536
I. Benützung der öffentlichen Straßen.
H 2. I m AIlgeme i nen.
Jede Benützung der öffentlichen Stratzen mutz so erfolgen, wie sie bei
Aufwendung gewöhulicher Sorgfcrlt den nllgemeinen Verkehr am wenigsten
behindert, das mindeste Geräusch verursacht und die geringste Gefährdung
von Personen oder Sachen mit sich bringt.
Jm einzelnen sind neben den nachfolgenden Vorschriften die jeweiligen
Anordnungen der Polizeiorgane zu befolgen.
§ 3. Aufstellung und Lagerung von Gegenständen.
Äenderungen an Stratzenkörpern.
Die Benützung der öffentlichen Stratzen zur Aufstellung und Lagerung
von den freien Verkehr behindernden Gegenständen oder zu gewerblichen
Zwecken, sowie jede Veränderung der Stratzenoberfläche, insbesondere durch
Grabarbeiten seitens Privater ist mit den in den folgenden Bestimmungen
gestatteten Ausnahmen ohne vorherige Erlaubnis des Bezirksamtes verboten.
§ 4. Vorübergehende Benützung öffentlicher Stratzen.
1. Jn den von den Geleisen der Stratzenbahn berührten Stratzenstrecken
ist das Aufstellen von Fuhrwerken nur insoweit gestattet, als dadurch der
Verkehr nicht gehindert wird. Den auf den Fuhrwerksverkehr angewiesenen
Gewerbetreibenden dieser Straßenstrecken kann behufs vorübergehender Auf-
stellung von Fuhrwerken ein entsprechender Naum in den Seitenstratzen von
der Polizeibehörde angewiesen werden.
2. Das Hl>lzmachen in den öffentlichen Stratzen ist untersagt. Wge-
ladene Brennmaterialien sind sofort in die Häuser zu verbringen.
Die Erlaubnis zur vorübergehenden Benützung der öffentlichen Stratzen
wird hiermit im Allgemeinen erteilt:
3. Bei Vornahme von Wauten und baulichen Ausbesserungen zur Lage-
rung von Baumaterialien u. s. w. nach Matzgabe der bezüglichen Bestimmun-
gen der städtischen Bauordnung.
4. Den Wirten zur Aufftellung der bei ihnen einkehrenden Fuhrwerke.
Auf der Hauptstraße ist jedoch eine Aufstellung solcher Fuhrwerke verboten;
den auf der Hauptstratze wohnenden Wirten ist die Äufftellung der bei ihnen
einkehrenden' Fuhrwerke an folgenden Plätzen gestattet: auf den Stratzen auf
der Ost-, West- und Südseite des Karlsplatzes, wofür zur Meßzeit der öst-
liche Teil der Karlstratze nebst der Plankengasse benützt werden kann.
§ 5. Beleuchtung von S t r a ß e ruh e m m n> i s s e n während der
N a ch t z e i t.
Alle Hemmnisse des Stratzenverkehrs sind vom Eintritt der Dunkelheit
an während der ganzen Nachtzeit je nach Umställden durch eine oder mehrere
nach allen Seiten hellleuchtende Laternen, vollständige Stratzensperrungen
durch rote Laternen bennerklich zu machen.
§6. DasBeladenundEntladen vonFuhrwerkenaufden
S t r a tz e n.
Werden Wagen zum Zwecke des Beladens und Entladens auf der Stratze
aufgestellt, so müssen sie dicht am Gehweg und parallel mit demselben halten.
Das Abwerfen schwerer Gegenstände auf das Pflaster oder die Gehweg.
deckung ist untersagt; iilsbesondere müssen Fässer, Kisten und dergleichen
beim Äuf- und Abladen so gehandhabt werden, datz die damit beschäftigten
Personeu sie jederzeit anzuhalten vermögen.
Wo die Beschaffenheit und die Zugänge der Gruudstücke es gestabtrn, hcrt
das Beladeu uud Entladen von Fuhrwerlen überhaupt nicht auf der Stratze,
souderu iuuerhalb der Grundstücke zu geschehen.
8 P E r r icktung vo n H a n d e l s st e l l e n.
Wer auf öfselltlicheu Stratzen autzerhalb der Marktplätze autzerbalb der
Marktzeit eiueu Verkaussstaud errichteu oder sonst Gegenstände ösfentlich
feilhalteu toill, bedarf eu^er besoudereu Erlaubnis des Bezirksamts mit Zu-
stimmuug des -ladtrale.
