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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0619
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551

§ 13. Der Wagen hält nur an den bestimmten, durch Tafeln kenntlich
gemachten Haltestellen zum Ein- und Aussteigen der Fahrgäste. Die An-
kunft an einer Haltestelle wird durch den Schaffner den Fahrgästen ange-
kündigt.

Das Ein- und Aussteigen während der Fahrt ist verboten.

8 14. Sind sämtliche Sitz- und Stehplätze besetzt, was durch Aushän-
gen erner Tafel mit der Aufschrift „Besetzt" angezeigt wird, so werden wei-
tere Fahrgäste nicht aufgenommen. Das Aufsteigen auf einen als besetzt
bezeichneten Wagen sowie das Einsteigen, bevor die aussteigenden Fahrgäste
den Wagen verlassen haLen, ist verboten.

§ 16. Das eigenmächtige Oeffnen der Perronverschlüsse, die Nicht-
beachtung der von dem Fahrpersonal gegebenen Anweisung bei Einnahme
der Plätze, das Stehenbleiben auf den Trittbrettern, das Sitzen auf den Wa-
genbrüstungen, das Hinauslehnen des Körpers aus dem Wagen, das An-
fassen der zur Fortbewegung und Beleuchtung dienenden Wagenteile, na-
mentlich der Regulier- und Bremskurbeln, der vom Bügel herabhangenden
Leine, sowie der Signalapparate ist verboten.

§ 16. Lärmen, Singen, Musizieren, sowie jedes unanständige und die
Mitfahrenden belästigende Verhalten während der Fahrt und in den Warte-
räumen ist untersagt, ebenso das Beschmutzen, Beschreiben und Bemalen
der Wagen und Warteräume und das Ausspucken in denselben.

Unterhaltungen mit dem Wagenführer sind während der Fahrt ver-
boten.

§ 17. Das Rauchen im Jnnern der geschlossenen Wagen ist nicht ge-
stattet; desgleichen das Betreten derselben mit brennenden Pfeifen, Zigar-
ren oder Zigaretten.

Die Anhängewagen sind von diesem Verbote ausgenomrnen. Zus.v.

Z 18. Die Mrtnahme von Gepäck, welches durch Umsang, üblen Ge«2o.vn.s
ruch oder schmutzige Beschaffenheit die Mitfahrenden belästigen würde, ist
nicht erlaubt; desgleichen die Mitnahme von geladenen Gewehren, feuerge-
fährlichen oder explosibeln Gegenständen. Jn keinem Fall darf durch Ge-
päckstücke der bequeme Durchgang im Wagen behindert werden.

Die Mitnahme von Hunden rst untersagt; ausgenommen sind kleineAbda.v.
Hunde, die von dem Besitzer während der Fahrt im Jnnenraum auf den^
Schotz genommen werden.

8 19. Personen, welche mit einer ansteckenden Krankheit behaftet sind,
oder oem Mitfahrenden durch abstotzende Krankheitserscheinungen oder un-
reines Aeutzere lästig fallen würden, sowie trunkene Personen und Gefange-
nentransporte sind von der Mit- bezw. Weiterfahrt und von dem Aufenthalr
in den Warteräumen ausgeschlossen.

8 20. Auf dem Hinterperron ist der zwischen dem rechten Auftritt
und der Wagentür gelegene Platz ausschlietzlich für den Schaffner bestimmt
und darf von den Fahrgästen nicht eingenommen werden.

8 21. Der Fahrgast hat nach Eintritt in den Wagen unter Angabe
des Endzieles seiner Fahrt beim Schaffner einen Fahrschein zu lösen oder
seinen sonstigen Fahrtausweis vorzuweisen; der gelöste Fahrschein gilt auch
für die Fortsetzung der Fahrt in einem Umsteigewagen.

Auf Verlangen des Dienstpersonals sind die Fährscheine auch während
der Fahrt offen vorzuzeigen. Personen, welche im Wagen ohne giltigen
Fahrschein oder sonstigen Fahrtausweis betroffen werden, haben die Taxe
vom Ausgangspunkt des Wagens an nachzubezahlen.

8 22. Die Fahrscheine können vom Jnhaber nach Beginn der Fahrt
arr eine andere Person nicht übertragen werden und verlieren ihre Giltrgkeit
mit dem Verlassen des Wagens und, wenn der Fahrschein zum Umsteigen
berechtigt, mit dem Verlassen des Umsteigewagens, sowie an den Endpunkten
der Linien.

8 23. Das Umsteigen kann nur an den Umsteigestellen in den nächst
ankommenden noch nicht vollbesetzten Wagen erfolgen. Weiterbeförderung
kann nur, soweit Platz vorhanden, beansprucht werden.
 
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