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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0611
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§ 45. Peitschenknallen.

Das Peitschenknallen — drinHende Fälle zur Verhütung von Unsällen
ausgeschlossen — ist insbesondere vor Krankenhäusern, vor den Universitäts-
anstalten, Schulhäusern, sowie vor Kirchen untersagt.

Fuhrleute, welche Vorübergehende mit der Peitsche treffen, oder nach
fremden Pferden schlagen, stnd strafbar.

§ 46. Aneinanderhängen mehrerer Wagen.

Zusammengebundene Lastwagen dürfen nicht durch Lie Stadt fahren.

Jm übrigen dürfen beim Fahren nie mehr als zwei Wagen aneinander
gehängt sein.

Das Zusammenhängen von zwei Wagen ist, soweit dies nicht in Abs. 1
überhaupt verboten ist, nur gestattet, wenn der hintere Wagen nicht stärker
beladen, nicht grötzer und nicht schwerer ist als der vordere und wenn autzer-
dem durch eine seste Verbindung beider Wagen, insbesondere durch Unter-
schieben der hinteren Deichsel unter den vorderen Wagen, für eine sichere
Steuerung des hinteren Wagens gesorgt ist.

Jn der Haupfftratze zwischen Darmstädter Hof und Leyergasse ist das
Fahren mit zusammengekoppelten Wagen überhaupt verboten.

§47. Transport von Langholz.

Beim Transport von Langholz (Holz über 9 Meter Länge) mutz der
Vorderwagen mit einem drehbaren Schemel, der Hinterwagen mit einer
Vorrichtung zum Leiten (Schwicke) versehen sein.

Der Transport mutz autzer von dem Fuhrmann noch von einer er-
wachsenen kräftigen Person begleitet sein, welche neben dem Hinterwagen
herzugehen und den Transport zu überwachen hat.

Um ein Schleudern der über den Hinterwagen hinausgehenden Enden
der Hölzer zu verhindern, stnd diese mit einer starken Kette zusammenzu-
binden.

§ 48. Reitverkehr, Verkehr mit Hand- und Kinder-

w a g e n.

Auf den Neitverkehr, sowie den Verkehr mit Hand- und Kinderwagen,
Karren finden die vorstehenden Westimmungen bezüglich der Gangart, des
Ausweichens usw. sinngemätze Anwendung.

§ 49. Zur eiten und Reiten mit Handpferden.

Das Zureiten von Pferden auf den Stratzen ist verboten.

Reiter, welche Handpferde führen, dürfen nur im Schritt reiten.

Das Reiten mit mehr als einem Handpferd ist untersagt.

§ 50. Handwagen und Handkarren.

Das Schieben von Handwagen und Karren ist nur gestattet, wenn deren
Bauart und Ladung den Führern die freie Aussicht nach vorne nicht
beschränkt.

Andernfalls müsten derartige Wagen und Karren gezogen werden.

§51. Hundefuhrwerke.

Fuhrwerke, welche mit Hunden bespannt stnd, dürfen in der Hauptstratze
nicht aufgestellt werden.

§ 52. Fahren mit Kinder- und Krankenwagen.

Das Fahren mit Kinder- und Krankenwagen auf den Gehwegen ist ge-
stattet. Dieselben haben sich jedoch auf der äutzeren Hälste der letzteren zu
halten und dürfen nicht nebeneinander fahren oder aufgestellt werden.

Auf der Hauptstrahe ist das Fahren mit solchen Wagen untersagt, soweit
es nicht für die Ängrenzer erforderlich ist; auf der Leopoldstrahe haben
dieselben dcn neben dem südlichen Gehwege vorhandenen Seitenweg zu
benützen.

Auf leere Kinderwagen und Krankenwagen oder Wagen gleicher Art,
in welchen Wäsche, Holz oder andere Gegenstände befördert werden, finden
diese Bestimmungen keine Anwendung; diese haben die Fahrbahn zu be-
nützen.
 
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