Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0614
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
546

§ 70. Verbot ber Berunreinitzung ber Strnßen -urch
Hinwerfen von Abfällen und dergleichen.

Das Hinwerfen von Scherben, Glas, Steinen, Papier, toten Tieren,
Kot und sonftigem Unrat auf die Straßen oder in die Kandelrinnen und daS
Einkehren von Straßenstaub in die Schlammsammler ist verboten.

Zus. v. Ebenso ist es veÄoten, Flüssitzkeiten irgendwelcher Art aus den Fenstern
si.VM.4 oher Türen der Häuser auf die Straßen und öffentlichen Plätze zu schütten,
sowie Teppiche und Tücher dahin auszustäuben. Es ist verboten, oem öfsent-
lichen Anblick zugängliche Gärten, Höfe und andere Räume von Prrvat-
gebäuden durch Hineinwerfen von Unrat, Abgängen, Scherben, toten Tieren
und dergl. zu verunreinigen.

Kann der Täter nicht ermittelt werden, so haftet der Jnhaber des Ge-
bäudeteils, woselbst die Uebertretung verübt worden ist, fofern er nicht nach-
weist, daß er die Uebertretung nicht zu verhüten vermochte.

Auf den Balkonen und vor den Fenstern stehende Pflanzen dürfen nicht
derart gegossen werden, datz die Flüssigkeit auf die Straße abläuft.

Zus.v. Schutt und Unrat darf nur an den vom Stadtrate oder von Privaten
2.xi. s Genehmiguntz des Bezirksamtes bestimmten Plätzen abgeladen werden.

§ 71. Verbot der Vornahme von Reinigungsarbeiten

auf der Stratze.

Die Bornahme Von Reinitzuntzsarbeiten jeder Art auf den Straßen, na-
mentlich das Reinigen, Abwafchen und Ausbessern der Droschken und Wagen,
das Ausklopfen der Teppiche und ähnlicher Gegenstände, sowie das Beschla-
gen von Pferden ist verboten.

Zus. v. Das Ausklopfen von Teppichen, Matten, Läufern, Polstermöbeln, Decken,
s. ix.8 Bettstücken und ähnlichen Gebrauchsgegenständen auf Dächern, Balkonen, Höfen
oder sonstigen freien Räumen ist nur an Werktagen, jedoch nicht vor 8 Uhr morgenS
und nicht nach 8 Uhr abends gestattet.

Ausnahmen von diesem Verbote können aus besonderen Gründen vom
Bezirksamt zutzelassen tverden.

Z 72. Verbot des Auslegens von Wäsche, Betten und

derglle'ichenk*).

Cs ist verboten, nach 8 Uhr morgens Betten, Wäsche, größere Teppiche
und ähnliche Gegenstände auf Stratzen und öffentlichen Plätzen, an den
Fenstern der Häuser oder sonst in öffentlich sichtbarer Weise auszuhängen
oder auszulegen.

VI. Reinigung der Straßen und Abfnhr des Kehrichts.

8 73. Allgemeines.

Die Reinigung der öffentlichen Straßen und Plätze liegt, soweit Lieselbe
nicht von der Stadtgemeinde besorgt wird, den Bewohnern der an den Stra-
ßen und Plätzen liegenden Häuser ob.

Die Verbindlichkeit des Reinigens erstreckt sich auf den ganzen Teil des
öffentlichen Weges längs der Häuser, Höfe, Gärten oder privateigentüm-
lichen Grundstücke bis in die Mitte der Straße.

Bei unbewohnten Gebäuden, sowie bei allen Stallungen, Remisen, Gär-
ten u. s. w. hat der Eigentümer, bezw. der Benützer derselben für das Keh-
ren zu sorgen.

Die Haus- und Grundeigentümer, bezlv. deren zuvor zu Lenennende
Stellvertreter, haben dafür zu sorgen, daß diese Verbindlichkeit gehörig er-
füllt wird.

Orts- Die Eigentümer der an die Ortsstraßen grenzenden Grundstücke sind verpflichtet,

7 m s' bor ihrem Besitztum ziehenden Straßenstrecken nach Maßgabe der darüber be-

stehenden polizcilichen Vorschriften zu reinigen und in einer den Jnteressen der
öffentlichen Gesundheit und Ordnung dicnenden Weise zu nnterhalten, soweit nicht
die Stadt diese Verpfiichtung übcrnommen hat.

*) Gilt sür das Gebiet der srüheren Gemeinde Handschuhsheim ntcht.
 
Annotationen