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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0613
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Weder Abtritt- noch DungHrubeninhalt darf auf die Straße geleert wer-
den; auch ist untersagt, die zur Abfuhr dienenden Wagen, seien dieselben ge-
füllt oder geleert, auf ösfentlichen Stratzen oder Plätzen der Stadt und deren
nächsten Umgebung längere Zeit stehen zu lassen, als dies zum Zwecke der
Grubenentleerung unbedingt erforderlich ist.

Die zur Dungabfuhr dienenden Fässer und Wagen sind in deutlicher und
Haltbarer Weise mit dem Namen des Eigentümers zu versehen.

§ 67. Abfuhr d e s G r uben i nha I t s*).

1. Der Verkehr mit Kloaken- und Grubeninhalt innerhalb der Stadt, Ubdg.u.
die Reinigung von Kloaken und Abtritten und die sogleich vorzunehmende Zus. v.'
Abfuhr ihres Jnhaltes darf, soweit dieselbe nicht von der städtischen Abfuhr- «i.vm.4
anstalt zu besorgen ist, nicht vor nachts 11 Uhr und in den Monaten April

bis Oktober nicht nach 5 Uhr, in den übrigen Monaten nicht nach 6 Uhr mor-
gens bewirkt werden.

2. Für den Verkehr rnit trockenem Stalldünger und Pfuhlwasser inner-
halb der Stadt sind, falls die Ladung aus Mangel an Hofraum auf der
Strahe erfolgen mutz, die in Ziff. 1 festgesetzten Zeitbestimmungen gleichfalls
matzgebend.

3. Denjenigen Grundbesitzern, welche einen geschlossenen Hofraum be-
fitzen, in dem die Ladung geschehen kann, ist jedoch gestattet:

a. Während der Monate September bis 1. Juni trockenen Stalldünger
bis 12 Uhr mittags und Pfuhlwasser zu jeder Stunde des Tages,

d. Während der Monate Juni, Juli und August trockenen Stalldünger
und Pfuhlwasser bis morgens 8 Uhr zu laden und umherzuführen.

Bei besonderen Witterungsverhältnissen, z. B. bei Glatteis, kann das
Bezirksamt auf Antrag des Stadtrats den hiesigen Landwirten Äen Verkehr
mit trockenem Stalldünger und Pfuhlwasser innerhalb der Stadt an einzelnen
Tagen auch zu andern als den unter Ziff. 2 a bestimmten Zeiten gestatten.

Endlich dürfen diefelben, wenn die Dungstätten infolge eines Platzre-
gens überschwemmt sein sollten, Pfuhlwasser zu jeder Tageszeit ohne beson-
dere Erlaubnis ausführen.

4. Zum Verkehr mit Dünger und Abtrittinhalt ist, soviel immer möglich,
der Weg über die Haupt-, Leopold- und Bergheimer Stratze zu vermeiden
und sollen die Zwingerstratze, Plöck, St. Annagasse oder die Stratzen am
Neckar eingeschlagen werden.

§ 68. Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vor-
schriften über dieAusführung von Dünger.

Für idie Einhailtunig der in den §8 66 und 67 gegebenen Vorschriften
über Ausführung von Dünger und Grubeninhalt stnd neben den Fuhrleuten
auch die die Ladung bewirkenden Arbeiter, sowie die Grubenbesitzer, Dung-
ernpfänger und Dunghändler verantwortlich.

8 69. Verbotdes Auslaufenlassens oderAusgietzens von
Jauche, Blut, Farbwasser u. s. w.

Das Auslaufenlassen oder Ausgietzen von Jauche, Blut, Farbwafser,
sowie anderen ekelerregenden oder üble Ausdünstungcn verursachender Flüs-
sigkeiten in die Strahen- und Kandelrinnen ist untersagt.

In Stratzen, welche mit Kanalisation versehen und in welchen der An-
schlutz der Grundstücke behufs Entwässerung stattgefunden Hat, darf kein
Haus- oder Dachwasser in die Stratzenrinne eingeleitet oder eingeschüttet
werden.

Jn den Häusern, deren Einrichtung das Ausleeren des Wassers im Jn-
nern unmöglich macht, muh das auszugietzende Wasser auf die Stratze getra»
gen und dort ohne Belästigung der Vorübergehenden in die Rinne ausgeleert
lverden.

*) Gilt nur für den Teil der früheren Gemeinde Handschuhsheim südlich des Kapellenwegs.

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