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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0621
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55S

2. Bestimmungen für den Schaffner.

Z 30. Der Wagenführer ist während der Fahrt dem Schaffner unter-
stellt. Ber Zugsbildung ist der Schaffner des Vorder-(Motor-) Wagens
Zugführer. Der Schasfner hat dafür zu sorgen, daß sein Wagen:

a) die fahrplanmätzigen Abfahrts- und Ankunftszeiten einhält,

b) während der Dunkelheit ordnunqsgemätz beleuchtet ist,

c) reinlich in Dienst gestellt und erhalten wird.

§ 31. Der Schaffer darf zum Aus- und Einsteigen nur an den vor-
geschriebenen Haltestellen halten latzen. Vor der Ankunst an einer Halte-
stelle hat er den Namen derselben jeweils auszurufen.

Z 32. Er hat dafür zu sorgen, datz die bezüglichen Bestimmungen der
Verkehrsordnung genau eingehalten werden und zwar insbesondere:

1. er hat die Fahrgäste nicht eher einsteigen zu lassen, als bis das
Aussteigen beendet ist;

2. er ist berechtigt bezw. verpflichtet, den Fahrgästen Plätze anzuweisen;

3. ist ein Wagen mit der vorgeschriebenen Anzahl Personen besetzt, so
hat er die Schilder mit der Aufschrift „Besetzt" sichtbar zu machen und wei-
teren Personen den Eintritt zu verwehren;

4. in der Hauptstratze darf das Ein- und Aussteigen nur nach der der
Fahrbahn abgewendeten Seite erfolgen; im übrigen darf der Schaffner nur
auf der rechten Seite der Fahrtrichtung ein- oder aussteigen lassen. Bei
doppelgleisigem Betrieb sind die Plattformtürverschlüsse auf der linken Seite
der Fahrtrichtung einzuhängen.

Fahrgäste, welche seinen Anordnungen zuwiderhandeln, oder die Mit-
fahrenden belästigen, sind aus dem Wagen zu entfernen.

H 33. Der Schaffner hat in der Regel den rechts zwischen Perron-
auftrrtt und der Wagentür Lefindlichen Stehplatz einzunehmen. Während
des Aus- und Einsteigens hat er seinen Platz zu räumen und erforderlichen-
falls auf die Stratze zu treten. Den Fahrgästen, namentlich Kindern, älte-
ren und gebrechlichen Personen hat er beim Aus- und Einsteigen behilflich
zu sein.

Z 34. Das Zeichen zur Weiterfahrt darf der Schaffner erst geben,
wenn die Aussteigenden festen Boden erreicht haben und alle Mitfahrenden
eingestiegen sind.

Z 35. Nach Beendigung jeder Fahrt hat der Schaffner sofort den Wa-
gen nach zurückgebliebenen Gegenständen zu durchsuchen und etwa aufge-
fundene Sachen, sofern sie den Eigentümern nicht mehr unmittelbar über-
geben werden können, sobald es der Dienst gestattet, spätestens aber nach
beendetem Dienst der Direktion der Stratzenbahn abzuliefern. Diese wird
mit denfelben nach §§ 979—982 des Bürgerlichen Gesetzüuches verfahren.

Z 36. Bei Unfällen ist der Schaffner verpflichtet, den verletzten Per-
sonen die bestmögliche Hilfe zu leisten, sodann soweit tunlich die nötigen
Erhebungen über den Hergaug und die Art der an Personen und Sachen
angerichteten Schäden zu machen, sowie Namen und Wohnort der Schul-
digen, der Verletzten und der Zeugen zu ermitteln und das Ergebnis auf
dem bezüglichen Formular an die Direktion der Stratzenbahn zu melden.

3. Bestimmungen für den Wagenführer.

§ 37. Der Wagenführer darf während der Fahrt den ihm angewie-
senen Platz nicht verlassen.

Er hat seine ganze Aufmerksamkeit auf die Führung des Wagens zu
richten, und darf sich nicht mit den Fahrgästen unterhalten.

Er darf unter keinen Umständen die Bedienung des Fahrschalters, sowie
der sonstigen Fahr- und Bremsapparate dritten Personen überlassen.

Beim Verlassen des Wagens mutz er die Regulier- und Steuerkurbel
an sich nehmen.

Z 38. Der Wagenführcr hat die festgesetzten Fahrzeiten und Fahrge-
schwindigkeiten innezuhalten.
 
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