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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0615
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547

§ 74. Zeit und Art der Gehwegreinigung.

1. Sämtliche Gehwege der Stadt (ohne Unterschied ob Haupt- und Ne-
benstratzen) stnd an allen Werktagen:

rn der Zeit vom 1. Oktober bis 1. April morgens vor 9 Uhr und in der
Zeit vom 1. Upvil bis 1. Oktober morgens vor 8 Uhr, und Samstags über-
dies auch nachmittags 5 bezw. 6 Uhr zu reinigen.

2. Das Reinigen der Gehwege hat in nachbarlichem Einvernehmen soviel
als möglich zu gleicher Zeit und so zu geschehen, datz die Gehwege gehörig
rein sind. Bei trockener Witterung sind die Gehwegflächen vor der Reini-
gung zur Verhinderung des Aufstäubens mit Wasser zu begietzen.

3. Alle auf die Stratzen führenden Kändel und Winkel find jeden Tag
mit ersteren gleichzeitig zu reinigen.

Der von den Gehwegen zu entfernende Schmutz darf nicht auf die Fahr-
bahn gebracht werden.

§ 75. Begietzen der Stratzen.

Beim Eintritt der heitzen Jahreszeit und anhaltender Trockenheit sind
die Stratzen und Gehbahnen mindestens einmal täglich und zwar zwischen
6 und 8 Uhr abends mit frischem Wasser zu begietzen. ^4^'s'

Jn der Hauptstratze, der Sophien- und Leopoldstratze hat diefes auch
noch morgens zwischen 7 und 8 Uhr zu geschehen.

Bezüglich der Verpflichtung zum Begietzen ist Z 73 matzgebend.

8 76. Beseitigung von Eis und Schnee.

Bei eintretendem Schneewetter oder bei strenger Kälte sind die Geh-
wege vor den Häusern durch die Hauseigentümer insoweit von Eis und
Schnee frei zu halten, als dies mit Nücksicht auf den ungestörten Verkehr
als erforderlich erscheint.

Bei etwaigem starkem Schneefall ist aus den engeren und dem Verkeyr
am meisten ausgesetzten Stratzen, wie namentlich der Hauptstvatze, oer
Schnee jeweils nach dem Neckar schaffen zu lassen.

Aus den Häusern dürfen Schnee und Eis nur unter der Voraussetzrmg
auf die Stratze gebracht werden, datz dieselben sofort wieder von da wegge-
schafft werden.

Schnee und Eis darf nicht direkt in die Stratzenrinne gebracht werden,
wenn der Wasserablauf in der Stratzenrinne dadurch gehemmt wird.

Durch die Beseitigung von Schnee und Eis darf der Gehweg nicht
beschädigt werden.

8 77. Glatteis.

Bei jedem durch Frost oder Schnee herbeigeführten Glatteis haben dre
zur Stratzenreinigung Verpflichteten die Gehwege und Stratzenübergänge
früh morgens, bezw. unter Tags sofort nach eingetretener Glätte gehörrg
zu bestreuen; Eisschleifen auf den Gehwegen haben dieselben alsbald zu ent-
fernen.

Bei eingetretenem Frost darf kein Waffer aus den Häusern in dir
Stratzenrinne geleitet und auch kein solches in die Rinnen oder auf die Stra-
tzen — namentlich in der Nähe von Brunnen — geschüttet werden.

8 78. Verpflichtung zur Vornahme besonderer Reini-

gung der Stratzen.

Auch autzer den regelmähigen Kehrzeiten können die Reinigungspflichti-
gen vom Polizeipersonal angehalten werden, die Stratzen zu reinigen und
den Verkehr hemmende Gegcnstände zu entfernen, wenn dies im Jntereffe
der Reinlichkeit und des ungehinderten Verkehrs als geboten erscheint.

Ferner bleiben zur Bornahme besonderer Neinigung diejenigen verpflich-
tet, welche die Verunreinigung von Strahen und Plätzen durch Bau- und
Grabarbeiten, durch Abladen von Kohlen, Schutt, Zerstreuung von Ver-
packungsmaterial, Aufstellung von Fuhrtoerken und Tieren, von Verkairfs-
waren auherhalb der Marktstellen u. s. w. verursacht haben. Kommen diese
ihren Obliegenheiten nicht alsbald nach, so wird die Reinigung auf ihre
Kosten nach Anordnung der Schlltzmaunschaft vorgenommen.
 
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