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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0622
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554

Jnnerhalb der Altstadt beträgt die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit
12 Kilometer und außerhalL derselben 20 Kilometer in der Stunde.

Die Geschwindigkeit ist zu mäßigen:

a) w«nn Menschen, Tiere oder andere Fahrhindernisse auf der Bahn
bemerkt werden oder die Bahn sonst, z. B. durch das Wetter, durch Stauö
und dergl. unübersichtlich ist;

d) vor der Einmündung von Seitenstraßen, beim Karlstor, bei in
" eparatur befindlichen Straßen oder Gleisstrecken, sowie bei der Einfahrt
in Kurven, Weichen und Kreuzungen.

§ 39. Zwischen zwei hintereinander fahrenden Wagen muß ein Ab-
stand von mindestens 60 Meter eingehalten werden.

§ 40. Der Wagenführer hat zu halten:

а) an den hierzu vorgeschriebenen Haltestellen, falls das Haltezeichen
ertönt, oder falls an der Haltestelle befindliche Personen die ALsicht des Mit»
fahrens kundgeben;

d) wenn Gefahr für den Bahn- oder Straßenverkehr droht;

e) bei geschlossenen Schranken der Staatsbahn;

б) vor Ueberkreuzung der Lokalbahnen, sobald das Signal eines sich
nähernden Lokalbahnzuges erfolgt;

e) vor den zur Brandstelle eilenden Abteilungen und Fahrzeugen der
Feuerwehr, beim Begegnen mit Truppen (§7), sowie vor öffentlichen Auf-
zügen, soweit solche zugelassen sind.

Falls in der Nähe befindliche Pferde oder andere Tiere sich beim Na-
hen des Straßenbahnwagens unruhig zeigen, hat der Wagenführer langsam
zu fahren und erforderlichenfalls solange zu halten, bis die Tiere vorüber-
gegangen sind.

§ 41. Die Signale der Alarmglocke hat der Wagenführer zu geben:

a) bei jedem Anfahren;

d) beim Passieren von Stratzenkreuzungen und nicht übersicht-
lichen Biegungen;

e) sobald Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden.

§ 42. Durch idie Uebernahme des Betriebs der Stratzenlbcchnilime Heiidel-
bevg-Wies.loch durch die Heide'lberger Stmtzen- un«d Bergbahn-Aktien-Gesell-
schast ist 'dieser Paragraph zum Tei'l nicht mehr Kutreffend, zum Teil über-
flüsiig getvorden.

Durch Ortspolizeiliche Vorschrift vom 14. Dezember 1905 wurde er ge-
strichen.

0. Straf- und Schlußbestimrrrungen.

§ 43. Uebertretungen dieser Vorschriften werden, sotveit nicht nach
sonstigen gesetzlichen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, nach § 366
Ziff. 10 R.-St.-G.-B., 108 Ziff. 5, 157 P.-St.-G.-B. an Geld Lis zu

150 Mark oder zutreffenoenfalls mit Haft bestraft.

Fahrordnung drr Sergbahn Nornmarkl-Molkenkuhr-Lönigstuhl.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 8. Februar 1907 mit Ergänzungen vom 3. Sep-
tember 1907 unter Aufhebung der ortspolizeilichen Vorschrift vom 5. April 1890,
den Betrieb der Bergbahn betr., auf Grund des Z 366 Ziff. 10 R.-St.-G.-B.,
Art. 3, IV des bad. Einsührungsgesetzes sowie des 8 108 des bad. P.-St.-G.-B.

8 1. Die Leitung des Betriebs der Bergbahnen, sowie die Aufsicht
über die Unterhaltung derselben und deren BetriebSmittel ist einem Vor-
stande zu übertragen, welcher für die Geschästsführung, insoweit dieselbe der
staatlichen Beaufsichtigung unterliegt, -er Aussichtsbehörde verantwortlich ist.

8 2. Die Bahnen mit ihren sämtlichen Nebenanlagen und Betricbsmitteln
sind fortwährend in vollkommen betriebssicherem Zustande zu erhalten, dergestalt,
daß dieselben ohne Gefahr mit der gestatteten Geschwindigkeit (8 5) befahren
werden können.

Jeder Wagen mutz autzer erner von Hand zu bedienenden Bremsvor-
richtung init ciner bei einem Seilbruche sicher wirkenden selbsttätigen Bremse
versehen sein.
 
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