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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0605
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537

H 8. Aushängen oäer Aufstellen von Verkcrufsgegen-
ständen, Zierpfl <rnzen, Tischenu. s. w.

Das freie Aushängen oder Aufstellen von Auslagen, Verkaufsgegenstän-
den an der äußeren Wand der Häuser, das Aufstellen von Zierpflanzen, von
Stühlen, Bänken, Tifchen zu gewerblichen Zwecken ist nur mit Erlaubnis
des Bezirksamts statthaft.

§ 9. Bewegliche Vordächer, Schilder, Auslege-

Vorrichtungen.

1. Bewegliche Vordächer aus Leinwand müssen in der Höhe mindestens
2,25 Meter von dem Gehwege abstehen und dürfen höchstens eine Breite ha-
ben, welche um 40 Zentimeter geringer ist, als die Breite des darunter be-
findlichen Gehwegs.

Den Verkehr störende seitliche Vorhänge dürfen an Sonnendächern nicht
angebracht werden.

2. Schilder und andere Gegenstände, welche in den Straßenraum vor-
springen, dürfen nur in einer Höhe von mindestens 2,40 Meter über dem
Gehweg angebracht werden urrd Höchstens einen Vorsprung von 1,20 Meter
gegen die Straßen haben, keinesfalls aber die Gehweggrenze überschreiten.
Mgesehen hiervon sind dieselben in Bezug auf die zunächst befindlichen öffent-
lichen Gaslaternen so hoch anzubringen, daß die Beleuchtung des Verkehrs-
raurnes nicht beeinträchtigt wird.

Vor Anbringung eines Schildes oder anderen derartigen Gegenstandes
rst jeweils unter Einreichung einer Planskizze beim Bezirksamt um Geneh-
migung hierzu nachzusuchen, über das Gesuch wird nach Anhörung des Orts-
baukontrolleurs und der Direktion der städtischen Gas-, Wasser- uud Elek-
trizitätswerke vom Bezirksamt entschieden.

3. Automaten, Auslegekasten und dergleichen dürfen nicht über die nach
der städtischen Vauordnung zulässige äußerste Ausladung an Gebäudeteilen
vorspringen. Auslagevorrichtungen an Häusern, welche keine oder eine ge-
ringere als die nach der städtischen Bauordnung zulässige Sockelausladung
haben, dürfen nicht mehr als 10 Zentimeter über die Baufluchtlinie her-
vorragen.

Bewegliche. Auslagevorrichtungen sind während der Nachtzeit Zu entfer-
nen oder einzuziehen.

4. Waren, welche in Fenstern und Türaestellen zur Schau ausgestellt oder^bdg.v.
ausgehängt werden, dürfen nicht über die Bauflucht des Hauses hervorraaen. ^

Waren, deren Berührung beschmutzt, dürsen nicht an Türgestellen und über-
haupt nicht in einer Weise ausgehängt werden, daß Vorübergehende dadurch be-
schmutzt werden können. Das Aushangen von Fleischwaren auf die Straße ist
verboten.

5. Ausnahmcn von den unter Ziff. 1 bis 3 gegebenen Vorschriften können
mit Zustimmung des Stadtrats vom Bezirksamte zngelassen werden, wenn
dadurch keine Gefährdung oder Beeinträchtigung des Gehwegverkehrs herbei-
geführt wird.

Ebenso bleibt es dem Bezirksamte vorbehalten, die vorstehenden Vor-
schriften auch auf bestehende Anlagen der bezeichnecen Art zur Anwenduna
zu bringen und eine entspreckx'nde Abänderung derselben dann zu verlangen,
wenn durch dieselbe der Gehwegverkehr erheblich beeinträchtigt oder gefährdet
wird.

H 10. H a u s n u m m e r n, S t r a ß e n s ch i l d e r und Laternen.

Ieder Hanseigentümer muß e? dulden, daz die Straßennamen, Haus-
nnmmern, Gas-, Wasser- und Kabelzeickien, sow e die Bezeichnungen anderer
öffentlickx'n Einrichtungen irgend welckier Art a.i seinenr Eigentum durch
Einmauern oder auf andere Weise angebracht und ausgevessert, auch die zur
Straßenbeleuchtung erforderlickien Laternen und die Nosetten der elektrisck)en
Straßeubabn dort befestigt werden.

Vor der Anbringung ist der Hanseigentümer zu verständigen und ist
dessen Wüusckien hiniichtlich der Art und Weise der Anvriuguni der fraglicheu
Gegensiäude inöglichst Nücksichr zu tragen.
 
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