Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0620
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
552

Wenn das Dienstpersonal der Straßenbahn die Giltigkeit eines Fahr-
scheines beanstandet, ist es verpflichtet, Nachzahlung zu verlangen. Der
Fahrgast hat in diesem Falle die Nachzahlung zu leisten und etwaige Be-
schwerden nachträglich bei der Direktion der Straßenbahn anzubringen.

§ 24. Die Fahrgäste haben den auf Grund dieser Verkehrsordnung
an sie ergehenden Weisungen des Dienstpersonals der Straßenbahn Folge
zu leisten. Die Nichtbeachtung solcher Anordnungen unterliegt der Be-
strafung und begründet den Ausschluß von der Mit- bezw. Weiterfahrt ohne
Anspruch auf Ersatz für etwa bereits bezahltes Fahrgeld. Wird ein Fahr-
gast auf Grund der vorstehenden Bestimmungen von der Mit- oder Weiter-
fahrt ausgeschlossen, so hat er den Wagen sofort, bezw. beim nächsten
Halten zu verlassen.

L. Betriebsordrmng.

1. Allgemeine Bestimmungen.

§ 25. Jeder Motorwagen muh eine kräftig und sicher wirkende Ge-
brauchsbremse und eine elektrische Notbremse besitzen. Jeder Wagen muß
im Jnnern ausreichend beleuchtet sein und auch zur Nachtzeit Fahrtrichtung
und Linie deutlich erkennen lassen. Jeder Wagen trägt innen und autzen
eine fortlaufende Nummer; autzerdem ist die Anzahl der Sitz- und Stehplätze
in jedem Wagen anzuschreiben und ein Auszug aus dem Tarif und der Ver-
kehrsordnung anzuschlagen.

§ 26. Der Betrieb regelt sich nach den Fahrplänen. Sonderfahrten.
deren es zur Besriedigung des Verkehrs Ledarf, können ohne vorherige An-
meldung oder Genehmigung erfolgen. Die Fahrpreise werden durch den
Tarif festgesetzt.

d 27. Die doppelgleisige Strecke zwischen Bismarckplatz und Karlsplah
darf rn der Regel nur eingleisig betrieben werden und zwar der Art, datz
sämtliche Wagen bis mittag 1 Ühr auf dem einen und von da an bis zum
Betriebsschluß auf dem andern Gleise sich bewegen. Das Ausweichen hat je-
weils nach rechts unter Benützung der auf der Strecke eingelegten Gleis-
wechsel zu geschehen.

Erg v. Auf der Strecke Heidelberg-SchlachthauS bis Handschuhsheim stnd
14. m. 7 vordere und hintere Plattform der Elektrischen Straßenbahn auf der der Dampf-
bahn zugewandten Seite ständig durch eine das Ein- und Aussteigen verhindernde
Vorrichtung abzuschließen.

Ferner müssen auf dieser Strecke Fuhrwerke (insbesondere auch Motorfahrzeuge)
an und kurz vor den Haltestellen der Dampfbahn, solange stch dort ein Zug der
Dampfbahn befindet, Schritt fahren; ebenso hat der Führer der elektrischen Straßen-
bahn in diesem Falle, die Fahrgeschwindigkeit in gleicher Weise zu ermäßigen und
ständig mit der Alarmglocke zu läuten.

Jn der angegevenen Benützungsart der Gleise ist alle 5 Jahre abzu-
wechseln. An Sonn- und Festtagen darf ai f der Strecke Bahnhof-Karls-
platz von vormittags 9 Uhr ab ein Zweigleisbetrieb stattfinden. Desgleichen
Zus. v. an Werktagen, an denen eine Schlotzbeleuchtung stattfindet, von 9 Uhr
^^abends an.

§ 28. Jeder in Dienst gestellte Motorwagen wird durch einen Schaff-
ner und einen Wagenführer bedient.

§ 29. Die im äußeren Betrieb bediensteten Personen haben dem
Publikum gegenüber bestimmt, aber höflich aufzutreten.

Schaffner und Wagenführer Haben während des Dienstes die Dienst-
kleidung, bezw. Dienstabzeichen zu tragen. Das Rauchen während des
Dienstes ist ihnen untersagt. Es ist dem Fahrpersonal strengstens verboten,
sich aus dem Dienste zu entfernen, bevor es ordnungsgemätz abgelöst ist. Kein
Wagen darf namentlich am Endpunkt der Linien ohne Aufsicht stehen ge-
lassen werden ; es mutz stets eine von den beiden Bedienungspersonen sich auf
oder doch unmittelbar beim Wagen befinden. Hierfür ist der Schaffner
verantwortlich.
 
Annotationen