Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0608
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
540

Die Absperrung erfolgt auf Anordnung des Bezirksamts durch das
stadtische Tiefbauamt auf Kosten des Veranlassers.

Jede unibefugte Aenderung an den zur Sperrung einer Stvahe, eines
Plahes oder von Teilen derselben aufgestellten Zeichen oder die Nichtbeach-
tung solcher und ähnlicher die Ordnung des Straßenverkehrs bez-weckenden
ösfentlichen Anschlägen und Warnungen ist strafbar.

II. Borschristen über den Fußgänger-Berkehr.

§ 21. Allgemeines Ausweichen der Futzgänger auf den

Gehwegen.

Die Benühung der Gehwege Lleibt dem Fuhgängerverkehr vorbehalten.
Das Ausweichen der Futzgänger soll da, wo ein lebhafter Ver^hr stattfindet,
nach rechts geschehen.

Es ist verboten, den Verkehr auf den Gehwegen durch ungerechtfertigtes
Stehenbleiben oder längeres Zusammenstehen mehrerer Personen zu hindern.

§ 22. Verbot des Reitens und Fahrens auf den Geh-
wegen, sowie des Tragens umfangreicher Gegenstände.

Es ist untersagt, auf den Gehwegen zu reiten, mit Wagen, Handwagen,
Karren, Schlitten oder mit Fahrrädern zu fahren, Zugtiere oder Schlacht-
vieh zu führen oder zu treiben, Hunde an langer Leine zu fiihren und
Gegenstände zu Lefördern, welche, wie Kisten, Leitern, Tragkörbe, Farbküöel,
Fleischmulden rnd dergleichen, die Vorübergehrnden zu belästigen, zu be-
schädrgen oder zu verunreinigen geeignet sind.

Wegen Les Fahrens mit Kinder- und Krankerrwagen siehe § 52.

Z 23. Tragen >vo n Schirmen, Stöcken u. s. w.

Cs ist unrersagt, Schirme, Stöcke und andere Gegenstände auf Straßen
und Gehwegen in einer Weise zu tragen, dah hierdurch Borübergehende
verleht werden können.

Gewehre dürfen auf den Gehwegen nur in senkrechter Haltung, Sensen
nur abgeschlagen getragen werden.

Geladene Gewehre dürfen auf den Straßen der Stadt überhaupt nicht
getragen werden.

Auf die im Dienste befindlichen Militärperfonen, sowie das Gendarmerie-
personal findet diese Vorschrift keine Anwendung.

§ 24. Marschieren in gefchlossenen Abteilungen aus
Gehwegen. Abladen von Holz und Kohlen.

Das Antreten und Marschieren geschlossener Abteilungen auf den Geh-
wegen ist unterfagt.

Wagen, Karren u. s. w. sind mit tunlichster Beschleunigung, jedoch unter
Beachtung der erforderlichen Vorficht aus den Toreinfahrten über die Geh-
wege zu schaffen; ein Beladen von Fuhrwerken auf den Gehwegen ist ver-
Loten.

Beim Verbringen von Holz, Kohlen u. s. w. in die Kellerräume ist der
Gehwegverkehr möglichst wenig zu verhindern. Das Einwersen der Kohlen
unö des Holzes hat unm'ittelbar nach dem Abladen zu erfolgen. Nach Ab-
räumung ist der Gehweg alsbald gründlich zu reinigen.

§ 25. Gehwegsperre bei Vornahme von Arbeiten an
der Außenfeite von Gebäuden.

Ber Vornahme von Arbeiten an der Auhenseite der Gebäude, wie M-
waschen Les Berputzes, Einsetzen und Abnehmen der Läden und Vorfenster
ist der Gehweg in gleicher Weise wie bei Vornahme von Dachreparaturen
durch zwei aufgestellte LatLen oder Stangen zu sperren. Die Aufhebung der
Sperre ist tunlichst zu beschleunigen.

III. Borschriften über den Fahr- und Reitverkehr.

§ 26. Fähigkeit zur selbständigen Leitung von

Fuhrwerken.

Auf öffentlichen Strahen darf niemand fahren, reiten oder Vieh treiben,
 
Annotationen