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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0609
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der defsen n-icht kunüitz ist und nicht hinreichende körperliche Kräste hierrzu
besiht.

Strafbar ist auch, wer solchen Personen öie Leitung und Beaufsichtiguntz
eines Fuhrwerks oder Pferde zum Reiten oder Viehtransporte anvertraut.

§27. PflichtenderFuhrleute.

Der Fuhrmann mutz, so lange er sein Gespann lei-tet, nüchtern sein
und darf auf dem Fuhrwerk nicht schlafen.

Die Zügel mutz er stets in der Hand halten oder, sofern er neben dem
Fuhrwerk hergeht, so anhäntzen, datz er sie in jedem Autzenblick erfassen kann.

Die auf der Fahrbahn sich bewetzenden Futzgänger mutz er — insbe-
sondere bei Stratzenkreuzungen — durch lautes Änrufen rechtzeitig zum
Ausweichen auffordern.

§ 33. Schellengeläute im Winter.

Solange die Strahen mit Schnee bedeckt sind, müssen alle Fuhrwerke und
Schlitten mit lauttönenden Rollen oder sonstigem Geläute gefahren werden.

§ 34. Fahrgeschw ind itzkeit.

Kein Fuhrwerk darf fchneller als im gemähigten Trabe fahren, ebenso
sind Reitern zu scharfe, den Verkehr gefährdende Gangarten untersagt.

Die Gangart ist zu verkürzen in engen Stratzen, beim Umwenden, beim
Einbiegen in andere Strahen, beim Passieren von Strahenkreuzungen,
ferner überall, wo ein ungewöhnlich starker Verkehr von Wagen, Fuhgängern
oder Reitern stattfindet, oder die Fahrbahn durch Bauten oder in sonstiger
Weise eingeengt ist.

§ 35. Schrittfahren.

Fuhrwerke, welche nicht auf Federn ruhen oder in Federn hängen, des-
gleichen solche, welche vermöge ihrer Bauart oder Ladung bei schnellerer
Bewegung ein stärkeres Geräusch verursachen, sowie aneinandergekoppelte
Fuhrwerke dürfen nur im Schritt fahren.

Ebenso darf das Aus- und Einfahren in Häuser und Höfe nur im
Schritt geschehen.

Endlich ist nur im Schritt zu fahren auf allen denjenigen Strahen-
strecken, für welche dies durch Anschlag der Polizeibehörde ausdrücklich vor-
geschrieben oder im einzelnen Falle durch Polizeibedienstete zur Vermeidung
von Verkehrsstörungen angeordnet ist.

§ 36. Re ch t s f a hren.

Alle Fuhrwerke haben, soweit nicht örtliche Hindernisse entgegenstehen,
stets die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten.

Schwer beladenen Fuhrwerken ist, soweit es der Raum gestattet, von
leichtem Fuhvwerk mit ganzer Spur auszuweichen. Will auf der linken
Seite der Strahe angehalten werden, so darf nicht eher dahin eingebogen
werden, als es der Zweck erfordert.

Das Nebeneinanderfahren mehrerer Fuhrwerke ist verboten.

§ 37. Vorfahren.

Das Vorfahren geschieht links im Trabe.

An Strahenkreuzungen, sowie überall sonst, wo in verkürzter Gangart
gefahren werden muh, darf nicht vorgefahren werden.

§38. Reihehalten.

Jst bei der Fahrt von Fuhrwerken nach demselben Orte hin eine Reihen-
folge von der Polizei angeordnet, so muh stch jedes fpäter kommende Fuhr-
werk dem lehten in der Reihe anschliehen. Kein Fuhrwerk darf aus der
Reihe ausbrechen, vorfahrenide Juhrwerke überholen oder sich tzewaltsam in
die Reihe eindrängen.

§ 39. Ausweichen.

Fuhrwerke, Reiter usw. sind schuldig, den entgegenkommenden Fuhr-
werken, Reitern ustv. auf die rechte Seite auszuweichen.

Geschlossen marschierenden Truppen- und Feuerwehrabteilungen, Lei-
chenzügen oder sonstigen öffentlichen Aufzügen, im Dienste befindlichen
Fuhrwerkn der Feuerwehr und den zur Besprengung und Reinigung der
 
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