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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0607
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539

§15. VeranstaltungvonAufzügen.

Die Veranstaltung von Aufzügen, Fackel- und Lampionzügen durch die
Straßen der Stadt ist nur mit Erlaubnis des Bezirksamts und unter
Besbachtung der von demselben zur Freihaltung des Verkehrs und zur Siche-
rung gegen Feuersgefahr getroffenen Anordnungen statthaft.

Bei den Fackelzügen dürfen die Fackeln nicht an die Häuser oder Mauern
gestotzen oder in einer Weise getragen werden, datz hierdurch Vorübergehende
belästigt oder gefährdet werden.

§ 16. Musikaufführungen.

Für gewerbsmätzige Musikaufführungen auf den öffentlichen Stratzen
sind die Bestimmungen des § 33 d der Gewerbe-Ordnung und § 57 der
Badischen Vollzugs-Verordnung zur Gewerbe-Ordnung matzgebend.

Für die Veranstaltung nicht gewerbsmätziger Musikaufführungen auf
Len Stratzen hiesiger Stadt ist die Erlaubnis des Bezirksamts einzuholen.

Auf die im Dienste befindlichen Militär- sowie uniformierten Feuer-
wehrkapellen findet diese Vorschrift keine Anwendung.

§17. Verbrennen von Gegenständen, Teerkochen.

Das Verbrennen von Gegenständen, das Kochen von Asphalt, Teer und Abda.v.
anderen brennbaren Substanzen, das Auspichen von Fässern und die Vor- 2.X1.7
nahme weniger feuergefährlicher Handlungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen
ist nur nach vorangegangener Anzeige beim BezirkSamt und unter Beobachtung der
etwa von ihm getroffenen besonderen Anordnungen zulässig.

§ 18. Werfen, Schleudern, Abbrennen von Feuer-

werk u. s. w.

Es ist untersagt, auf öffentlichen Stratzen und Plähen mit Steinen
oder Schneeballen zu werfen, mit Schleudern zu fchleudern, mit Schlag-
ballen zu werfen, Drachen steigen zu lassen, Feuerwerkskörper abzubrennen;
desgleichen ist untersagt, daselbst sich an Wagen anzuhängen, zu schleifen
oder mit Rutschschlitten zu sahren.

§ 19. Umherlaufenlassen von Haustieren, Transport
von Spiegeln, Handhabung von Dampfmaschinen*).

Es ist untersagt, Geflügel oder andere landwirtschaftliche Nutztiere auf
den Stratzen umherlaufen zu lassen. Spiegel müssen beim Transport durch
die Stratzen auf der Glasfeite mit Tüchern verhüllt sein. Fässer dürfen
nicht durch die Stratzen gerollt werden.

Der Dampf von Maschinen auf den Stratzen darf dann nicht abgelassen
werden, wenn in der Nähe befindliche Zug- und Reittiere dadurch scheu ge-
uracht werden können.

§ 20. Stratzensperre bei Grabarbeiten und Lesonderen

A n l ä s s e n.

Wird von Seiten eines Privaten oder einer Behörde die Absperrung
riner Straßenstrecke oder eines Stratzenteils 'behufs Vornahme von Grab-
arbeiten beäbsichtigt, so ist neben der Erlaubnis des Stadtrates in jedem
einzelnen Falle Genehmigung des Bezirksamts einzuholen.

Dieses hat zu prüfen, ob die Absperrung aus dem angegebenen Grunde
statthaft und ob eine Veröfsentlichung derselben erforderlich ist. Die Ab-
sperrung ist am Tage durch Anbringung von Warnungszeichen, nachts durch
Aufhängen roter Laternen kennttich zu machen.

Jn schweren Krankheitsfällen kann auf Vorlage eines ärztlichen Zeug-
nisses von dem Bezirksamte angeordnet werden, datz die Stratze, in welcher
der Kranke wohnt, oder ein Teil derselben gesperrt wird und jede geräusch-
volle Tätigkeit auf der Stratze vor und in der Nähe des von dem Kranken
bewohnten Hauses zu unterbleiben hat; auch kann gestattet werden, datz die
Stratze mit einem den Schall dämpfenden Material gedeckt wird.

*) Gilt sür Handschuhsheim mit Ausschluß des ersten SatzeS.
 
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