I. Benützung der öffentlichen Straßen.
H 2. I m AIlgeme i nen.
Jede Benützung der öffentlichen Stratzen mutz so erfolgen, wie sie bei
Aufwendung gewöhulicher Sorgfcrlt den nllgemeinen Verkehr am wenigsten
behindert, das mindeste Geräusch verursacht und die geringste Gefährdung
von Personen oder Sachen mit sich bringt.
Jm einzelnen sind neben den nachfolgenden Vorschriften die jeweiligen
Anordnungen der Polizeiorgane zu befolgen.
§ 3. Aufstellung und Lagerung von Gegenständen.
Äenderungen an Stratzenkörpern.
Die Benützung der öffentlichen Stratzen zur Aufstellung und Lagerung
von den freien Verkehr behindernden Gegenständen oder zu gewerblichen
Zwecken, sowie jede Veränderung der Stratzenoberfläche, insbesondere durch
Grabarbeiten seitens Privater ist mit den in den folgenden Bestimmungen
gestatteten Ausnahmen ohne vorherige Erlaubnis des Bezirksamtes verboten.
§ 4. Vorübergehende Benützung öffentlicher Stratzen.
1. Jn den von den Geleisen der Stratzenbahn berührten Stratzenstrecken
ist das Aufstellen von Fuhrwerken nur insoweit gestattet, als dadurch der
Verkehr nicht gehindert wird. Den auf den Fuhrwerksverkehr angewiesenen
Gewerbetreibenden dieser Straßenstrecken kann behufs vorübergehender Auf-
stellung von Fuhrwerken ein entsprechender Naum in den Seitenstratzen von
der Polizeibehörde angewiesen werden.
2. Das Hl>lzmachen in den öffentlichen Stratzen ist untersagt. Wge-
ladene Brennmaterialien sind sofort in die Häuser zu verbringen.
Die Erlaubnis zur vorübergehenden Benützung der öffentlichen Stratzen
wird hiermit im Allgemeinen erteilt:
3. Bei Vornahme von Wauten und baulichen Ausbesserungen zur Lage-
rung von Baumaterialien u. s. w. nach Matzgabe der bezüglichen Bestimmun-
gen der städtischen Bauordnung.
4. Den Wirten zur Aufftellung der bei ihnen einkehrenden Fuhrwerke.
Auf der Hauptstraße ist jedoch eine Aufstellung solcher Fuhrwerke verboten;
den auf der Hauptstratze wohnenden Wirten ist die Äufftellung der bei ihnen
einkehrenden' Fuhrwerke an folgenden Plätzen gestattet: auf den Stratzen auf
der Ost-, West- und Südseite des Karlsplatzes, wofür zur Meßzeit der öst-
liche Teil der Karlstratze nebst der Plankengasse benützt werden kann.
§ 5. Beleuchtung von S t r a ß e ruh e m m n> i s s e n während der
N a ch t z e i t.
Alle Hemmnisse des Stratzenverkehrs sind vom Eintritt der Dunkelheit
an während der ganzen Nachtzeit je nach Umställden durch eine oder mehrere
nach allen Seiten hellleuchtende Laternen, vollständige Stratzensperrungen
durch rote Laternen bennerklich zu machen.
§6. DasBeladenundEntladen vonFuhrwerkenaufden
S t r a tz e n.
Werden Wagen zum Zwecke des Beladens und Entladens auf der Stratze
aufgestellt, so müssen sie dicht am Gehweg und parallel mit demselben halten.
Das Abwerfen schwerer Gegenstände auf das Pflaster oder die Gehweg.
deckung ist untersagt; iilsbesondere müssen Fässer, Kisten und dergleichen
beim Äuf- und Abladen so gehandhabt werden, datz die damit beschäftigten
Personeu sie jederzeit anzuhalten vermögen.
Wo die Beschaffenheit und die Zugänge der Gruudstücke es gestabtrn, hcrt
das Beladeu uud Entladen von Fuhrwerlen überhaupt nicht auf der Stratze,
souderu iuuerhalb der Grundstücke zu geschehen.
8 P E r r icktung vo n H a n d e l s st e l l e n.
Wer auf öfselltlicheu Stratzen autzerhalb der Marktplätze autzerbalb der
Marktzeit eiueu Verkaussstaud errichteu oder sonst Gegenstände ösfentlich
feilhalteu toill, bedarf eu^er besoudereu Erlaubnis des Bezirksamts mit Zu-
stimmuug des -ladtrale.