ausgebrochen, sind
hierzu, bei Vermeiden strenger Bestrafung, besonders verpflichtet.

§ 2. Die Gebäude, in denen sich Feuermeldestellen befinden, sind durch
weitze, emaillierte Tafeln mit roter Aufschrift „Feuermeldestelle" kenntlich
gemacht. An den öffentlichen Gebäuden mit Feuermeldestelle ist eine der
Hausglocken durch ein rotes Schild mit der Aüfschrift „Feuerglocke" be-
zeichnet.

Das Verzeichnis der Gebäude, in denen sich Feuermeldestellen befinden,
sonüe spätere Abänderiurgen, werden seitens des Bezirksamtes bekannt ge-
geben.

Fnnerbalo eines jeden Gebäudes ist an einer leicht in die Augen sallen-
den Stelle ein Plakat anzubringen, auf welchem Üe nachst gelegene Feuer-
meldestelle verzeichnet ist.

GiU jetzl auch für ven Tladlteil HandschudSheim.
 
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