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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0617
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549

§ 83. Anfahren zum Theater, zu Bällen und Konzerten

u. s. w.

Das Anfahren zum Theater ha.t im Schritt und in der Weise zu ge-
schehen, daß nicht in der Theatersträtze umgewendet wird.

Beim Abholen haben sich die Wagen oberhalb des Theaters aufzustellen
rmd dürfen erst dann vorfahren, wenn sich das Publikum zum grotzen Teil
entfernt hat, welchen Zeitpunkt der diensttuende Polizeibedienstete bezeichnen
wird.

Bei Bällen, Konzerten, Versammlungen und dergleichen haben sich die
Fahrenden bezüglich des An- und Abfahrens nach den besonders getroffenen
Borschriften, bezw. den Anvrdnunigen 'der PolizeDedienisteten zu richten.

§ 84. Sperren der Wagenräder beim Herabfahren vom

Schlotzberg u. s. w.

Das Herabfahren mit Fuhrwerken ohne Sperre Von dem Schlotzberg,
von dem Klingentor an auf dem Wege über die Eisenbahn bis zur Ecke der
Grabengasse und Seminarstratze, von der alten Neckarbrücke, von der Bre-
nreneckgasse bis zur Oberbadgasse, von dem Philosophenweg und der Hirsch-
gasse, ferner bei den Einfahrten in sämtliche nach dem Neckar ziehenden
Gassen, namentlich in die Leyergasse, Fifchergasse, nach dem Heumartt, rn
die Marstallstratze, Schisfgasse, Brunnengasse u. s. w. ist verboten.

§ 85. Betreten der Garnison-Nebungsplätze.

Das Fahren und Reiten über die Garnison-Uebungsplätze ist untersagt.

Während der Dauer der militärischen Uebungen ist auf diesen Plätzen
auch das Gehen und Radfahren verboten.

§ 86. Fischen.

Das Fischen von den Neckarbrücken aus ist verboten.

Vrrkehrs- und Vekriebsordnung für die Stratzenbahn.
Ortspolizeiliche Vorsckrist vom 7. März 1903 auf Grund des 8 108 Ziff. 5 und
157 P.-St.-G.-B., sowie 8 366 Ziff. 10 R.-St.-G.-B.

Berkehrsordnung.

1. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Jede Beschädigung oder Beränderung der Bahn, deren Anlagen
und Betriebsmittel nebst Zubehörden, die Nachahmung der Signale, das
Verstellen und Versperren der Ausweichvorrichtungen, überhaupt jede den
Bahnbetrieb störende oder gefährdende Handlung ist untersagt.

§ 2. Es ist verboten, die Stratzenbahnmaste und namentlich deren
Sockel zu ersteigen, die elektrischen Leitungen anzufassen, die Quer- und
Arbeitsdrähte mit irgendwelchen Gegenständen zu behängen oder zu berüh-
ren, sowie Fahnen oder sonstige Gegenstände an Gebäuden oder Masten der-
art anzubringen, datz sie die Drähte der elektrischen Bahn berühren, oder in
das freie Profil der Wagen hineinragen.

§ 3. Das Treiben und Führen von Vieh, insbesondere von Pferden,
Eseln, Rindvieh, Schafen, Schweinen und Ziegen, durch die von der Stra-
tzenbahn durchzogenen Stratzen ist nur gestattet, soweit als ein anderer
Weg nicht müglich ist. Verboten ist jedoch das Treiben und Führen von
Bieh auf den in Betrieb befindlichen Gleisflächen.

Durch den Viehtransport dürfen die Wagen der Stratzenbahn in ihrer
Fahrt nicht gehindert werden.

§ 4. Futzgänger, Reiter, Radfahrer, Fuhrwerke aller Art und deren
Führer haben in allen Fällen den Stratzenbahnwagen so rechtzeitig und so
weit auszuweichen, datz weder die Stratzenbahnwagen in der Fahrt, noch die
Fahrgäste und das Fahrpersonal beim Ein- und Aussteigen behindert odec
gefährdet werden. Wo die Umstände es gestatten, hat das Ausweicheu
nach rechts zu geschehen. Es ist untersagt, einem im Gang befindlichen
Straßenbahnwagen vorzufahren, oder vor dem herannahenden Stratzen-
bahnwagen die Gleise zu kreuzen.
 
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